graʃʃenn vnnd zuweidenn So er Conradt becker duch
ʃolich auw geweidt vnnd gebrucht hoit vnd ʃich auch des
ʃelbigenn gepruch vnderzogenn das aůch gemeinlich
vnder denn nachpůern zu Heideßŭm wiʃʃentlich bit des
halbenn vmb dag weither ʃolich Eyne(m) amptman zu op
penheim vnd vonn Ampts wegenn anzuzeigenn
vnd aller verhandu(n)g Copienn vnd vnd als dann jn der
ʃachenn zuvolfarenn wie recht iʃt Daruff conradt
becker ʃagt Er geʃtehe dem probʃt keines weidgans ader
beʃtentnis er jngepruch jngehapt vnnd ʃetzs zurecht
der probʃt begert vt ʃu(pra) vnd ʃein jm dag vergu(n)ʃt vt Iu(ris)
mit zu neheʃt nachuolgendes gerichts ne(m)lich iiij wochenn
Jtem Cleß köris um gezŭg des ʃthulteiʃʃenn iʃt noch or
Zeuͦgsage des Schuͦl dnu(n)gs des rechtenn verhort vnd ʃagt denn Erʃten pu(n)ct
teißenn wieder cleß des zuʃpruchs war ʃein das Cleß hŭcker vber warheit
huͦcker • tenn im ʃal gezŭck aber nit geʃtlagenn vnd vff denn
andern ʃagt der zeug das ʃimon beder by dem zanck ge
weʃenn ʃy vnnd hab hie mit die warheite ʃagt vnd im
eyn ʃthilʃweigúng vff gelegt vt juris
Jtem gen der ʃthultes hait im ʃolich kundʃag laiʃʃenn Offnen
vnd nach ʃelichr die kundʃag verbot vnnd verhofft hEr hab
eyn zemlich beweyʃung gedann ludt ʃeines vermes vnd ʃoll
Cleß hucker ʃthuldig ʃein jne des freuels mit ʃampt daruff
ergangen Voʃtenn zũentrichtenn ʃthuldig cles hŭcker ʃich beg[er]t
zubeweyʃŭng zuzulaiʃʃenn das er keynn meʃʃer gezŭchte hab
vnd dag ʃatzung nach ordenu(n)g des Rechtenn Der ʃthulteis
verhofft jm nit kŭnde vnd dag zugelaiʃʃenn werdenn
vnd ʃetzs zŭrecht vt ʃu[pra] / deruff cleß hucker bleib auch wie fũr
Ad ʃocios fact(um) vnd ʃetztenn zu recht Ambo -
Jtem hanns moßeler gezug des ʃthulteiʃ(en) nach dem er denn
kundʃag des Schult(heiß) Richter allem an eidʃtaidt gelopt vff denn zuʃpruch vnd ʃthul
Con(t)ra francken cleß(en) digung des Schulteiʃʃenn ʃo vil ym wiʃʃentlich zuʃagen
die warheit etc vnd im furgehaltenn geʃagt Er hab geʃe
enn vnd darzukomen das Francken cleßin / vnd man-
grasen und zu weiden. Konrad Becker habe diese Aue beweidet, und gebraucht und benutzt. Dies sei auch allgemein unter den Nachbarn zu Heidesheim bekannt. Er beantragt deshalb einen weiteren Verhandlungstermin, um dies dem Amtmann zu Oppenheim und von Amts wegen anzuzeigen und um Kopie aller Verhandlungen, und dann darum, in dem Verfahren vorzugehen, wie es Recht ist. Darauf sagt Konrad Becker, er gestehe dem Propst weder einen Weidgang noch eine Pacht, die der in Gebrauch gehabt hat und bringt das vor Gericht. Der Propst begehrt wie oben. Ihm ist ein Verhandlungstermin zugestanden worden am nächst nachfolgenden Gerichtstag, nämlich in vier Wochen.
Clese Korres, ein Zeuge des Schultheißen, ist nach Ordnung des Gerichts verhört worden und sagt, der ersten Punkt der rechtlichen Forderung sei wahr, dass Clese Hucker gegen Wetheiten [?] im Saal [ein Messer] gezückt, aber nicht zugeschlagen hat. Auf den anderen Punkt sagt der Zeuge, dass Simon Beder bei dem Streit dabei gewesen sei. Hiermit habe er die Wahrheit gesagt und ist ihm Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist. Der Schultheiß hat ihm diese Zeugenaussage eröffnen und diese nach der Zeugenaussage festhalten lassen und hofft, er habe eine geziemende Beweisführung laut seiner Behauptung getan. Clese Hucker soll schuldig sein, ihm den Frevel mit den darauf gefallenen Kosten zu entrichten. Clese Hucker begehrt zur Beweisführung zuzulassen, dass er kein Messer gezückt habe und begehrt Tagsetzung nach Ordnung des Gerichts. Der Schultheiß hofft, dass ihm keine Zeugenaussage und kein Verhandlungstermin zugelassen wird und bringt das vor Gericht wie oben. Darauf bleibt Cles Hucker auch dabei wie zuvor und bringt das vor Gericht. Beide ans Gericht.
Hans Mosseler, Zeuge des Schultheißen, sagt, nachdem er dem Gericht an Eides statt gelobt hat, auf den Zuspruch und Beschuldigung des Schultheißen, so viel er davon weiß wahrheitsgemäß auszusagen usw. und ihm vorgehalten wurde, er habe gesehen und sei dazugekommen, dass Clesgin Frank und Hans
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 101v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-101v/ (Abgerufen am 18.09.2024)