Vorantwurt Hanß ʃchoffers das er der ʃthult Joigʃt ʃthoffernn
geʃtandenn vnnd bekentlich geweʃts vnd ferner fu[r]gedragenn
wie das dißer Cleger ein procurator am geiʃtlichenn rechtenn
zu mentz geʃetzt denn er hanns ʃthoffer vonn joigʃtenn entricht
ʃelt habenn Solichs hoit er auch joigʃt ʃthoͤffer widderfocht vnd
dem gegentheil keyns wegs geʃtandenn do hoit ʃich hans ʃthof
fer uff beweyʃung gezogenn dermaiß Er wol beweyʃung thun
durch den procurator denn deubener das ʃein furdrages war
ʃolt ʃein vnd vonn ʃelichem furneme(n) abgeʃtandenn vnd an
der gezugenn gefurt nemlich zwenn Burger vonn Gawelʃ-
ʃŭm bender henn vnd Iacob metzlernn die durch kein Rechtmeß
ige kundtʃthafft gegebenn ʃonder uff hor(e)nn ʃagenn des uff
beʃichtigŭng jrer ʃag gezogenn Dar zu eynnander p(er)ʃon er-
nent nemlich Ioigʃtenn von gladbach daß diʃʃer nit jʃt wirdt
ʃich auch an dem procurator dem deubener das er Joig(ʃten) von
newkirchenn diʃʃer cleger im eynichenn gewalt gegeb(e)nn
hab erfindenn auß diʃʃer angezeicztenn vrʃach bit g[e]nanter
Cleger mit recht zuerkennen das hanns jnen zuentrichtenn
ʃthuldig ʃy / vnnd zum Rechtenn nichts beweiʃenn hab ʃetzs zu
recht mit ʃampt dem Coʃtenn hans ʃthoffer hirŭff beger dag
weither denn dubener hir zubreing(en) p(er)ʃonlich ad ʃtrifft(en)
ʃein jm dag vergunʃt vnd nachgelaʃʃenn wie recht
Jtem Wilhelm vonn alzcey ʃagt uff So durch Joigʃtenn hen
wilhelm vo(n) Altzȳ iŭngʃt furdragenn vnd ʃein wilhelms von Alzenn verant
Ioigʃten hen wŭrt nit geʃtanden wirdt erkŭt ʃich wilhelm bewyʃung
zuthun mit eynen der da mit vnd by geweʃt (und) welch tag b[e-]
weyʃung jm nachgelaßenn vnd hoit dag deß rechtenn
Probʃt im Sael Jtem her Jacob drap probʃt inn dem ʃall nimpt ann das ʃich
Connradt becker Conradt becker erbůt glauplich rechung zudun mit jm dem
zu heideßuͦm nach vermoͤg ʃeiner erßtenn inbrochtenn clag(en) vnd begert in
waß zeit die vonn jm beʃtheenn ʃein jm vonn Richter geʃetzt
vierzehenn dag vnnd hie zu Ingelnheim zugeʃtheenn -
Furter ʃagt g[e]nanter probʃt vff ʃein clag gegenn Conradt beck
ernn auchfurbracht das nit wenig zubefremden ʃy das con
radt becker nit geʃtendig das er ʃolich awe beʃtanden hab zŭ
Verhandlung des Hans Schefer, dass er die Schuld des Jost Schefer zugestanden hat und sie bekannt gewesen ist und ferner vorgetragen wurde, dass der Kläger einen Prokurator am geistlichen Gericht zu Mainz gesetzt hat, den er, Hans Schefer, für Jost bezahlt haben sollte. Solches hat Jost Schefer angefochten und der Gegenpartei das keineswegs zugestanden. Da hat sich Hans Schefer auf die Beweisführung bezogen, er wolle Beweisführung durch den Prokurator, den Deubener, vornehmen, dass sein Vortrag wahr ist. Er habe diesen Vorsatz aufgegeben und andere Zeugen angeführt, nämlich zwei Bürger von Gaulsheim, Henne Bender und Jakob Metzler. Die haben keine rechtmäßige Zeugenaussage gegeben, sondern auf Hörensagen ausgesagt, dies auf die Einsichtnahme ihrer Aussage bezogen. Dazu hat er eine andere Person ernannt, nämlich Jost von Gladbach, was dieser nicht ist. Es wird sich auch beim Prokurator, dem Deubener, herausstellen, dass dieser Kläger Jost von Neunkirchen ihm einige Vollmacht gegeben habe, aus dieser angezeigten Ursache. Der Kläger beantragt, gerichtlich anzuerkennen, dass Hans schuldig sei, ihn zu bezahlen, und er im Gericht nichts bewiesen hat. Bringt das vor Gericht samt den Kosten. Hans Schefer begehrt hierauf einen weiteren Tag, den Deubener persönlich an das Gericht zu bringen. Ihm ist ein Tag vergönnt und zugestanden worden, wie es Recht ist.
Wilhelm von Alzey sagt, auf die durch Josten erhobene jüngste Rechtfertigung gestehe er ihm keine Antwort zu. Wilhelm bietet sich an, Beweisfühurng zu leisten mit einem, der da mit und dabei gewesen ist. Diese Beweisführung ist ihm zugestanden worden und ein Gerichtstag.
Jacob Drapp, der Propst im Saal, nimmt es an, dass Konrad Becker anbietet, glaubhafte Rechnung mit ihm gemäß seiner ersten eingebrachten Klage zu leisten und begehrt, in welcher Zeit die von ihm geschehen soll. Vom Gericht sind ihm 14 Tage gesetzt. Dies ist hier zu Ingelheim geschehen.
Weiter sagt der Propst auf seine ebenfalls vorgebrachte Klage gegen Konrad Becker, dass es sehr befremdlich sei, dass Konrad Becker nicht gesteht, dass er diese Aue gepachtet habe, um zu
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 101, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-101/pagination/11/ (Abgerufen am 20.09.2024)