wie das er nach der ʃopfenn vil fleißlich gearbeit vnnd vil leng
wein hoit mŭßʃenn dragenn vonn ynen keller in denn andernn
da vonn er im keynenn bnant(en) lonn heißʃt vnnd ʃich der dag ver
gangenn mit vmb eynn ader zwo auwernn do hoit man im
eyne(n) korpf dar geßtalt vnnd nichts vberenntzíg darin geʃtheenn
Sagt gnanter Beennhenn das er hůngerig ʃy geweʃt vnnd
ʃelich ix d verzert verhofft Carlenn ʃol im ʃeliche widder ge
benn mit ʃampt dem Coʃtenn ʃatz zurecht Carle ʃagt dar ge
Ad ʃocios fact(um) genn Gemein jnrede vnd blyp wie uͦor Ambo zurecht
Jtem Mathes peter hoiffmann zu Sporckennheim bringt eyn
Mathes peter Clag fur zugegenn vnd widder Adamen Conntz peiffers nachfar
Adam Conncz peif vnnd ʃagt warʃein wie das er ʃy geweʃts eynn hirt in dißdem
fer zu weinheims verʃthienem jar nemlich vmb Egidij albatus hab er fur ine
nachfar als eym hirtenn indie weide mit ʃampt ʃeine(n) ander(n) nachpŭrn
gedriebenn vnnd er als verclagter peternn eyn kůw außge
laʃʃenn etc vnd nemlich in eyne(n) grab(e)nn gedrieb(e)nn darin dann
die kw verdorbenn ʃetz dernhalb ʃein ʃthadenn vff iiij gld vnd
begert ʃoliche vom verclagtenn inhoffŭng in r(ech)t zuthun ʃthul
dig Setzs zurecht mit ʃampt dem Coʃtenn Dargegenn ada(m)
Sagt wie das der zeit eynn Gemein kranckheit vnder dem vehe
geweʃenn vnd etlichenn nachpŭrenn vier ader funffe geʃtor
benn vnd abgange(n) dergleichenn dergleychenn diß kŭw nit vff
richtig geweʃenn vnnd er der verclagt zu g[e]nante(n) petern ga(n)g(en)
vnnd ine gebettenn die kw do heim zubehalte(n) dan Er befŭr-
get ʃich ʃie ʃey krannck vnnd peter zu imgeʃagt er ʃel ʃie mit
nemen vnnd dem großʃtenn hauffenn nach volg(en) laʃʃenn vnd
deß do hindenn plieb ʃe ʃel er ʃie laßenn leyg(en) vnnd er furter
gedann als eyn gedrawer hirt ʃelich fiehe nit geʃtlag(en) nit vber
drebenn das es mog ʃein ʃthult ʃein vnnd verhofft der clagen
ledig erkannt zuwerdenn mit ʃampt dem Coʃtenn Dargeg(en)
Cleger vnnd nimpt an die beueßtigu[n]g des kriegs vnd ʃagt
ʃo der antworter vnther allem furdregt das die kŭw zuder
zeit krangk geweʃenn vnd er der beclagt dem cleger eyn
warnu(n)g gedann wie er ʃich hoit hor(e)nn laiʃʃenn Solichr ar
dass er nach der Suppe fleißig gearbeitet habe und viele Legel Wein von einem Keller in den anderen habe tragen müssen, ohne von ihm einen bestimmten Lohn zu fordern. Der Tag sei vergangen, bis um ein oder zwei Uhr, da hat man ihm einen Korb hingestellt. Da sei nicht viel drin gewesen, sagt Henne Behn, sodass er hungrig gewesen sei und diese neun Denar verzehrt habe. Er hofft, Karl soll ihm die wieder geben samt den Kosten. Bringt das vor Gericht. Karl trägt dagegen eine allgemeine Einrede vor und bleibt dabei wie zuvor. Beide an das Gericht.
Peter Mathis, Hofmann zu Sporkenheim, bringt eine Klage vor gegen Adam, den Nachfahren des Contze Pfeifer und sagt, es sei wahr, dass er im vergangenen Jahr Hirte gewesen sei. Um Egidii abbatis [1. September 1524] habe er als Hirte für ihn und seinen anderen Nachbarn Kühe auf die Weide getrieben. Da habe er, der Beklagte, eine Kuh von Peter herausgelassen und in einen Graben getrieben. Im Graben sei die Kuh zu Schaden gekommen. Peter setzt deshalb seinen Schaden auf vier Gulden an und begehrt das vom Beklagten, in der Hoffnung, dass er ihm das rechtmäßig geben muss. Bringt das mit den Kosten vor Gericht. Dagegen sagt Adam, es habe derzeit eine gemeine Krankheit unter dem Vieh geherrscht und etlichen Nachbarn seien vier oder fünf Tiere gestorben und abgegangen. Desgleichen sei die angesprochene Kuh nicht auf dem Posten gewesen und er, der Beklagte, sei zu Peter gegangen und habe ihn gebeten, die Kuh daheim zu behalten, denn er befürchte, sie sei krank. Peter habe ihm gesagt, er solle sie mitnehmen und der großen Herde nachfolgen lassen. Wenn sie zurückbliebe, so sollte er sie liegen lassen. Er habe sich dann als treuer Hirte verhalten, das Vieh nicht geschlagen und nicht übergetrieben, dass es seine Schuld wäre. Er hofft, von der Klage und den Kosten freigesprochen zu werden. Dagegen bestätigt der Kläger den Rechtsstreit und sagt, wenn der Beklagte unter allem vorträgt, dass die Kuh zu dieser Zeit krank gewesen war und er, der Beklagte, den Kläger gewarnt habe, wie er sich hat vernehmen lassen, dieser Aus-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 100, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-100/pagination/10/ (Abgerufen am 26.09.2024)