ter komenn vnnd die folgenn zulaßenn mit vffgehabner
nutzun(n)g ʃo ʃie ʃeit dem abʃter[ben] jres vatter vnnd mutter ʃe-
ligenn het mogenn Enpfangen vnd ʃetzt hie mit alle
gantz verhandelun(n)g zurecht Reus hab(et) ʃthŭp ad p(roximu)m t(empus)
Jtem Peiffer henn kirchenmeiʃter zu weinheim die 3 h vff
dynn cleßin zu weinheim nach ludt der Erʃtenm
Ben hen Jtem Be(n)hen henn Spricht zŭ Schmeidts carlenn als vmb
Carls ʃchmeidt eynen verdintenn Lidonn iiiiɉ alb ʃo er mit Bindenn im
abuerdint hoit vnnd viiij d ʃo er inʃolicher arbeit ver zert
hoit vnnd verhofft er ʃel in by ʃonn ʃthein außrichtenn
als lidonn Daruff Carlenn hinderlegt dem gericht 4½ al-
bůs vor ʃchadenn vnd im die geoffnet vnnd ʃagt fŭr
ter g[e]nant(en) Carlenn er hab inn be(n)hen angeʃŭcht als fur eyn
bender im Carlenn wein zulaßenn das er alʃo gedann
vnnd begert anzeyhun(n)g vor Carlenn denn wein zulaʃʃe(n)
welchs Carlenn gedann dennach ʃich begeb(e)nn das carlen
von ampts wegenn auß geredenn hab auch der Bender
nit mehe dan eyn fuder weinß zŭlaßenn gehapt vnnd
mit jm carlenn ʃampt andern zollernn des morges
ʃopf geßenn jndem ʃich auch geʃthick das ʃein huʃfraw
Carlenn des beclagt(en) zũ mittag nit do henn geʃein kont
ʃonder zu kintʃthannck bey andernn frauwe(n) geweʃt vnd
doch durch jrenn gebroittenn knecht keßenn brot vnd weck
laßenn g ime Be(n)henn breng(en) vnd bitthenn als vmb ey(n)
Cleine weyle (und) hat auch Be(n)henn macht gehapt außer der
wein zulaßenn vnnd drinckenn hoit ʃich aber ʃeliches nit
welnn laßenn br(i)nnge(n) vnd ʃich mit auß gedrochtenn
wortenn laʃʃenn hor(e)nn Er ʃey nit eynn keʃʃenn broitʃ
mann vnd muttwilliger weiß ʃein gelt in des wirdts
ve(r)zert vnd carlenn ʃein koʃts verʃthmehet verhofft
carle weithers im nit ʃthuldig zuʃein ʃo er duch vil ver
zertenn het vnnd ʃol vonn der clag mit ʃampt dem Coʃt(en)
ledigk erkannt werdenn Dargegenn Beinhen ʃagt
kommen und ihr die folgen zu lassen mit der entgangenen Nießnutzung, die sie seit dem Tod ihres Vaters und und ihrer Mutter hätte empfangen können und bringt das hiermit mit der gesamten Verhandlung vor das Gericht. Der Angeklagte erhält Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Hen Ppeifer, Kirchenmeister in Weinheim, hat gemäß der ersten die dritte Heischung gegen Clesgin Dein von Weinheim erhoben.
Henne Behn fordert von Karl Schmied einen ihm zustehenden Lidlohn von 4 ½ Albus. Die hat er bei ihm mit Binden verdient. Sodann fordert er acht Denar, die er bei der Arbeit verzehrt hat. Er hofft, Karl soll das Geld bei Sonnenschein als Lidlohn bezahlen. Darauf hinterlegt Karl beim Gericht 4 ½ Albus für Auslagen und hat ihm das verkündet. Weiter sagt Karl zu ihm, er habe Henne Behn als Bender ersucht, ihm Wein zu überlassen. Das habe er getan und begehrt Bestätigung von Karl, ihm den Wein zu überlassen, was Karl getan hat. Danach hat sich begeben, dass Karl das von Amts wegen auch verabredet hat, dem Bender auch nicht mehr als ein Fuder Wein zu lassen gehabt hätte. Henne Behn habe danach mit Karl und anderen Zöllnern des Morgens Suppe gegessen. Indem habe sich auch geschickt, dass die Ehefrau des beklagten Karl zu Mittag nicht dabei sein konnte, sondern beim Kindschenke bei anderen Frauen gewesen ist. Sie hat aber durch den bei ihr in Lohn stehenden Knecht dem Henne Behn Käse, Brot und Weck bringen lassen und ihn um ein wenig Zeit gebeten. Henne Behn hätte außer den Wein zu nehmen und zu drinken dazu die Möglichkeit gehabt, wollte sich das aber nichts bringen lassen. Er habe sich mit ausgedrückten Worten vernehmen lassen, er sei keine Käsebrotmann und habe mutwilliger Weise sein Geld im Wirtshaus verzehrt und Karls Kost verschmäht. Karl hofft, ihm deshalb weiter nichts schuldig zu sein, so er doch viel verzehrt habe und soll von der Klage mitsamt den Kosten ledig erkannt werden. Dagegen sagt Henne Behn
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 099v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-099v/pagination/10/ (Abgerufen am 30.11.2024)