Nimpt auch ferners ann vnd verbot in recht das Henn haber be
kentlich iʃt vnnd geʃtendig des weinß vff dem feldt derhalbenn an
geclagt So naw eygen bekentnis nach vermog der rechtenn
die hoigʃt beweyʃung iʃt onnoit weither zubewyʃenn als er
aber ferner furdregt Das die gult alleynn vff dem mittel
ßtenn veldt am dorberg ʃte inhalt ʃeyner verantwort(en) etc wirdt
von g[e]nant(en) kirchenmeiʃter nit geʃtanden vnd ʃie vff das mit
tels veldt geʃtalt wordenn nach vermog der tylung ʃo durch
ine henn beger vnnd ʃein geʃwiʃtert geʃtheenn Sonder ʃagt
vilgemelter kirchen meiʃter v war ʃein das er henn haber jer
lich v fiebBrmes vnd eyn echtmes weinß gebenn hab außgeʃthy(n)
diß jars it derhalbenn zuerkenne(n) vnd in r(ech)t das hen ha
ber ʃthuldigk ʃy noch ʃelichenn wein außzurichtenn wie in
der Clag begertenn iʃt ader aber die heißŭng geheͤnn zulaiß(en)
vnnd ʃetzs zurecht mit ʃampt dem Coʃtenn vnd ʃagt aũch
der kirchenmeiʃter verner wo ʃolichs ʃein fŭrdrages von dem
verclagtenn nit geʃtandem wŭrde erbut ʃich zemlich bewy-
ʃŭng zudŭn doch ʃonderuberflŭs Daruff der v(er)clagt ʃthŭp
vnnd diʃʃer verhandelŭng abʃtrifft iʃt im ad prox(imu)m nachgelaʃʃen
Erkennt Jtem jacob Nagel Erkennt hans von dill des altenn philips
bŭʃers kelner iɉ ferntzel kornns zubetzal(e)nn mit ʃampt dem
gerichts coʃtenn in xiiij tag(en)
Conʃtitutci(on)e Jtem jun(n)h(e)r philips Nagel vonn Dirmʃtein conʃtitũirt len-
p(ro)cūr(atoris) hart flŭckenn zu eyne(n) mechtigenn Momp(a)r in allenn ʃeyn
Sachenn ʃo er in reichts gericht zŭue(r)handelnn vn(d) ve(r)ʃtehenn
hoit vnnd ʃonderlich cum ratificacio(n)e alles das zuhandelnn ʃo
durch jne furmals vnd hüde richtlich fŭrgedragenn iʃt in al-
ler Crefft vnnd maiß als ob er ʃolichs ʃelbʃt det vnd hendelt
auch ine ʃolicher momparʃthaff ʃthadoß zuhaltenn mit furbe
haltŭng ʃoliche monp(ar)ʃthafft widderuffenn vnd die ʃich wid
der anʃich zünemen
Erkennt Jtem jacob Nagell Erkennt Jacob thome zwenn gŭld(en) mi(nus) ij alb
zubetzalenn mit ʃampt dem Gerichts coʃt(en) et infra p(roximu)m iudic(ium)
Er nimmt auch ferner an und lässt es im Gericht festhalten, dass Henn Haber bekennt und zugesteht, dass Wein auf dem Feld wächst. Deshalb sei er angeklagt. Nach eigenem Bekenntnis ist es gemäß dem Recht unnötig, eine höchste Beweisführung zu leisten. Als er aber weiter vorträgt, dass die Gülte allein auf dem mittelsten Feld am Dorberg laste, gemäß seiner Rechtfertigung, wird dies vom Kirchenmeister nicht zugestanden. Die Gülte sei gemäß der Teilung auf das mittelste Feld gestellt worden, wie es auf Begehr Henne Habers und seiner Geschwister geschehen ist. Desweiteren sagt der Kirchenmeister, es sei wahr, dass er jährlich fünf Viertel und Henne Enders ein Achtmaß Wein gegeben haben, dieses Jahr ausgenommen. Er beantragt deshalb, im Gericht anzuerkennen, dass Henn Haber schuldig sei, diesen Wein noch auszurichten, wie in der Klage begehrt ist, oder aber die Heischung gehen zu lassen und bringt das vor Gericht an, samt den Kosten. Weiter sagt der Kirchenmeister, wenn sein Vortrag vom Beklagten nicht zugestanden würde, biete er sich an, geziemende Beweisführung zu leisten, doch nur soweit dies notwendig ist. Daraufhin begehrt der Beklagte Aufschub und Abschrift dieser Verhandlung. Dies wird ihm bis zum nächsten Gerichtstag zugestanden.
Jacob Nagel erkennt an, Hans von Diel dem alten, Keller des Philip Buser, in 14 Tagen eineinhalb Viertel Korn samt den Gerichtskosten zu bezahlen.
Jungherr Philip Nagel von Dirmstein macht Leonhard Fluck zu einem bevollmächtigten Momber in allen seinen Angelegenheiten, die er im Reichsgericht zu verhandeln und zu verteidigen hat und besonders mit der Bestätigung, alles das zu verhandeln, was durch ihn vormals und heute gerichtlich vorgetragen worden ist, in aller Gültigkeit und in dem Maße, als ob er solches selbst täte. Er will ihn auch bezüglich seiner Bevollmächtigung vor Gericht schadlos halten, unter dem Vorbehalt, diese Bevollmächtigung vor Gericht zu widerrufen und sich ihrer wieder selbst anzunehmen.
Jakob Nagel erkennt an, Jakob Thomas bis zum nächsten Gerichtstag zwei Gulden abzüglich zwei Albus samt den Gerichtskosten zu bezahlen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 098v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-098v/pagination/10/?cHash=cf57e9428205cfba9a01d772861cda2c&L=0 (Abgerufen am 22.09.2024)