Verkundenn laißenn das alles nit geʃtheenn Philips Nagel
geʃtedt auch nit das eyniger gewalt vonn dem vermeint(en) cle-
ger biß uff diß enn dag dargedann ʃy dar in er het mog(en) ʃehen
ob der cleger zu zulaʃʃenn ʃy das ʃich duch gepurt vor eynig(e)r an-
gefangner rechtüerteygŭng denn gewalt dar zu thŭn vo(n) dem
vermeinten monp(a)r aůch nit mehe wan eyn clag von dem
beddel verkundt wordenn des uff denn büddel gezogenn auß
dißenn angezeichttenn rechtmeʃʃnne(n) vrʃachenn bit vnnd begert
Philips Nagel vonn Diermʃtein denn proceß vnformlich vnd
nichtig zuerkenne(n) vnd ʃetzs ʃolich zu euwernnn Richtlichenn
Erkentnis vnnd denn cleger in allenn coʃtenn vnd ʃthadenn
Condemnir(e)n bit vmb vrtel mit furbehaltu(n)g aller noitturff
vnd mithel der rechtenn wie gewonheit vnd recht iʃt
Herŭff Carlenn Schmeidt Eynn gewalt vonn iu(ng)f(rau) Elßbet
jm vbergebenn inlacht vnnd den ʃelbig(en) bat zuuerleʃenn lŭdt
wie nachŭolgt Jch Elizabeth vonn der Burdenn Seiffrid
vonn Swalbachs ʃeligenn gelaßne witwe(n) Bekenne(n) vnd důn
kundt men(i)glich / mit dißem brieff So als ich von wegenn
johanns von ʃtharpenʃteins ʃelig(en) meins fetternn gelaßne
gutter halbenn da dann die gelegenn ʃeint gegen meyne(n)
widdertheil inn furderun(n)g ʃthe vnnd ich aber zu vßfurung
ʃelicher ʃachenn / anderer meyner geʃtheffs halbenn p(er)ʃo[n]lich
nit Erʃtheinen kann das ich dennoch mein volnkome(n) ge-
walt mũe vnnd macht gebenn hab vnd gebenn aůch vnd
gebenn auch mit wiʃʃentlichenn dem Erʃamenn ʃthmeidts
Carlenn zolner zu Nedernn Ingelnheim mit der maiß das
Itzgedachter Carlenn von meinet wegenn vnd in meine(m)
name(n) ʃollich ʃachenn anneme(n) ʃol vnnd mag die ʃelbig(en) gůtt
lich ader richtlich außzŭdragenm in zuforderdernn clag(en) thůn
denn krieg beueʃtigenn denn eidt fũrgeuerde zŭthŭn vnd
ʃonnʃt eynn iglichenn zemlichenn eidt haupt ʃach Coʃtenn vnd
ʃthadenn zubehaltenn in mey(n) ʃele zŭʃwerenn vnnd vom wid
dertheil dergleichenn zŭthŭn auch begerenn im meyne(m) name(n)
verkünden zu lassen. Das ist alles nicht geschehen. Philip Nagel gesteht auch nicht, dass ein Vollmacht von dem vermeintlichen Kläger bis auf den heutigen Tag vorgelegt worden ist, aus der er hätte ersehen können, ob der Kläger zuzulassen ist. Es gebührt sich doch, vor einer angefangenen Verhandlung die Vollmacht von dem vermeintlichen Momber vorzulegen, auch nicht mehr, wenn eine Klage von dem Büttel verkündet worden ist, das auf den Büttel bezogen. Aus diesen angezeigten rechtmäßigen Gründen beantragt und begehrt Philip Nagel von Dirmstein, den Prozess als nicht formgerecht und nichtig anzuerkennen und stellt das eurer richterlichen Erkenntnis anheim, den Kläger zu allen Kosten und Schaden zu verurteilen. Er beantragt ein Urteil unter Vorbehalt aller Notdurft und Rechtsmittel, wie dies Gewohnheit und Recht ist.
Hierauf hat Karl Schmied ihm eine Vollmacht von Jungfrau Elisabeth übergeben und beantragt, diese zu verlesen. Sie lautet folgendermaßen: Ich Elisabeth von der Burden, Witwe des Sifrid von Schwalbach, bekenne und tue jedem mit diesem Schriftstück kund, dass ich wegen der von dem verstorbenen Johan von Scharfenstein, meinem Vetter, hinterlassenen Gütern, die gegenüber dem Gut meiner Gegenpartei liegen, in Forderung stehe, ich aber zur Ausführung solcher Sachen anderer meiner Geschäfte halber persönlich nicht erscheinen kann, dass ich meine vollkommene Vollmacht, Mühewaltung und Macht ausdrücklich gegeben habe und gebe, dem ehrsamen Karl Schmied, Zöllner zu Nieder-Ingelheim, dergestalt, dass er sich für mich und in meinem Namen dieser Sachen annehmen soll und kann, die Sachen gütlich oder gerichtlich auszutragen, einzufordern, Klage zu erheben, den Rechtsstreit zu bestätigen, den Gefährdeeid und jeden anderen notwendigen Eid zu leisten, den Hauptgegenstand, Kosten und Schaden zu bekräftigen, in meinem Sinn zu schwören und von der Gegenpartei desgleichen tun zu lassen und in meinem Namen zu fordern,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 096, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-096/pagination/10/ (Abgerufen am 26.09.2024)