Dűchgewender daʃelbʃt welch xxiij alb er hot mũʃʃenn gn(ann)t(en)
Conradt kothenn vonn wegenn der bürgʃthaff betzalenn be-
ger dernnhalbenn ʃein außgegebenn gelt im von dem ver
clagt(en) mit ʃampt erlittenn coʃtenn widderŭmb zugebenn vnd
Setzs zŭ r(ech)t Erbut ʃich vff anclage des clegers Bartholmes
cles zŭrechenn vnnd mit im gewordenn verbot d(er) Cleger
kŭnde zŭgeʃproch(e)n Jtem weigants henn von Elßŭm spricht zu weigants he(n)
weygandts henn be inwoner alhie zu Neder Ingelnheim ʃeine(n) Bruder vmb
kŭndtʃthaff der warheit zuʃagenn vnnd ʃo vil im wiʃʃentlich
als vmb zwenn ecker ʃo in irrun(n)g ʃtheenn vnd beʃonderlich
in rechtüertigun(n)g zu Elßŭm gegenn dol henn jrer beider
ʃwager welcher acker halp vormals eynn gutlich verdragck
gemacht iʃt vnnd vnnd leygenn auch der ʃelbig(en) Ecker noch
zwenn morg(en) in Enge[l]ʃtater gemarckenn geŭor nach engel
ʃtait zŭ gewann vff kernn begert ŭt ʃu(pra) daruff der verbt
zug ʃich erbũt(en) gehorʃam ʃo der richter nach im ʃthick verbot
weygants henn als kůndʃthuldig(en)
Peyffer henn Jtem Peiffer henn Spricht zu hanß vonn Daßweyler fur
Hans von daß xiiij alb ʃo er im ʃthuldig an eyne(m) erkaufftenn huß begert
weyler vonn jm betzalung mit ʃampt dem coʃtenn Reŭs h(abet) dila(t)i(on) vt i(uris)
Jtem Hanns becker widderholt ʃein gegennwer vnnd geʃtet
Hanʃs becker vnd nicht dem gegentheil nach ludt des furdragenns ʃo er ver
henels hen vo(n) gyʃe(n) niemt eynn warhafftig clag durch inenn dargedann ʃo
heim Sagt furter vff denn artickel antreffenn das jnue(n)tariu(m)
iʃt vormals verantwort / welche verantwor hanß becker r(e)
petirt vnnd erwidderholt habenn will vnnd ʃagt zube-
ʃthlŭs der ʃachenn das Er hanns ʃolich inuentariu(m) vffzurich
tenn vnnd zŭmachenn nit ʃthŭldig vnnd er ʃolichs deßmals
wie vormals durch inn verantwort wordenn der gleicher
abgeleint habenn will Vnnd aŭch dem cleger inhalt
ʃeiner Clag nit geʃtendig er etzwas inhab dem cleger zŭ
ʃtheenn ʃolt Derhalbenn begert er vonn der clag(en) abʃolŭirt zŭ
werdenn mit Erʃtatŭng alles erlittenn coʃtes vnnd ʃthadeʃ
dem dortigen Tuchgewänder. Die 23 Albus musste er dem Konrad Koeth für die Bürgschaft bezahlen. Begehrt deshalb von dem Beklagten, ihm das ausgegebene Geld samt den erlittenen Kosten wiederzugeben und bringt das vor Gericht. Clese Bartholomäus bietet sich an, auf Anklage des Klägers abzurechnen und ist mit ihm eins geworden. Dies lässt der Kläger festhalten.
Henne Weigand von Elsheim fordert von seinem Bruder Henne Weigand, Einwohner zu Nieder-Ingelheim, wahrheitsgemäße Zeugenaussage darüber, was er wegen der zwei Äcker weiß, die in Zweifel stehen und besonders in gerichtlicher Verhandlung zu Elsheim gegen Henne Dol, Schwager der beiden. Über die halben Äcker ist vormals ein Vertrag gemacht worden. Bei diesem Äckern liegen noch zwei Morgen in der Engelstadter Gemarkung neben nach Engelstadt zu in der Gewann auf Kern. Begehrt wie oben. Darauf bietet der Zeuge an, gehorsam zu sein, wenn der Richter nach ihm schickt. Festgehalten Henne Weigand als Beweisschuldiger.
Henne Pfeifer fordert von Hans von Daxweiler 14 Albus, die er ihm für ein verkauftes Haus schuldet. Er begehrt von ihm Bezahlung samt den Kosten. Der Angeklagte hat Aufschub erhalten, wie es Recht ist. Hans Becker wiederholt seine Verteidigung und gesteht der Gegenpartei nicht gemäß dem Vortrag, da er vermeint, dass eine wahrhaftige Klage durch ihn vorgetragen wurde. Er sagt weiter auf den Artickel bezüglich des Inventars, dieser sei schon vormals verteidigt worden. Diese Verteidigung will Hans Becker wiederholt und erwidert haben. Er sagt zum Abschluss der Verhandlung, dass er nicht schuldig sei, ein solches Inventar aufzurichten und zu erstellen. Er will das erneut, wie vormals durch ihn verteidigt worden ist, abgelehnt haben, und auch dem Kläger gemäß seiner Klage nicht zugesteht, etwas innezuhaben, das dem Kläger zustehen sollte. Deshalb begehrt er, von der Klage mit Erstattung aller erlittenen Kosten und Schaden befreit zu werden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 094v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-094v/pagination/10/ (Abgerufen am 29.09.2024)