Jdem Weither brenngt Erclagennde fůr wie das cleßin der beclagt
dißem cleger vij gld vff dem benant(en) Thomas ernʃtenn von
heideßŭm vffgehabenn die dann diʃʃem cleger zuʃtheenn
daruber dann diʃʃer cleger eynn kerb haít Begert den beclag
tenn darann zuhaltenn das er im die ʃiebenn gld wid-
der heruß zugebenn mit ablegŭng coʃtenn vnd ʃthadenns
vt ʃu(pra) Der verclagt hat ʃthup vnnd abʃtrifft diʃʃer verhande
lun(n)g zŭu xiiij tag(en)
2 h Jtem peiffer henn als kirchennmeiʃter zu weinheim ey(n) zweit
h vff dem cleßin vt p(r)i(m)a
Conradt Becker Jtem Connradt Becker vonn hydeßŭm hat im die clag der
Probʃt jm ʃall pro[b]ʃt mondags nach Barbar(a) virg(inis) anno etc xxiiij er gege(n)
jm furbracht laiʃʃenn offenn vnd ʃagt er ʃy geʃtendig das er
im das hultz abkaufft hab des hab er im zwenn gld vff reche
nu(n)g geb(e)nn vnd verhofft ʃo ʃie mit ein rechenn es ʃol ʃich er
finden das er ine vberbetzalt vnnd vergenu(n)gt hab Der
probʃt verbot das er im des kauffs geʃtenndig vnnd wo
er ʃolichs kundtlich beweiʃt das er inn vberbezalt wie er ʃich
loßs hernn leʃt genanter probʃt geʃtheenn waß recht
Conradt Bechker als verclagt(en) g(ibt) anwort vff die andere clag
vnnd zweit clag des probʃt vnnd geʃtet der ʃelbig(en) clag(en) nach
inhalt gar nit petens abʃolŭj / cu(m) Exp(e)ns heruff ʃich der probʃt
tag begert zubedennck(en) ʃein im vergunʃt zu(u) xiij
Erkennt Jtem Deyn cleßin vonn weinheim Erkennt peter ʃthaelnn
v gld im zugebenn vnd auß zurichtenn neheʃt mar
tinj ʃi non pi(n)gnŭs
Ioigʃtenn henn Jtem Ioiʃtenn henn Erʃtheint in Recht zugegenn vnd widder
wilhelm vo(n) alceȳ iunʃt furdragenn ʃo dŭrch Lenhart(en) fluckenn als von
wilhelms vonn alceis wegenn dargedann iʃt sagt vff die
Selbigenn poʃicionn vnd artickel gemein inrede vnd die
ʃelbigenn keynenn war ʃein kündenn auch nit anders ge
acht werdenn dann erdacht wort der halbenn Ioiʃtenn her
sein jŭnʃte furdragenn Er widderholt habenn will beʃonder-
Weiter bringt er Klage vor, dass der beklagte Clesin Schuhmacher ihm als Kläger sieben Gulden für Ernst Thomas von Heidesheim eingenommen hat, die dann ihm, dem Kläger, zustehen. Diesbezüglich habe er eine Kerbe und begehrt, den Beklagten anzuhalten, ihm die sieben Gulden wieder herauszugeben, mit Vergütung von Kosten und Schaden, wie oben. Der Beklagte hat Aufschub und Abschrift dieser Verhandlung in 14 Tagen erhalten.
Henne Pfeifer als Kirchenmeister von Weinheim erhebt wie die erste eine zweite Heischung gegen Clesin.
Konrad Becker von Heidesheim hat die Klage, die der Propst im Saal am Montag nach Barbara [5. Dezember 1524] gegen ihn vorgebracht hatte, eröffnen lassen und sagt, er gebe zu, dass er ihm das Holz abgekauft habe. Dafür habe er ihm zwei Gulden auf Rechnung gegeben und hofft, wenn sie miteinander abrechnen, soll sich herausstellen, das er ihn überbezahlt und zufrieden gestellt habe. Der Propst lässt festhalten, dass er den Kauf zugibt. Wenn er deutlich beweist, dass er ihn überbezahlt hat, wie er sich vernehmen lässt, lässt der Propst geschehen, was Recht ist.
Konrad Becker gibt als Beklagter Antwort auf die andere und zweite Klage des Propstes und gesteht die Klage dem Inhalt nach nicht, beantragt, ihn samt den Auslagen freizusprechen. Hierauf begehrt der Propst Verhandlungstermine, um sich zu bedenken. Sind ihm vergönnt zu 14 Tagen.
Clesgin Dein von Weinheim erkennt an, Peter Stahl fünf Gulden am nächsten Martinstag [11. November] zu geben und auszuzahlen. Wenn nicht erfolgt Pfändung.
Jost erscheint im Gericht gegen den jüngsten Vortrag, der durch Leonhard Fluck für Wilhelm von Alzey vorgebracht worden ist. Legt gegen die Positionen und Artikel eine allgemeine Einrede ein, dass diese nicht wahr sein könnten, auch nicht anders als für erdachte Worte angesehen werden, weshalb Josten seinen jüngsten Vortrag wiederholt haben will, besonders
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 093v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-093v/pagination/10/ (Abgerufen am 28.09.2024)