Henn obenn zů Cles erckernn von weilchem veld er ʃthuldig
ierlich zugebenn v fiermes vnnd eynn echtmes weins ʃo ʃie faln
hait inn 2 flrnn[a] weinß mit ʃampt andern vndernpfandenn bit
g(e)n(ann)t(en) kirchenmeiʃter mit r(ech)t zuerkenn er ʃthŭldig ʃelichenn wein
zŭentrichtenn ader aber die h gehenn zŭlaßenn vnd ʃetzs zũrecht
mit ʃampt denn coʃtenn vnd ʃthadenn heruff he(n) obg(enann)t(en) ʃthŭp ad p(roximu)m
Vnnd Bringt nach ein clag fur gegenn henn haber das er der
Jdem pharkirchenn etc ʃthuldig ʃy ein gld mi(n)us iiij d begert des aũch
entrichtũng Erkennt im hen(n)[b] außrachtŭng deß gld etc zugeb(e)n
mit ʃampt dem vffgnng(en) Coʃtenn hie zwiʃʃenn Bartholmej
Jtem Iohannes von Treiß glockener Eynn erʃt h vff Thomas endres
vor iɉ lb oley vnnd ʃoliche vnderpfannde
wilhelm von Altzyͤ Jtem Wilhelm vonn Alczeim anwũrt vff inbrachte clag so
joigʃtenn hen dŭrch Ioʃtenn henn widder ine fŭrbracht Das er verʃthinem iar
vberfelt geweʃt vnnd by nach wellenn heim gehenn in ʃein behů
ʃŭng vnnd nichts geweʃt mit g(enann)t(en) cleger zuʃthaffenn vor ʃein p(er)ʃon
Sagt war ʃein als er wilhelm by der Batʃtubenn her ʃy ga(n)g(en)
vnnder byder nach vermerck das eyner dageʃtandenn vnd als ey(n)
erbar man er gefragt (wer der) hab Ioiʃtenn henn im keinen
beʃtheidt wellen gebenn vnnd alßo ʃtŭmlichenn vff ine wilhelme(n)
an eynigk antwort das ʃich doch nit geburt ʃonder er bilch ant
wort gebenn vff ʃein wilhelms frag iʃt er wilhelm alʃo in dem
erʃtrockenn vnd mit eyne(m) bielnn gegen im geʃtlag(en) vnd
geʃtet nit das er im wither nachgelauffenn wie in der clag ver
melt Sonder zu im geʃagt wie wiltw das du mich vnd dich alʃo in fer
lichkeůt ʃtelleʃt vnnd ich dir aŭch ʃelichs nit gedann ʃo du mir
willick geantwort hetteʃt Bit g(e)nant(em) wilhelm auß
diʃʃenn vrʃachenn zŭerkenne(n) ʃo Ioiʃtenn henn vff ʃein frag nit
nit geantwort das er ʃeines ʃthadenns ʃelbʃt vrʃach geweʃt(en) ʃetz
zŭrecht cum Ex(pens) vnnd mit furbehalt waß recht Ioiʃtenn henn
dut anfenglich verbottenn das dŭch vnther aller antwort so dŭrch
Wilhelmen dargedann das er der thait geʃtendig das er mit
dem byelnn nach Ioiʃtenn henn geʃtlag(en) das treffenn ʃich ma(n) au
genn ʃthein der doit thait Vnnd ferners zŭ hindertrybenn
[a] Offensichtlich Verschreibung für die Maßangabe »Viertel«.
[b] Die Bedeutung des »c« oder »x« mit Abkürzungszeichen bleibt unklar.
oben zu Clese Ercker. Von diesem Feld sei er schuldig, jährlich fünf Viertel und ein Achtelmaß Wein zu geben, die von zwei Viertel Wein anfallen samt anderen Unterpfändern. Der Kirchenmeister beantragt gerichtlich anzuerkennen, dass er schuldig sei, diesen Wein zu entrichten oder aber die Klage gehen zu lassen und bringt das samt Kosten und Schaden vor Gericht. Darauf erhält Henne Enders Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und bringt noch eine Klage gegen Henn Haber vor, dass er schuldig sei, der Pfarrkirche einen Gulden abzüglich vier Denar zu bezahlen. Begehrt auch deren Auszahlung. Henn erkennt an, den Gulden samt den angefallenen Kosten bis Bartholomäustag [24. August] zu bezahlen.
Der Glöckner Johannes von Treis erhebt eine erste Heischung gegen Enders Thomas auf 1 ½ Pfund Öl und entsprechende Unterpfänder.
Wilhelm von Alzey antwortet auf die durch Jost [Scherer] gegen ihn vorgebrachte Klage, dass er im vergangenen Jahr überfallen wurde, als er nachts in seine Wohnung heim gehen wollte und nichts mit dem Kläger persönlich zu schaffen gehabt hat. Er sagt, es sei wahr, dass er bei der Badestube hergegangen sei, und dabei bemerkt haben, dass jemand dort gestanden habe. Als ehrbarer Mann habe er gefragt: »Wer da?« Da habe Jost ihm keinen Auskunft geben wollen und ist stumm geblieben, ohne jede Antwort, was sich doch nicht gebührt, sondern er angemessen Antwort auf seine, Wilhelms, Frage hätte geben sollen. Da habe er, Wilhelm, sich erschrocken und habe Josten mit einem Beil geschlagen. Er gesteht aber nicht, dass er im eigens nachgelaufen sei, wie dies in der Klage vermerkt ist, sondern zu ihm gesagt habe: »Willst du, dass du mich und dich dermaßen in Gefahr bringst und ich dir das auch nicht angetan hätte, so du gewillt gewesen wärst, mir bereitwillig zu antworten.« Wilhelm beantragt aus diesen Gründen anzuerkennen, da Jost auf seine Frage nicht geantwortet hat, habe er selbst den Grund für seinen Schaden gegeben. Er bringt das mit den Auslagen vor Gericht und unter Rechtsvorbehalt. Jost lässt zunächst festhalten, dass doch unter aller Antwort, die durch Wilhelm gegeben wurde, er die Tat gesteht, dass er mit dem Beil nach ihm geschlagen hat, das geht aus der Inaugenscheinnahme hervor. Um diese Position zu verhindern
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 091, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-091/pagination/9/ (Abgerufen am 25.09.2024)