Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 085

05.12.1524  / Montag nach Barbare

Transkription

Nimpt ann vnnd wil ʃolichs inn recht verbot hann das Hans ʃthoff(er)
vonn Gaůwelʃʃům geʃtet inn ʃeiner verantwort das jm ʃolicher
gld vnnd xvj alb gelůwen iʃt wordenn welche Bekentnis Iogʃt
Schoffer in crafft einer beweiʃŭng ʃiner inbrochtenn Clag angeno
men habenn wil als er aber ferner vordert in ʃeiner verantwort
das Er durch einem geiʃtlichenn Procŭrator vonn Ioigʃt Schoffernn
vorgenomen denn er hot mũʃʃenn vernu(n)genn vor ʃein haŭbt
Sachenn vnnd Coʃtenn dar zu ʃagt Ioigʃt Schoffer nit war ʃein
hans Schoffer kund aȗch ʃolichs wie recht nit beweiʃenn bit des
halbenn Ioigʃt Schoffer außrachtun(n)g zuerkenne(n) wie dann inder
clagenn gebettenn iʃt heruff ʃagt der verclagt ʃo im dergegenthil
vnnd cleger ʃolich verantwort nit glaubenn wil erbut ʃich zemliche
des beweiʃŭng zŭthũn wie dan in derantwort begertenn iʃt vnd
begert tagʃatzun(n)g Ioiʃt Schoffer begert Bŭrgernn vonn dem
verclagtenn vor die haupt ʃach vnnd Coʃtenn vnnd Hans ʃthoff(er)
vor die Bŭrgʃthaff vnnd beʃtanndt hinder gericht gelegt ein
poʃuit Schieffnabel vnnd zwenn harter golt gŭldenn qŭos hab(et) Schũl
t(heiß) Bernnhart horn(n)ig Daruff dem verclagten tagʃatzun(n)g der
kuntʃthaff nachgelaʃʃenn zu xiiij vel vltra vt mor(is)

Lorentz kancker Czwũʃʃenn Lorenntz kannckernn als cleger an eine(m) vnnd Gerlachs
henn antworter andertheils nach clag antwort beidertheil vorbre(n)
S(e)n(tent)ia genn vnd rechtʃatz Spricht der Schoffenn zŭrecht s(e)n(tent)ia das Lo
renntz kancker laudt ʃeines vermes nach zur zeit nit bybracht
Darvff Gerlachs henn das vrthel angenomen vnd verbot et
Gerlachs henn auctor Cŭpit dies et Copiam wie r(ech)t

Peter cauß Czwißenn Peter Cauʃenn als cleger ann eyne(m) vnnd Iogʃt ʃthoffern
angeclagtenn anderntheils nach clag antwort Beitherdeil vordrag(en)
S(e)n(tent)ia vnnd S rechtʃetz Spricht der ʃthoffenn zůrecht / beweiʃt Peter caŭß
das Ioiʃt Schoffer im peternn xijɉ gld ʃthuldig ʃal gehort wer
denn zŭgeʃtheenn fŭrter waß recht Habenn beidetheil daß vrthel an
Joigʃt ʃchoffer genome(n) vnd verbot Ioiʃt ʃthoffer[a] et aúctor hab(et) temp(us) etc vt iŭr(is)

Czwuʃʃen Iogʃt ʃtherernn als cleger ann Eynem vnnd Cles aern

[a] Die folgenden beiden durchgestrichenen Wörter sind nicht lesbar.

Übertragung

an und will im Gericht festgehalten haben, dass Hans Schefer von Gaulsheim in seiner Antwort gesteht, dass ihm der Gulden und die 16 Albus geliehen worden sind. Dieses Bekenntnis will Jost Schefer kraft eines Beweises seiner eingebrachten Klage angenommen haben. Er behauptet aber weiter in seiner Rechtfertigung, dass er von Jost Schefer durch einen geistlichen Prokurator vernommen wurde, den er für seinen Rechtsstreit und die Kosten hat zufrieden stellen müssen. Dazu sagt Jost Schefer, das sei nicht wahr. Hans Schefer könne auch das, wie es Recht ist, nicht beweisen. Jost Schefer beantragt deshalb, ihm Entrichtung zuzuerkennen, wie das in der Klage beantragt wurde. Hierauf sagt der Beklagte, wenn ihm die Gegenpartei und der Kläger solche Rechtfertigung nicht glauben will, bietet er sich an, geziemende Beweisführung vorzunehmen, wie das in der Antwort begehrt ist und begehrt Tagsetzung. Jost Schefer begehrt Bürgen von dem Beklagten für den Rechtsstreit und die Kosten. Hans Schefer hat für die Bürgschaft und die Sicherheit einen Schiffnobel und 2 harte Goldgulden zu Händen des Schultheißen Bernhard Horneck bei Gericht hinterlegt. Darauf wurde dem Beklagten ein Tag zur Beweisführung in 14 Tagen zugelassen oder weiter zu verfahren, wie es Gewohnheit ist.

Zwischen Lorentz Kancker als Kläger und Henn Gerlach als Beklagtem sprechen die Schöffen nach Klage, Antwort, beiderseitigem Vorbringen und Urteilsantrag Recht. Urteil: Lorentz Kancker hat gemäß seiner Behauptung zurzeit noch nichts bewiesen.Darauf hat Henn Gerlach das Urteil angenommen und festhalten lassen. Der Kläger verlangt einen Gerichtstermin und Kopie, wie es Recht ist.

Zwischen Peter Kaus als Kläger und Jost Schefer als Angeklagtem sprechen die Schöffen nach Klage, Antwort, beiderseitigem Vortrag und Urteilsantrag Recht: Beweist Peter Kaus, dass Jost Schefer ihm 12 ½ Gulden schuldig ist, soll dies angehört werden. Dann geschehe weiter, was Recht ist. Beide Seiten haben das Urteil angenommen und festhalten lassen. Jost Schefer und der Kläger haben einen Verhandlungstermin usw., wie es Recht ist. Zwischen Jost Scherer als Kläger und Cles Aer

Registereinträge

Aer, Cles   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   copia (Kopie)   –   Gaulsheim (Ort)   –   Gerichtshinterlegung   –   Gerlach, Henn   –   Horneck, Bernhard   –   Kancker, Lorentz   –   Kaus, Peter   –   mos (moris)   –   Prokuratoren   –   Schefer, Hans   –   Schefer, Jost   –   Schiffnobel   –   Urteil   –