dar vff die kunde geredt Ob im keynn ander beʃtheit von jm werde
hab er geʃagt dißmals mit annders vnnd geʃagt Hab er aber
Etzwaß vberick wann er mit jm tonngeʃʃenn Gerethen vnnd
vonn Thonngeß beʃtheit(en) werd wol er im dem probʃt waß daß
ʃeín wurde Gebenn vnnd iʃt ʃolichs in Ludwig ʃthottenn huß ge
ʃtheenn zu mentz vmb ʃanct Laŭrentzen dag anno xxiiij vnnd
jm dem kunde der forderũng vonn deß probʃt wege(n) beʃtheenn nũʃt
wordenn Et dimiʃʃo teʃte iniŭnctu(m) ei ʃilennciu(m) vt mo(ris)
Mompar Jtem jũngf(rau) Els ʃwalbechenn hait zu jrem montp(ar) gemacht ʃmits
Carlenn ʃie zuŭergen vnnd zůverʃten weß ʃie jngerichts
zu jngelnnheim zũʃthaffenn vnd zuʃthicken hait Cŭm reŭoca(t)i(on)e
Actum Monndag nach Maűricij anno etc xxiiij
Erkennt Jtem Peter hoiffmann zu sporckennheim Erkennt ʃimo(n) bedernn
vonn kaŭb ij gld zu zugebenn jnc vir xiiij tag(en) ʃi no(n) pi(n)gn(us)
Jtem Bartholmes peter gibt anwůrt Peter habernn vnd ʃynn gethane(r)
Bartholmes peter Clag vnnd Begert vonn jm zŭwißenn vann ʃolichs lŭdt ʃiner
hen haber ) clag vnnd anforderŭng beʃthen vnnd i(n) welchem iar geʃtheenn
Jtem Henels henn Redt dŭrch Enndreß wißenn so jm nehʃt(en) ver
Henels henn ʃthinen gericht anwort eroffnet jnhalt der acta ʃyner Clag anfe(n)glich
Hanß Becker Er hanns ʃthuldig geweʃtenn der zeit zűinventariern ader vffzuzeiche(n)
vnnd eyne(n) kunnde zuthun als dem andernn vnd daß js war ʃy ʃo iʃt
seyner ʃtieffdochter zŭ mentz wordenn funffziegk gŭldenn zuberedt
dems worden das er wel ʃagenn er hab ir neŭʃts gebenn eß iʃt aber
der zũ mentz wordenn von irenn vatterlichenn gůttern jn dem ʃelbig(en)
ʃtomel wonnd er wil homels henn v(er)hoffen dar jnn ʃol er greiffenn
vnnd jm y vergennen vnnd betzalnn vff siebenn vnd zwentzig gld
daß er funffzick gld hab wie wol angezeyt angezeicht in der
clag dreiʃʃick gŭldenn daß ichs nit ebenn vff xxx ʃetzenn will vnd
er jne vergennen vff xxvij gld verhoffenn mit recht werdt erkent
vnnd ʃteltz auch alʃo zu recht / er ʃoll jns bilch dŭn wo aber hanß der
verclagt kündt beweyʃenn daß jm weyther vergenu(n)gt wer vnd ʃich
in rechnu(n)g erfůnde let er Hoͤmels henn geʃtheenn waß recht ʃein
wirdt vnnd ʃetz zurecht Cum exp(e)ns dißes Begert der v(er)clagt Copia h(uius)
Jtem pauels henn erkennt acker hanßenn vonn weg(en) deß ʃpitals
zu Ned(er) Ingelnnheim j gld vff r(ech)nu(n)g ʃolue(n)do in xiiij tagenn
Darauf hat der Zeuge gesagt, wenn er von ihm keinen anderen Bescheid bekomme, habe er diesmal nicht anders gesagt. Er sagt, habe er aber etwas übrig, wenn er mit Thonges geredet und von diesem beschieden werde, wolle er dem Propst, was es auch sein würde, geben. Dies ist in Ludwig Schott Haus geschehen zu Mainz am St. Laurenciustag [10. August 1524] und ihm, dem Zeugen, ist wegen der dem Propst geschehenen Forderung nichts zugekommen. Der Zeuge wurde entlassen und ihm Stillschweigen auferlegt, wie es Gewohnheit ist.
Jungfrau Else Schwalbach hat Karl Schmied zu ihrem Momber gemacht, sie zu vertreten und zu verteidigen, was sie im Gericht zu Ingelheim zu schaffen und zu schicken hat, bis auf Widerruf.
Geschehen Montag 26. September 1524
Peter Hofmann zu Sporkenheim erkennt an, Simon Beder von Kaub zwei Gulden in 14 Tagen zu geben. Wenn nicht Unterpfänder.
Peter Bartholomäus gibt Peter Haber auf seine erfolgte Klage Antwort und begehrt von ihm zu wissen, wann das laut seiner Klage und seines Anspruches und in welchem Jahr geschehen ist.
Henne Hennel sagt durch Endres Wiss: Am jüngst vergangenen Gerichtstag ist die Antwort eröffnet worden, gemäß der Verhandlung seiner Klage, dass er anfänglich dem Hans Becker schuldig gewesen ist, seinerzeit ein Inventar zu erstellen oder aufzuzeichnen, und wie dem anderen eine Beweisführung vorzunehmen. Es ist wahr, dass seine Stieftochter zu Mainz 50 Gulden bekommen hat und er sagen wolle, er habe ihr nichts gegeben. Sie hat es zu Mainz von ihren väterlichen Gütern bekommen. In diesem Stück wohnt er. Von daher will Hen Henel hoffen, er soll da hineingreifen und ihm 27 Gulden gönnen und bezahlen, damit er 50 Gulden habe, obwohl in der Klage 30 Gulden angezeigt sind. Er will es eben nicht auf 30 setzen und ihm 27 Gulden gönnen. Er hofft, es werde gerichtlich anerkannt und bringt das auch so vor Gericht, er soll es ihm geziemend tun. Wenn der beklagte Hans aber beweisen könne, dass ihm mehr vergönnt würde und sich das in der Rechnung findet, lässt er, Henne Hennel, geschehen, was Recht sein wird. Er bringt das mit den Auslagen vor Gericht. Der Beklagte begehrt eine Kopie dieses Vorgangs.
Henne Pauel erkennt an, Hans Acker für das Spital zu Nieder-Ingelheim einen Gulden auf Rechnung in 14 Tagen bezahlen zu müssen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 081, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-081/ (Abgerufen am 30.09.2024)