Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 075v

13.06.1524  / Montag nach Barnabas

Transkription

Peter kaůes Spricht zu joyʃt ʃtheffernn in maʃʃenn wie vor
vmb xiiɉ gld die er im ʃthuldick ʃey vonn haůʃth hoff vnd
gartenn etc do vonn begert Er bezalůng hoff er ʃoll enn bezalnn vnd
begert antwũrt dar gegenn ʃagt Ioʃt Er geʃthe im nit weithers
dann weither dann der viɉ gld wie dar gethann vnd Erbiet im
die vorʃthadenn vnd hoff er ʃol im nit weither zŭthun ʃthuldick ʃein
und ʃetz zurecht Cũm exp(e)ns Peter kauß hofft er ʃol ine bezalnn
inhalt der clag ader ʃol enne beweiʃenn das er im betzalt hab Stelcz
aůch alʃo zum richter Dar gegenn Ioʃt Scheffer verhofft im keyn
beweiʃung zŭthun ʃthuldick ʃein dan eynn icklicher Cleger ʃol ʃein clag
darthũn ader ʃal vonn der clag abʃthenn Dar vff peter kaues begert
Ad ʃocios fact(um) wie vor ʃteltz alʃo zůrecht amb(o) ad ʃocios

Jtem jn der ʃachenn zwiʃʃenn henels henn vnd hans beckernn
Henels hen Sagt henels henn So er inne ʃeinem iungʃtenn produck bey
Hans becker bey gethanem eidt geʃtet des Erʃtenn zweithen drithenn vierdenn
funfftenn vnd vextenn artickels wie dann durch henels Hen
bey gethanem eidt dargethann war ʃein Sagt g[e]nanter henels
henn So eygenn bekentnis in rechtenn die krefftigs be
weiʃŭng will er henels die artickel vom wiedertheill bekentlich
verbot vnd angenome(n) habenn derhalbenn weither beweiʃůng
on noit Nu erfindet ʃich indenn ʃelbigenn artickeln die clag
henels henn war vnd gerecht vnd als der gegentheill vff denn
achtenn artickel infůrt vnd vermeint nach vermog des ʃelbig(en)
das Er nit ʃthuldig geweʃt Eynn inventar(u)m vffzurichtenn
ʃo diʃʃer cleger vatter vnd mutter verlaʃʃen verlaʃʃenn hab
inhalt ʃeins furdrages ʃolichs zuwidderfechtenn Sagt henels
henn So mathes Becker geʃtorbenn ʃey diʃʃer Clegerin vatter
und ir mutter zur andernn Ehe gegriffenn ʃeyenn ʃie ʃthul-
digk geweʃt katherine(n) Eynn inventarũm vffzurichtenn
aller vnd ider farnthab guetter So mathes becker vnd katheri-
na inzeit jres ʃeines lebens ingehabt vnd beʃeʃʃenn vnd in ʃoliche
inventar(iu)m eygentliche vnd vnderʃthidich in zuʃetzenn dar
zu vor der Oberkeit rechũng zũthũn wie ʃich geburt des zum
rechtenn gezogenn aber vonn Hans beckernn nit geʃtheenn
des ʃich dann der Cleger im achtenn artickel beclagt hat
und als er vnder anderm ʃeinem produck furdret ferner alʃo
lůtende vnd wo noch Etzwas noch in der hant wer das Er
noch het ʃo het Ers duch bilch genomen furdas das er die

Übertragung

Peter Kaus fordert von Jost Schefer wie zuvor 12 ½ Gulden, die er ihm für Haus, Hof und Garten usw. schuldig ist. Dafür begehrt er Bezahlung. Er hofft, er soll ihn bezahlen und begehrt eine Antwort. Dagegen sagt Jost, er gestehe ihm nichts weiter als die 6 ½ Gulden, die er bezahlt hat. Die bietet er ihm für den Schaden an. Er hofft, er soll ihm nichts weiter zu leisten schuldig sein und bringt das mit den Auslagen vor Gericht. Peter Kaus hofft, er soll ihn gemäß der Klage bezahlen oder Jost soll ihm beweisen, dass er ihn bezahlt habe. Bringt das vor Gericht. Dagegen hofft Jost Schefer, ihm keine Beweisführung schuldig zu sein. Jeder Kläger soll sein Klage vorbringen oder von der Klage Abstand nehmen. Darauf begehrt Peter Kaus wie zuvor und bringt das vor Gericht. Beide bringen das vor das Vollgericht.

In dem Verfahren zwischen Henne Hennel und Hans Becker sagt Henne Hennel, was er in seinem jüngsten Schriftsatz bei geleistetem Eid gesteht, des ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Artikel, wie dann durch Henne Hennel bei geleisteetem Eid vorgebracht wurde, sei wahr. Weiter sagt Henne Hennel, da eine eigene Erkenntnis im Gericht die kräftigste Beweisführung ist, will er die Artikel von der Gegenpartei erkennbar festgehalten und angenommen haben. Deshalb sei keine weitere Beweisführung notwendig.
Nun findet sich in den Artikeln, dass die Klage Henne Hennels wahr und gerecht ist. Als die Gegenpartei auf den achten Aussagepunkt abstellt und vermeint, dass sie nicht schuldig gewesen ist, ein Inventar zu erstellen, weil der Kläger Vater und Mutter beerbt hat. Gemäß seinem Vortrag, solches anzufechten, sagt Henne Hennel, als Mathes Becker gestorben sei, seien dieser Klägerin Vater und Mutter eine andere Ehe eingegangen. Sie seien schuldig gewesen, für Katherine ein Inventar zu erstellen über jegliche Fahrhabe, die Mathes Becker und Katherina noch zu Lebzeiten innegehabt und besessen haben, und in einem solchem Inventar eigentlich und unterschiedlich einzusetzen, dazu vor der Obrigkeit Rechnung abzulegen, wie es sich gebührt. Dies an das Gericht zu ziehen, ist aber von Hans Becker nicht geschehen. Darüber hat sich der Kläger im achten Artikel beklagt, und als er unter anderem seinen Schriftsatz vorträgt, in dem es weiter heißt, wenn noch etwas in seiner Hand wäre, so hätte er es doch rechtmäßig genommen, da er die

Registereinträge

Artikel   –   Becker, Hans   –   Becker, Katharina (Katherin)   –   Becker, Mathes (Mathis)   –   Eidesleistung   –   Garten   –   Hand (Hände)   –   Haus (Gebäude)   –   Hennel, Henne   –   Hof (Hofgut)   –   Inventar   –   Kaus, Peter   –   Mutter (Mütter)   –   Obrigkeit   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Schefer, Jost   –   Vater   –   Vollgericht   –