Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 074

13.06.1524  / Montag nach Barnabas

Transkription

Echenn baŭm die er dann jm zů nůtz vfferzielt welche im
thann vff diße verʃtheine pfhinxtenn ʃeyenn abgehauwe(n)
wordenn vnd verruckt mit vor Clas Iacobs finʃter do ʃie noch
ʃtheenn der halb Ieckel denn baumen nach gevolgt vnd in
komers weiß in recht ve(r)faʃt Der halbenn Ieckel clee ʃich itzu(n)t
vor recht erʃtheint vnd dem komer nach fragt wie recht ob
er nit mag ʃein gut nemlich die Baum heinweg fůrenn
ʃonder allenn widderrŭffenn vnd wo aber ymant well ʃich
der baům vndertzigenn zeig vnd vermeinet gerechtikeit dar
zȗ zůhabenn Erbut ʃich Ieckel clee in recht mit ime zu dred(en)
vnd zugeʃthenn was recht ʃey vnd begert vonn vch denn rich
terrnn eynn enʃtheit Dar vff erkent der ʃtheffenn zů
recht Sentencia das Ieckel cle das ʃein mog heeim weg fȗ-
renn das hat jeckel clehe verbot wie rech -

Actŭm Montag nach Barnabe apoʃtoli an(n)o űt ʃu(pra)

Erkent Jtem Peter grieʃmoler Erk(e)nt bernhart hait berneckenn
vɉ malder vnd eynn Sŭmernn korns ʃol im gebenn vor das malter
dreyůnd zwentzig albůs etc zu beczalenn bartholomei neʃte ko
mende Idem Erkent hans vonn jngelnheim vier malter kor(n)s
kauffmans gut zubeczalenn zwiʃʃenn aʃʃu(m)p(t)io(ni)s Natiűit(atis) ma(r)ie

Jtem Crethenn baůch kether hat Montp(a)r gemacht lenhart
Montp(a)r fluckenn ʃie zŭůergenn vnd zuuerʃthenn wes ʃi an gericht
zuʃtickenn ader zuʃthaffen hait mit vff eynn widderrŭff

Jtem kŭnde ʃag zwiʃʃenn Peter hoffmann zu Sporckenhey(m)
Peter hoifma(n) zu widder vnd gegenn maiʃen henn ʃampt ʃeinem anhang etc
dicta teʃtiu(m) Rhein heintz als gezeŭg peter hoffmans iʃt durch denn
Schulteʃʃenn ermant vnd hait gelopt vnd geʃwornn vt iuri(s)
Sagt vff denn artickel darŭmb vorgeʃtalt war ʃein die
vier p(er)ʃonn habenn zŭdem cleger geʃagt er nůr die arbeitt
ader grabenmacher laʃʃenn gehenn ʃie weltenn im der
aczung ader zerŭng die ʃie bey ime gethann vnd verzert
vol beczalenn vnd iʃt im eynn Sthilʃweigůng vff
gelegt wie gewonhait etc

Jtem Bender henn Iannes vonn Dreiʃʃe ʃpricht zů heincz vo(n)
Joannes von wenig vnd ʃagt wie er heintz hab Iohanʃenn iij ß hlr
dreiß geret im zu verʃthenenn oʃternn zubeczalenn vonn we-
Heintz von wenig genn Mertenn vonn Heringen vnd iʃt ʃolich verredůng

Übertragung

Eiche, die er dann zu seinem Nutzen aufgezogen hat. Die Bäume sind ihm vergangene Pfingsten entfernt und bis vor das Fenster des Clas Jakob verrückt worden, wo sie noch stehen. Deshalb verfolgt Jeckel Klee die Bäume und hat eine Bekümmerung im Gericht verfasst. Deshalb erscheint Jeckel Klee jetzt vor Gericht und fragt nach der Bekümmerung, wie es Recht ist und ob er sein Gut, nämlich die Bäume, wieder hinwegführen darf, ohne jeden Widerruf. Wenn aber jemand sich der Bäume bemächtigen wolle und vermeint, Gerechtigkeit daran zu haben, bietet sich Jeckel Klee an, mit ihm vor Gericht zu treten und zuzugestehen, was Recht ist. Er begehrt von den Richtern einen Entscheid. Darauf erkennen die Schöffen Recht. Urteil: Jeckel Klee möge sein Gut heimführen. Das hat Jeckel Klee festhalten lassen, wie es Recht ist.

Geschehen Montag 13. Juni 1524

Peter Griesmüller erkennt an, Bernhard Berneck 5 ½ Malter und einen Simmer Korn am kommenden Bartholomeustag [24. August] zu bezahlen. Er soll ihm für das Malter 23 Albus geben. Ebenso erkennt Hans von Ingelheim an, vier Malter Korn Kaufmannsgut zwischen Assumptio [15. August] und Nativitas Marie [8. September] zu bezahlen.

Katherin [Witwe des Jeckel] Kretenbauch hat Leonhart Fluck zu ihrem Momber gemacht, sie zu vertreten und zu verteidigen, was sie am Gericht zu schicken und zu schaffen hat, bis auf Widerruf.

Zeugenaussage zwischen Peter Hofmann zu Sporkenheim gegen Henne Mose samt seiner Familie etc. Heintz Ryne ist als Zeuge des Peter durch den Schultheißen ermahnt worden und hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist.
Sagt, dass der betreffenden Artikel wahr sei, die vier Personen haben dem Kläger zudem gesagt, er soll nur die Arbeit oder das Grabenmachen geschehen lassen, sie wollten ihm die Atzung oder Zehrung, die sie bei ihm gehabt und verzehrt haben, bezahlen. Ihm ist Stillschweigen auferlegt, wie es Gewohnheit ist.

Johannes von Treis hat eine Forderung an Heintz von Wenigs und sagt Heintz habe ihm gesagt, er wolle ihm letzte Ostern drei Schilling Heller für Martin von Heringen bezahlen. Diese Verabredung.

Registereinträge

Anhang   –   Arbeit (arbeiten)   –   Artikel   –   Assumptio Marie (Datumsangabe)   –   Atzung   –   Barnabas apostolus   –   Bartholomäustag   –   Baum (Bäume)   –   Berneck, Bernhard   –   Eiche (Baum)   –   Eidesleistung   –   Fenster   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gewohnheit (und Recht)   –   Graben (Erdaushub)   –   Heringen, Martin von   –   Hofmann, Peter (der)   –   Ingelheim, Hans von   –   Jakob, Clas   –   Kaufmannsgut   –   Klee, Jeckel   –   Korn (Getreide)   –   Kretenbauch, Katherin   –   Kummer (Bekümmerung)   –   Malter   –   Montag   –   Mose, Henne   –   Muller, Peter (Griesmüller)   –   Nativitas Marie   –   Ostern   –   Ryne (Rhein), Heintz (am)   –   sententia   –   Simmer   –   Sporkenheim (Ort)   –   Stillschweigen   –   Treis, Johannes von   –   Wenigs, Heintze von   –   Widerruf   –   Zehrung (verzehren)   –