Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 071v

30.05.1524  / Montag nach Fronleichnam

Transkription

dann Erʃthatůng des Coʃtenn vnd ob Hans becker Neyn
wolt vnd nit thün hofft in recht werts ʃŭndern vnd er-
kant wo in Er ens ʃoͤll belch thun wo nit mer vorbracht(er)
wirt Dar vff hans Repetert die Erʃthe verhandu(n)g
So angeclagt iʃt dieʃʃes krieg beŭeʃtigůng vnd verhofft
ʃo mich Ioʃtenn als eynn angedingtenn knecht vnd reddner
gedünnckt hait vnd ich in allem ʃynem reddenn in dieʃʃer ʃache(n)
in keynem artickel wedder vom kleger ader mine(n) principal
Reŭocert vnd hans becker noch ōenũerwanczs fůeg ich ge-
redt inmaiʃʃenn er ʃelbʃt mit ʃynem můnde geredt hab vnd
ʃecz domit zu recht inmaʃʃenn wie vor Dar gegenn ʃagt
Peter Kůes vff iůngʃtenn abʃtheit des vrthels hie w vor
gericht gefallenn das Er peter kuʃenn ʃolt anwůrt geb(e)nn
das ʃeb ʃelb antwůrt alʃo vonn peter kuʃenn entpfangenn
vnd dar vff zȗ recht geʃtloʃʃenn vnd wils aũch by dem
ʃelbigenn recht ʃacz laiʃʃenn vnd ʃtelln alʃo zú recht Dar
vff Ioʃt vonn wegenn hans beckers ʃeczs aũch zŭrecht
Ad Socios fact(um) wie vor ambo ad ʃocios

Jtem hans becker verclagter vonn Henn henelnn Repetert
Hans becker henn henels Clagenn ʃo durch zwenn geʃtheenn anfe(n)g
henels henn liche vnd beʃunderlich an dem Artickell das Er ʃich
Inn ʃeiner clag loʃtʃt hornn das hans becker ʃolt habenn
liebenn geʃwiʃtert Nemlich Barthenn Hanʃenn vnd Ka-
therynenn außʃgeʃetzt vnd verandert jn die Ehe / des
hans becker nit geʃtendig das Er denn Kindenn hab
Etzwas verheiʃʃenn zũgebenn Der halb henn henel ver
daū jn der Clag vermeint vonn hans beckernn vermeint zȗ
habenn funffzick gůlwert Als ob hans denn zweien
kindenn nemlich Barthenn vnd katherine(n) gegebenn het
des er ʃich hen henel ʃelbʃts bezůmpt Er hab gereid xxx gld
hennwegck vnd vurter gibt hans becker nach
gethane(m) Eydt Calůmnie vff jngelegtenn Poʃiciones
vnd Artickel vonn jm henels henn jngelegt antwúrt

Übertragung

als Erstattung der Kosten. Wenn Hans Becker 'Nein' sagt und das nicht tun wollte, hofft er, im Gericht werde erkannt, er soll es angemessen tun, wenn nicht mehr vorgebracht wird. Darauf wiederholt Hans die erste Verhandlung, wenn die Bestätigung dieses Streites gefordert wird, und hofft, da ihn Jost als einen gedingten Knecht und Redner angestellt hat und er in allen seinen Reden in dieser Angelegenheit in keinem Artikel weder vom Kläger noch von meinem Prinzipal widerrufen worden ist, und Hans Becker noch unveränderlich Fug hat, habe er so geredet, als hätte der es selbst mit seinem Munde geredet und bringt das so vor Gericht wie zuvor. Dagegen sagt Peter Kaus auf den jüngsten Urteilsentscheid, der hier vor Gericht gefallen ist, dass er, Peter Kaus, Antwort geben sollte. Diese Antwort hat er von Peter Kaus empfangen und darauf zu Recht geschlossen und will es auch bei demselben Urteilsantrag belassen und bringt das so vor Gericht. Darauf bringt Jost das für Hans Becker auch vor Gericht an. Beide an das Vollgericht.

Hans Becker, von Henne Hennel verklagt, wiederholt Henne Hennels Klagen, wie durch sie beide anfänglich geschehen sind, und besonders den Artikel, dass Henne sich in seiner Klage vernehmen lässt, Hans Becker sollte liebe Geschwister haben, nämlich Hans, Barth und Katherin, weggegeben und eine neue Ehe eingegangen sein. Hans Becker gesteht nicht zu, dass er den Kindern etwas zu geben verspochen habe, weshalb Henne Hennel in der Klage von Hans Becker vermeint, 50 Guldenwert zu haben, als ob Hans diese zwei Kindern, nämlich Barth und Katherin, gegeben hätte. Henne Hennel selbst rühmt sich, er habe 30 Gulden bar hinweggeben. Und weiter gibt Hans Becker nach geleistetem Gefährdeeid auf eingelegten Positionen und Artikel, die von Henne Hennel eingelegt wurden, Antwort

Registereinträge

Artikel   –   Becker, Barth   –   Becker, Hans   –   Becker, Katharina (Katherin)   –   Gefährdeeid   –   heiraten (Heirat)   –   Hennel, Henne   –   Kaus, Peter   –   Kind (Kinder)   –   Knecht (Knechte)   –   Kriegsbefestigung   –   positio (positiones)   –   Prinzipal (Prinzipalin)   –