Actům Montags nach Corporís
Criʃti anno etc vier vndt zwentzgiʃtenn
Hans becker Jtem Hans becker ʃagt als vff iungʃt verhandung neʃt(en)
peter kaūß verʃthinn gericht geʃtheenn So yr die richter werdenn an-
ʃehenn jn ʃthoffůng der vrthel deiʃʃes Kriegs ʃo er hans
angeczeit vrʃach ʃolichenn betreffenn Derhalb er inhoffnu(n)g
iʃt dem gegenn theill nit wyther pũrgacionn zũthũn dann
wie er vormals vor ʃiczenn Gericht vnd vmbʃtandt gethan
hait domit es das mal ʃelbʃt geʃagt er wiß nuʃt anders
vonn jm dann all gũet das ʃagt er aŭch noch hofft
auch er ʃoll nit wyther Condamnirt werdenn durch die
vrʃach wie dar gegebenn iʃt vnd vom widdertheill nit wid
der fecht ʃonder bekentlich der halb hoff er hab domit g
gen(n)uchʃam vnd eynenn vberflŭs gethann vnd ʃoͤll Im nit
ʃo eynn dapfernn widderʃprŭch zũthůn ʃthŭldig ʃynn wie
der cleger vermeynt wo aber ʃolicher in ʃthoͤffung der vrtel
jm erkent wŭrdt das hans nit verhoff So ʃoltenn
beyde parthyenn angeʃŭcht werdenn / wie der gever geʃth-
ick der denn widderʃprũch thün ʃall Nit bewegt nit
zornick vnd nit inn drũnck(er) weiß(en) Aůch der gleichenn
oder denn wider ʃproch entpfangenn vnd ʃeczts alʃo zů
recht bitende vmb vrthell Dar gegen Peter Kũes
Er nimpt ann vnd will verbot habenn Hanßenn eygenn
Erkentnis inhalt der clag vnd will dar nebenn verhoff(en)
Im ʃthuldig zu ʃeinn eynn widderrŭff der recht vnd er
lich ʃy vnd Inn ʃolicher weyʃʃe Soll hie ʃtheenn ver ʃícze(n)
Gericht redenn vnd ʃagenn er ʃelbert vnd eygenn per-
ʃo[n]lich Er wis anders nůʃt dann eer vnd gůtt von peter kŭʃenn
vnd als er jn beladenn hab mit verwenthenn worthenn hab
Er vff ene erdacht vnd ʃy die vnwarheit geredt wan das ge
ʃticht vonn hans beckernn beger(t) Peter kŭes nůʃt nie vo(n) Im
Geschehen Montag 30. Mai 1524
Hans Becker sagt, dass in der letzten Verhandlung, die am letzten Gerichtstag geschehen ist, die Richter ein Urteil in diesem Streit erteilen werden, den er, Hans, angezeigt hat und folgenden Grund betrifft. Deshalb ist er in Hoffnung, der Gegenpartei keine weitere gerichtliche Verhandlung zu tun, als er es vormals vor sitzendem Gericht und den Beisitzern getan hat. Dabei hat er damals selbst gesagt, er wisse nichts anderes als alles Gute von ihm. Das sage er immer noch. Er hofft auch, er soll nicht weiter verurteilt werden aus dem Grund, wie da vorgegeben und von der Gegenpartei nicht angefochten, sondern zugestanden ist. Deshalb hofft er, damit eine mehr als ausreichende Beweisführung getan zu haben und nicht schuldig zu sein, ihm einen wichtigen Widerspruch zu tun, wie der Kläger es vermeint. Wenn ihm aber ein solcher bei Erteilung der Urteile zuerkannt wird, was Hans nicht hofft, so sollten beide Parteien ersucht werden wie die Gegenpartei, die den Widerspruch tun soll, es nicht bewegt, nicht zornig und nicht in betrunkener Weise zu tun oder den Widerspruch zu empfangen. Das bringt er vor Gericht und beantragt ein Urteil. Dagegen sagt Peter Kaus, er nimmt an und will Hans eigene Auffassung festgehalten haben gemäß der Klage. Daneben will er hoffen, dass Hans ihm einen Widerruf schuldig sei, der rechtmäßig und ehrlich ist. In dieser Weise soll er hier vor sitzendem Gericht stehen, reden und sagen, er selbst, persönlich, wisse nichts anderes als Ehrenvolles und Gutes von Peter Kaus. Als er ihn mit trotzigen Worten beladen hat, habe er sie gegenüber ihm ausgedacht und damit die Unwahrheit gesagt. Wenn das von Hans Becker geschieht, begehrt Peter Kaus nichts weiter von ihm
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 071, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-071/pagination/24/ (Abgerufen am 29.09.2024)