Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 070

21.04.1524  / Donnerstag nach Jubilate

Transkription

Vor euch Schultes vnd ʃcheffen des gerichts zu
Nider Ingelnheym bringen bernhart hornick
von wynheym vnd hans von Ingelheym
ʃambt vnd ieder beʃonder eyn clag jn(n) recht
fur gegen vnd widder Petern von memelʃdorff
vnd ʃagen wie daß er peter die grißmole be-
ʃtanden habe xx jare lang jedes jars zu geben
vnd zu libern genanten clegern xiiij m(a)lt(e)r korn
menczer maß daruff ʃie die cleger wie recht eyn
erʃte zweite clag gethan wie recht vnd im durch
Petern durch den bedell verkund(en) laßen hat
genanter peter die heiʃʃung gebrochen vnd ʃich
rechts erbotten begern genanten bernhart hornick
vnd hans von Ingelheym mit recht zu erkenn(en)
daß peter von melʃdorff ʃchuldig ʃihe ʃoliche
obangezeigte xiiij m(a)lt(e)r korn wes er noch vnent
richt vßʃtendig ʃchuldig íʃt jenen den clegern
vß zu richten vnd zü bezaln mit ablegűng
coʃten vnd ʃchadens

Verner brengen genanten bernhart hornick
vnd hans von Ingelheym eyn clag gegen
genantem petern von melʃdorff fur vnd
ʃagen daß er peter die mol ʃo er beʃtand(en) habe
nit jn(n) bwe gehalt(en) wie dan er peter verheißen
vnd zu geʃagt ʃonder daß were vnd waßer bewe
dar zu alle andre noturftige bwe der molen
verwüʃten vnd verfallen laßen vnd nit jn bau gehal[ten]
daß ʃich die genanten cleger ʃeczen ʃchadens vff
xxx lx gld mit furbehaltung richtlicher meßigung
vnd des vff beʃichtigung gezogen begern genant(en)
bernhart hornìck vnd hans von Ingelheym mit
recht zu erkennen daß genanter peter von melʃ-
dorff Schuldig ʃie die grìßmole jn(n) alle vnd iede
notűrftige bwe zű ʃtellen oder die ob(e)n angezeigte
ʃű(m)mej jenen den clegern fur ʃoliche verfallung der
moln vnd ʃchadens zu bezaln mit ablegung coʃt(en)

Übertragung

Vor euch, Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Nieder-Ingelheim bringen Bernhard Horneck von Weinheim und Hans von Ingelheim zusammen und jeder einzeln eine Klage im Gericht vor gegen Peter von Memmelsdorf, und sagen, dass er, Peter, die Griesmühle 20 Jahre lang gepachtet habe und jedes Jahr den Klägern 14 Malter Korn, Mainzer Maß, zu geben und zu liefern hat. Darauf haben die Kläger eine erste, zweite Klage erhoben, wie es Recht ist und ihm, Peter, durch den Büttel verkünden lassen. Peter hat die Klage gebrochen und sich zum Rechten anerboten. Bernhart Horneck und Hans von Ingelheim begehren gerichtlich anzuerkennen, dass Peter von Memmelsdorf schuldig sei, die genannten 14 Malter Korn, die noch unausgerichtet ausstehen, ihnen, den Klägern, auszurichten und zu bezahlen mit Erstattung von Kosten und Schaden.

Ferner bringen Bernhard und Hans eine Klage gegen Peter vor und sagen, Peter habe die Mühle gepachtet, nicht in Bau gehalten, sondern das Wehr und den Wasserbau, dazu alle anderen notwendigen Bauten der Mühle verwüsten und verfallen lassen. Die Kläger setzen den Schaden auf 30 Gulden an, vorbehaltlich einer richterlichen Schätzung, dieses auf eine Besichtigung bezogen. Bernhard und Hans begehren gerichtlich anzuerkennen, dass Peter schuldig ist, die Griesmühle in jedweden notwendigen Bau zu stellen oder den Klägern die obige Summe für das Verfallenlassen der Mühle und den Verlust zu bezahlen mit Erstattung der Kosten.

Registereinträge

Augenschein   –   Bau und Besserung (Paarformel)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Griesmühle   –   Horneck, Bernhard   –   Ingelheim, Hans von   –   Klagebruch   –   Korn (Getreide)   –   Mainzer Maß   –   Malter   –   Memmelsdorf, Peter von   –   Muehle (Mühle)   –   Muller, Peter (Griesmüller)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Pacht   –   Taxe (taxieren, Taxation)   –   Wasserbau   –   Wehr   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –