vndt des auʃtandts zŭgůter rechnu(n)g Der halb wyther bewyʃůng(en)
on noit heb ʃich aůch bartholmes keyns wegs zűűerantworthenn
das Er ʃolich veldt eynem andernn zŭgeʃtelt hab wo aber Barthol-
mes zu der ʃelbigenn ziett denn probʃt gutliche angeʃucht hett vnd
ʃich des auʃtandts verdragenn vnd eynn andernn gŭltmann ange-
zeit zeyt wer der probʃt zufredenn geʃtandenn So aber ʃolichs nit
geʃtheenn verhoff der probʃt ens ʃoll mit rech Erkant das Barthol
mes mathes ʃthúldig ʃy denn probʃt zuentrichtenn ʃeczts
ʃolichs zŭ recht cum Exp(e)ns – Ferner Sprich jme der
probʃt zũ wie er jme geb iherlicher gulte iij maiß(en) wyns vonn
henn ditherichs wegenn inhalt ʃyner regiʃter auʃtandts xx iar
verʃes beger vonn g(e)n(ann)tem Bartholmes außrachtung Cum E(x)p(en)s
dar vff geʃtedt im Bartholmes gar nůʃth dar vff der prob-
ʃts erbut ʃich ze(m)licher bewyʃůng habet temp(us) mor(is) begert
barthelmes wie vor Sagt der probʃt wes das gegentheill vff
der rechnũ(n)g befindt Sal im des genuͤn gnüenn
der probʃt Im ʃal Jtem Der probʃt Spricht zu Hans vonn Moßbach wie das Er hat
hans von moßba denn probʃt im konigs garthenn vbergrabenn dar důrch jme
ch dem probʃt Etlich zíelnn ʃteck außgangenn Seczt des ʃynenn
ʃthadenn vff zehenn gŭldenn Begert denn verclagtenn mit
Recht darann zuhaltenn das Er ʃthuldig ʃy jm gefŭrdert
Sinn ʃynes ʃthadens zuentrichte(n) důch mit vorbehalt Taxa(t)i(on)e
des richters – Seczt zû erkenne(n) cum Exp(e)ns
Dar vff Hans vonn Setzt moʃbach Er geʃthe im nŭʃt
vnd zucht ʃich vff die dry zubeʃichtigenn dar by ers laiʃʃenn will
was erkent wirt důrch vorbehelt gegenn dern probʃt mithel der recht(en)
Ferner Sagt der probʃt wie das er der probʃt wie das er hab
eynenn halbenn morgenn acker obg(e)n(ann)tem hanʃenn zugeŭer eyn
ʃeitth hab hans jme dieʃenn acker vff die helb abgeczackert
Seczts ʃin ʃthadenn vff zehenn gld bitht mit recht zůer-
kenenn das er jm die g(e)na(n)t Sŭm ʃthuldig ʃy ʃampt den coʃt(en)
Seczt zů r(echt)t
und den Ausstand zu guter Rechnung, weshalb weitere Beweisführung unnötig ist. Bartholmes habe sich auch keineswegs zu rechtfertigen, dass er das Feld einem anderen zugestellt habe. Wenn aber Bartholomäus zur selben Zeit den Propst gütlich angesucht hätte und sich bezüglich des Ausstands vertragen und einen anderen Gültmann angezeigt hätte, wäre der Propst damit zufrieden gewesen. Da das aber nicht geschehen ist, hofft der Propst, es soll gerichtlich erkannt werden, dass Matheus Bartholomäus schuldig ist, den Propst zu bezahlen. Bringt das vor Gericht mit den Auslagen. Ferner fordert der Propst von ihm, dass er ihm jährliche Gülte drei Maß Wein für Henne Dietrich gebe inhaltlich seines Register 20 Jahre ausstehenden Pfandes. Begehrt von Bartholomäus Auszahlung samt Auslagen. Darauf gesteht ihm Bartholomäus überhaupt nichts zu. Darauf bietet der Propst geziemende Beweisführung an. Hat dafür Zeit, wie es Recht ist. Bartholomäus begehrt wie zuvor. Der Propst sagt, was die Gegenpartei auf der Verhandlung befindet, das soll ihm genügen.
Der Propst hat eine Forderung an Hans von Mosbach. Hans hat den Propst im Konigsgarten übergraben. Dadurch seien ihm etliche Reihen von Stecken ausgegangen. Der Propst setzt seinen Schaden auf zehn Gulden fest. Begehrt, den Beklagten gerichtlich anzuhalten, dass er schuldig sei, ihm den geforderten Schaden zu entrichten, doch unter Vorbehalt der Schätzung durch die Richter. Bringt das vor Gericht, das anzuerkennen mit den Auslagen.
Darauf sagt Hans von Mosbach, er gestehe ihm nichts, und beruft sich auf die drei, die es besichtigen. Er will es dabei belassen, was erkannt wird, vorbehaltlich der Rechtsmittel gegen den Propst.
Ferner sagt der Propst, er habe einen halben Morgen Acker, auf der einen Seite neben Hans. Diesen Acker habe Hans ihm zur Hälfte weggepflügt. Er setzt seinen Schaden auf zehn Gulden an. Beantragt, gerichtlich anzuerkennen, dass er die genannte Summe schuldig sei samt den Kosten. Bringt das vor Gericht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 067v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-067v/ (Abgerufen am 30.09.2024)