Sthenn vor ʃiczem Gericht vnd offentliche ʃagenn wie das
des peternn beladenn hab mit worthenn vnd ʃy die onwarheit
vnd hab das erdacht vnd jne eyner vnbilchenn wiß gethan
vnd ʃoll jme des mit recht beůnenn Mit erʃtatung Exp(e)ns
vnd Seczt alzo tzũ recht Dar gegenn begert joʃt vonn
wegenn hanʃenn dilacionn ad proxi(m)ům j(udicium)
Jtem Lenhart Flück montp(a)r Hans vonn Jngeln(heim) : Sag wie
das Er eynn Erkentlich ʃthult Bartholmes cles obg(e)n(ann)tenn ha(n)s
vonn jngelnheim ʃthuldig ʃy Nemlich iiiɉ gld xxvj alb
vor eynn gld vor eynn phert vnd iiij alb vncoʃtes ader ʃtha
Vffgiefft pa(n)t des ʃolich erlangt recht Stelt montp(a)r Lenhart fluck zŭ En-
guets dres vonn mollernn vonn winckel der vrbutig iʃt hans vo(n)
jngelnheim zu entrichtenn vnd des rechtenn zů ʃinn handen
zuʃtellenn iʃt geʃtheenn mit hant halm vnd mùnde wie recht
vnd iʃt verbot(en) vnd vff gebenn wie pfantgůts recht
Stern Conrat Jtem Madalenn Sternn Conradts hauʃthfraũw Sag wie
peter grießmol(er) jr hůʃthwirdt jn verʃthene(n) Gericht Peternn grießmoll(e)r(n)
Erfolgt hab vff iij malter mels / So er jme ʃthuldig iʃt vnd
jme heŭt her verkũnt ann gericht beclagt g(e)n(an)nt(en) Madalenn
ʃin vngehorʃam bit der halb die Erf(olgnis) krefftig zuerkenne(n)
jʃt jr erk(e)nt p b vnd außgefrogt vt iůris eʃt
Her jacob probʃt i(m) ʃal Jtem der probʃt Spricht zů Bartholmes matheůʃʃenn vnd ʃagt
Bartholes ma- das g(e)n(ann)ter Bartholmes jme dem probʃt gebe Jerlich(e)r gultenn
theus zwenn ß hlr dar vonn auʃtandts vnd verʃes erwaʃʃenn xxxij
ß bith g(e)n(ann)ter pr probʃt außrachtŭng mit recht zũer
kennenn mit Erʃtatŭng Exp(e)ns Dar vff begert ob-
g(e)n(ann)ter Bartholmes rechnu(n)g zŭthůn mit denn zu zuhorenn
die do by ʃint geweʃt vnd hofft ens mít recht Erk(e)nt werd(en)
dar vff der probʃt nimp ann vnd das in recht verbotht
habenn will das der verclagt Balrtholmes geʃtet des zyns
stehen vor sitzendem Gericht und öffentlich sagen, dass er Peter mit Worten beladen habe, das es die Unwahrheit sei, er das erdacht und in unbilliger Weise getan habe. Er soll ihm das vor Gericht benennen samt Erstattung der Auslagen und bringt das vor Gericht. Dagegen begehrt Jost für Hans Aufschub zum nächsten Gerichtstag.
Leonhard Fluck, Momber des Hans von Ingelheim, sagt, dass Clese Bartholomäus dem Hans von Ingelheim eine erkennbare Schuld schuldig sei, nämlich 3 ½ Gulden, 26 Albus [!] für einen Gulden, für ein Pferd und vier Albus Kosten oder Schaden. Dieses erlangte Recht stellt der Momber Leonhart Fluck zu Endres Muller aus Winkel, der sich anbietet, Hans von Ingelheim zu bezahlen und das Recht zu seinen Händen zu stellen. Dies ist geschehen mit Halm und Mund, wie es Recht ist und ist festgehalten und aufgegeben worden, wie Pfandrecht ist.
Madale, Ehefrau des Konrad Stern, sagt, dass ihr Ehemann am vergangenen Gerichtstag Peter Griesmoller auf drei Malter Mehl verklagt hat, die er ihm schuldig ist. Heute hat der Beklagte der Madalen am Gericht seine Ungehorsamkeit verkündet. Sie beantragt deshalb, die Zuerkennung als wirksam anzuerkennen. Ihr ist Pfandgestellung zuerkannt und diese festgestellt worden, wie es Recht ist.
Der Propst Jakob [Drapp] im Saal hat eine Forderung an Matheus Bartholomäus und sagt, Bartholomäus gebe ihm jährliche als Gülte zwei Schilling Heller. Davon sind 32 Schillinge an Ausstand und Pfand entstanden. Der genannte Propst beantragt, ihm gerichtlich Bezahlung zuzuerkennen mit Erstattung der Auslagen. Darauf begehrt Bartholomäus Abrechnung zu tun und die anzuhören, die dabei gewesen sind und hofft, dass es gerichtlich erkannt wird. Darauf nimmt der Propst an und will das im Gericht festgehalten haben, dass der beklagte Bartholomäus den Zins zugesteht
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 067, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-067/pagination/3/ (Abgerufen am 30.09.2024)