lenhart flück dan von gobharts hanʃen wegen daß er hanß gob-
hart mit ʃínem anhangk ʃelbʃt drijth haben jnne rechtfertígu(n)g
geʃtanden dar jnne der krieg beveʃtíget vff beijden parthienn
beʃŭnderlich dißer cleger ʃampt ʃinem anhang jnne jrer
ʃachen nit volnfarenn wie ʃich gepürt der halber dißer ver-
clagt mit recht von den clegern gefragt vnd er als eijn ver-
clagter erʃten gerichts ledig erkent der halber dißer verclagt jn
coʃten vnd ʃchaten komen vnd furters jn der ʃrʃach daß diß clag dem
verclagten vff eijn nŭwwebenden ʃachen nit
wijthers ʃchŭldig antwort zu geben / So lang jm Coʃtenn vnd
ʃchaten nit geben wírt beʃŭnder ves vor geboten haijtt bit der halben den
coʃten widderŭmb ehe er wijther antwort dar gegen len
hart von gobharts hanʃen wegen Sagt wo der ríchter anʃehe gob-
harts hanʃen fŭrtragen gegen den fŭrtragen hanʃen von lim-
pŭrgks vnd ʃíner parthij daß ʃich clerlich erfínd dar jn keín
geŭerlicher oder freuelicher vfftzog ʃunder allein daß abʃterben
ʃínes adùocaten als aber hanß von límpŭrg ferner fŭrdregt
daß nach vermoge gewiʃts vrteils ʃoll verʃtanden oder vßge
richt werden den coʃten zu vorzŭerkennen vnd als dan jn der ʃach(e)n
zu volnfarenn wie ʃích gepürt Sagt hanß wije woll jm vom ge-
gegenteijll nit ʃij verkŭndt worden / Sij er doch vrbuttig den coʃten
zu geben deß tags vnd nit wijther
lorentz kancker jnne der ʃachen zwißen lorentz kanckern eijnß als cleger
Gerlachs henne vnd gerlachs hen verclagten andernteijls / Sagt lorentz daß
ʃich clarlich jn der kŭndʃag erfíndt martíns heijnrichs / das er
vnther ander ʃíner ʃag geʃagt daß ʃin mŭtter hab jngehat eijn
wieʃe die Raŭbs dína gŭlt hab geben welch ʃag lorentz jn Crafft
der bewijʃŭng ʃíner jngebrochten clag angenomen haben wijll
vnd ʃagt lorentz fŭrter vff die kūnd ʃage martíns henne daß
ʃich clerlich jn der ʃelben ʃag erfíndt daß er der zuge die wieʃen
jnne gehat hab vnd dar vff geʃtanden xv alb jerlícher gŭlte
Raubs dijnen die dan vff xij ß hlr gelíchtíget vnd er der zŭg
die ʃelbig wijeʃe jngehat zum halben teijll vnd vj ß hlr vonn
dem halben teijll geben vnd martin zu wackernheijm ʃínen ʃone
mit g(e)n(ann)ter gulte vnd beʃwerü(n)g zu geʃtelt ʃolich getzŭgnŭß nijmt
lorentz ane vnd wijll ʃolich jn recht verbott han jn crafft ʃíner
bewiʃung vnd ʃíner jngebrachten clag / Bit lorentz deß halben
Leonhard Fluck für Hans Gobhard [sagt], dieser habe selbdritt mit seiner Familie, in Verhandlung gestanden, in der der Rechtsstreit bestätigt wurde. Beiden Parteien, besonders dieser Kläger mit seiner Familie, sind in ihrer Sache nicht so verfahren, wie es sich gebührt. Deshalb habe der Beklagte mit Recht von den Klägern gefragt, er als ein Beklagter sei beim ersten Gerichts als ledig erkannt worden, weshalb der Beklagte in Kosten und Schaden gekommen und weiter nicht schuldig sei, in der schwebenden Sache weiter Antwort zu geben, solange ihm Kosten und Schaden nicht gegeben werden, besonders, dass die Klage das dem Beklagten zuvor erneut geboten hat. Er erbittet deshalb die Kosten zurück, ehe er weiter antwortet. Dagegen sagt Leonhard für Hans Gobhart, wenn das Gericht ansehe, was Hans Gobhard und seine Partei vorgetragen haben, gehe daraus klar hervor, dass darin kein gefährlicher oder frevelhafter Aufschub vorliegt, sondern allein der Tod seines Advokaten. Da aber Hans von Limpurg weiter vorträgt, dass gemäß des gewiesenen Urteils verstanden oder ausgerichtet werden soll, die Kosten vorab anzuerkennen und alsdann in dem Prozess zu verfahren, wie es sich gebührt, sagt Hans, wiewohl ihm von der Gegenpartei nicht verkündet worden sei, sei er doch einverstanden, die Kosten des Gerichtstages zu zahlen, nicht mehr.
In der Angelegenheit zwischen Lorenz Kancker einerseits als Kläger, und Henn Gerlach als Beklagten andererseits, sagt Lorenz, dass sich klar in der Zeugenaussage Heinrich Martins finde, dass er unter anderem in seiner Aussage gesagt habe, dass seine Mutter eine Wiese innegehabt hat, auf der Dine Raub eine Gülte gegeben hat. Diese Aussage will Lorenz gemäß der Beweisführung seiner eingebrachten Klage angenommen haben. Weiter sagt Lorenz auf die Zeugenaussage Hen Martins, dass sich klar darin finde, dass er, der Zeuge, die Wiese innegehabt habe. Darauf haben 15 Albus jährlicher Gülte der Dijne Raub gestanden, die dann auf zwölf Schilling Heller gesenkt wurde. Er, der Zeuge, habe diese Wiese zur Hälfte innegehabt hat, und sechs Schilling Heller von der Hälfte gegeben, und sie seinem Sohn Martin zu Wackernheim mit der genannter Gülte und Belastung zugestellt. Diese Aussage nimmt Lorenz an und will das gerichtlich festgehalten haben kraft seiner Beweisführung und seiner eingebrachten Klage. Lorenz beantragt deshalb,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 064v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-064v/pagination/7/ (Abgerufen am 26.09.2024)