Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 064

14.03.1524  / Montag nach Judica

Transkription

Montags nach judica anno xxiiija

1 h Jtem eijn erʃt h Bernhart horneck vnd hanß von jngelnheijm
vff petern den grießmoller daß er die mole nit haijt gehalten nach
ʃijnem zuʃagenn vnd aúch etlicher gulde halber So jnen beijden noch
vnbetzalt vßʃteth

peter Salwecht(er) Jtem peter Saijllwechter clagt von ʃchaup greden vnd ʃagt er
Schaūp heintze hab jre vff eijn zijth geluhen eijn ʃtoben thore mit der ramen vnd be-
gert ʃolich widder ʃo ferne die togelích jʃt vnd auch eijn malen ʃloße
mit eijnem ʃloßell Begert deß aller widderumb mitʃampt able-
gung Coʃtens vnd ʃchatens / Dar vff ʃchaup heintze jnne na-
men vnd von wegen ʃíner huʃchfrauwen antwort vff diße clag vnd
ʃagt wije das vor eijm jar oder zwolffen vff dem bole gebrant hab
So mog jß ʃín daß ʃiner ʃweger So noch jnne leben eijn alt thore
ramen mit ʃolichem auch verbrant worden ʃij aber dar gegen ʃagt diß-
er verclagt daß die ʃelbige ʃchaŭp Elʃe hab dem cleger Sechß wochen
gedíenet vff die thore aŭch ʃij ware daß diße verclagt Schaŭp
grede hab petern dem cleger abverdient anderthalben gld mít
nehenn deß halber dißer cleger der zijth deß brandts nije erfurdert
vnd begert deß halber mít dem cleger zu rechenn vnd weß ʃich dan er-
fíndt recht vnd genŭg zu thun Dar gegen peter sagt er geʃtehe
nit deß nehens oder anders ʃije jme gethan vnd ʃij der arbeit betza-
lüng geʃcheen vnd nijmpt ane daß erkentenuß der thore vom wid-
derteijle vnd wijll daß alʃo verbott haben vnd wijther bewijʃŭng
one noijtt vnd bitt cleger jnhalt der clage zu erkennen Dar
vff ʃchaŭp heintze vnd nijmpt ane vom cleger daß er doch etlicher ar-
beit geʃtendig jʃt vnd ʃo er ʃich ferner laijßt horen ʃij bezalt ge-
ʃteth er nít vnd begert noch rechenü(n)g dar vff peter rechenü(n)g nach-
gelaißen zu geʃcheen jn xiiij tagen vel ad proxi(mu)m

Gobharts hanß Jtem jn ʃachen zwißen Gobe(r)ts hanʃen von wínckel an eijnem vnd
hanß vo(n) limpürgk hanʃen von límpŭrgk antworter andernteijls / Sagt g(e)n(ann)ter hanß Gobert daß
er vor euch richtern eijn clag fŭrbracht hab ʃchrijfftlich dar vff der gegen
teijll antworth gegeben vnd ʃij jn mítler zijth der ʃachen Sin adŭocat
johannes marcj geʃtorben / So nu die ʃachen vor euch richtern oneent-
ʃcheijden jnne recht ʃwebt bit g(e)n(ann)ter hanß von eŭch richtern mit recht
zu erkennen abʃchrijfft aller handelung vnd wijther tag als dan
furter jn der ʃachen zu volnfarenn wie recht bit jme ʃolichs zu er-
kennen Dar gegen Sagt hanß von límpurgk / jß ʃij ware wie

Übertragung

Montag 14. März 1524

Eine erste Heischung von Bernhard Horneck und Hans von Ingelheim gegen Peter den Grießsmüller, dass er die Mühle nicht gemäß seiner Zusage gehalten hat und auch wegen etlicher Gülten, die er bei ihnen beiden noch unbezahlt ausstehen hat.

Peter Salwächter klagt über Grede Schaub und sagt, er habe ihr vorzeiten eine Stubentür mit Rahmen geliehen, begehrt sie zurück, sofern sie tauglich ist, und auch ein Vorhängeschloss mit einem Schlüssel. Begehrt das zurück samt der Vergütung von Kosten und Schaden. Darauf antwortet Heintz Schaub im Namen und für seine Hausfrau auf diese Klage, und sagt, dass es vor einem Jahr oder zwölf [!] auf dem Bühl gebrannt habe. Es kann sein, dass dabei seinem noch lebenden Schwager ein alter Türrahmen verbrannt worden sei. Dagegen sagt aber der Beklagte, Else Schaub habe dem Kläger sechs Wochen für die Tür gedient. Auch sei wahr, dass die Beklagte, Grede Schaub, bei Peter dem Kläger 1 ½ Gulden mit Nähen verdient habe. Deshalb fordert der Kläger zur Zeit des Brandes nichts. Heintze begehrt deshalb, mit dem Kläger abzurechnen, und was sich darin finde, dem wolle er Recht und Genüge tun. Dagegen sagt Peter, er gestehe, dass man weder genäht noch etwas anderes getan habe. Die Bezahlung der Arbeit sei erfolgt. Er nimmt die Auffassung bezüglich der Tür von der Gegenpartei an und will das so festhalten lassen, eine weitere Beweisführung sei unnötig. Der Kläger beantragt, gemäß der Klage das Urteil zu sprechen. Darauf sagt Heintz Schaub, er nehme vom Kläger an, dass er doch etliche Arbeit zugesteht, und wenn er sich ferner vernehmen lässt, er sei bezahlt worden, gesteht er das nicht, und begehrt noch Abrechnung. Darauf sagt Peter zu, in 14 Tagen oder beim nächsten Gerichtstag abzurechnen.

In der Angelegenheit zwischen Hans Gobhard aus Winkel einerseits und Hans von Limpurg, Beklagter, andererseits, sagt Hans, er habe vor den Richtern eine schriftliche Klage vorgebracht. Darauf habe die Gegenpartei Antwort gegeben. In der Zwischenzeit sei sein Advokat Johannes Marci gestorben. Da das Verfahren vor den Richtern unentschieden im Gericht schwebt, beantragt Hans bei den Richtern, die Abschrift sämtlicher Handlungen gerichtlich anzuerkennen und einen weiteren Gerichtstermin, alsdann weiter in der Verhandlung zu verfahren, wie es Recht ist. Beantragt, ihm das zuzuerkennen. Dagegen sagt Hans von Limpurg, es sei wahr, dass

Registereinträge

Abschrift   –   Arbeit (arbeiten)   –   Brand (Feuersbrunst)   –   Buehl (Bühl) (Örtlichkeit)   –   Gobhard, Johannes (Hans)   –   Guelt (Gült)   –   Hausfrau   –   Horneck, Bernhard   –   Ingelheim, Hans von   –   Judica   –   Limpurg, Hans von   –   Marci, Johannes   –   Montag   –   Muehle (Mühle)   –   Muller, Peter (Griesmüller)   –   naehen (nähen)   –   Rahmen   –   Salwechter, Peter   –   Schaub, Else   –   Schaub, Grede   –   Schaub, Heintz   –   Schloss (Riegel)   –   Schluessel (Schlüssel)   –   Schwager   –   Stubentür   –   Tuerrahmen (Türrahmen)   –   Urteil   –   Winkel (Ort)   –   Woche   –