Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 063

29.02.1524  / Montag nach Oculi

Transkription

jacob thome Jtem Endres thome / als anwalt jacob thome / Sagt wije daß
Rin hirman g(e)n(ann)ter jacob hab am nehʃten montag nach jnuocaŭit vff jnredde
erfolgt Rínhírman vor eijn gŭlden gerechents gelts / Bitt jnenn
jn Crafft zu erfolgen / Dar vff Rínhírman Sagt / jß ʃij ware nach
clage thomas jacobs eijn gŭlden gerechent ʃchültt wije jnne der clag
furgetragenn / Solichen gld ʃolt hirman verthienen mit farenn
vnd ʃínes fůges nit geweʃt geʃchijrre zu halten vnd ʃolichen ver-
dínʃt zu thŭne vber daß hab er hírman jme jacob thome eijn heŭpt
man zu geʃteltt jme ʃolichen gld abtzuverthíenen nemlichen
paŭels henne genant vnd er jacob thome ʃolichen heŭptman an-
genomen vnd jne hirman ledig geben heijßt der halber eijnn
richtig anwort ja oder nein zu ʃagen / Dar gegen Sagt anwalt
jacob thome er neme von ʃins principals wegen ane ʃolich ant-
wort vnd wijll ʃije verbott haben daß hirman jn ʃíner verant
wort geʃteht eijn gŭlden gerechents geldes vnd ʃagt daß wijther
bewijʃung one noijtt / So er hirman aber jn ʃiner verantwort
ferner furdregt daß er jme hab eijn heüptman beʃteltt nemlich
pauels henne do hab er begert eijn richtig antwort ja oder neijn
jʃt dem anwalt ferner furtzutragen one moglichen vnd bitt der
halber vmb Copiam vnd dilacion dije er haijt ad proxi(mu)m

Erkent Jtem Bartholmes cleʃe zu wínheijm erkent hanʃen jacob man-
bachs eijden zu obern jngelnheijm zu geben fůnfftenhalben gld
So er jm ʃchüldig jʃt vor verkaufften win die ʃelbigen zú betzalen
jn xiiij tagen mit dem furbehalt wo ʃolichs nit geʃchee zu pfen-
den durch den Schulteißen wie recht als wer jnß mit recht vß
gefragt

hanß von limp(ur)g Jtem Endres droßels Stijeff Sone g(e)n(ann)t hanß von límpŭrg
mijle hanß cu(m) ʃūis brengt jnne recht vor vnd Sagt wije daß er vff eijn zijth ʃij
angeclagt worden nemlich von mijle hanʃen von oʃtericher Cran-
meiʃter do ʃelbʃt / Sampt ʃínem anhang vnd haben nŭ dißenn
verclagten hanʃen von limpürg vieer termein tag vmb ge-
trieben vnd jnne jren clagen mit recht nit volnfarenn wie ʃich
gepurt vnd vmbgetrieben der halber dißer verclagt verhofft
jnne recht erkent ʃoll werden ledigung vom ancleger mitʃampt
ʃínem anhang mit ablegung coʃtens vnd ʃchatens dar vff ergang(en)
S(e)n(tent)ia [a] S(e)n(tent)ia ʃeqŭit(ur) [der] ʃcheffen den beclagten dißer zijth ledige hic jnfra

Acker hanß Jtem Acker hanß clagt von Stephan von clein wínternheij(m)
Stephan von cleijn Sagt der ʃelbig Stephan hab jm hanʃen eyn halben morgen geuor
winternheijm vnthen zu den hern von erbach ane wißen vnd willen geʃchnítt(en)
begert der halb von g(e)n(ann)tem Stephan eijn halb malter kornß zu geben
jme hanʃen wo aber die gutlicheijt nit folgen woltt / Bít jme

[a] Dasfolgende Zeichen verweist auf das Urteil zu Beginn der folgenden Seite.

Übertragung

Endres Thomas sagt als Anwalt des Jakob Thomas, Jakob habe am letzten Montag nach Invocavit [15. Februar 1524] Herman Ryne auf Einrede wegen eines Gulden abgerechneten Geldes verklagt. Beantragt, ihn gerichtlich zu belangen. Darauf sagt Herman Ryne, es sei wahr, bezüglich der Klage Jakob Thomas auf einen Gulden gerechneter Schuld, wie es in der Klage vorgetragen wurde. Diesen Gulden sollte Herman mit Fahrdiensten verdienen, habe aber kein passendes Geschirr gehabt, um den Verdienst zu leisten. Darüber hinaus habe Herman ihm einen Hauptmann zugestellt, diesen Gulden bei ihm zu verdienen, nämlich Henne Pauel. Er, Jakob Thomas, habe diesen Hauptmann angenommen, und ihn, Herman, ledig gegeben. Er fordert deshalb, eine richtige Antwort 'Ja' oder 'Nein' zu sagen. Dagegen sagt der Anwalt Jakob Thomas, er nehme diese Antwort für seinen Prinzipal an und will festgehalten haben, dass Herman in seiner Rechtfertigung ein Gulden abgerechneten Geldes zugesteht. Eine weitere Beweisführung sei unnötig. Wenn Herman aber in seiner Antwort weiter vorträgt, er habe Henne Pauel als Hauptmann bestellt, da habe er eine richtige Antwort 'Ja' oder 'Nein' begehrt. Dem Anwalt ist ein weiterer Vortrag unmöglich. Er beantragt deshalb Kopie und Aufschub, die er zum nächsten Gerichtstag erhalten hat.

Clese Bartholomäus zu Weinheim erkennt an, Hans, dem Eidam des Jakob Manbach, 4 ½ Gulden zu geben, die er ihm für verkauften Wein schuldig ist. Er will sie in 14 Tagen bezahlen, unter dem Vorbehalt, wenn dies nicht geschieht, durch den Schultheiß zu pfänden, wie es Recht ist, so, als wäre es gerichtlich festgestellt.

Der Stiefsohn des Endres Drossel genannt Hans von Limpurg bringt im Gericht vor und sagt, er sei einmal angeklagt worden nämlich von Hans Mijle von Oestrich, dem dortigen Kranmeister, samt seiner Familie. Die Ankläger haben nun den beklagten Hans von Limpurg mit vier Verhandlungsterminen geplagt und in ihren Klagen nicht rechtlich so ausgeführt, wie es sich gebührt. Deshalb hoffte der Beklagte, ihm solle im Gericht Freispruch vom Ankläger und seiner Familie zuerkannt werden, mit Erstattung der darauf gegangenen Kosten und Schaden. Das Urteil folgt weiter unten.Hans Acker beklagt Stephan von Klein-Winternheim. Stephan habe ihm einen halben Morgen Acker neben unten zu dem Gut der Herren von Eberbach, ohne Wissen und Willen, geschnitten. Er begehrt deshalb, Stephan soll ihm einen halben Malter Korn geben. Das erfolgte in Gütlichkeit nicht. Hans beantragt, ihm

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Acker, Hans   –   Bartholomäus, Clese   –   copia (Kopie)   –   dilacio   –   Drossel, Endres   –   Eberbach (Kloster/Mönche)   –   Eidam   –   fahren   –   Geschirr   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Hans (Name)   –   Hauptmann   –   Invocavit   –   Klein-Winternheim, Stephan von   –   Korn (Getreide)   –   Kranmeister (Oestrich)   –   Limpurg, Hans von   –   Malter   –   Manbach, Jakob   –   Mijle, Hans   –   Montag   –   Morgen (Maß)   –   Oestrich (Ort)   –   Pauel, Henne   –   Pferdegeschirr   –   Prinzipal (Prinzipalin)   –   Ryne (Rhein), Herman   –   Stiefsohn   –   Thomas, Enders (Endres)   –   Thomas, Jakob   –   Wein (Wein)   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –