Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 061

15.02.1524  / Montag nach Invocavit

Transkription

jʃt auch banne vnd fridden dar vber geben Zum andern ʃagt joijʃt ware
ʃín daß hommels henne vnd ʃin huʃchfrauwe bij ʃolichem bŭwe den joiʃt
gethane haben vß vnd jnne gangen / Solichs geʃehen haben vnd joiʃten
nit verbotten wije recht jʃt der halben aúch billich geweʃt von jme
vnd eijnem jglichen der vermeijnt eijn erbe zu ʃin oder gerechtigheit zu
eijnem gůt zu haben / Sall er nit laijßen geʃcheen ʃolichen būwe zu
thun dwijll ʃolichs vom gegenteijll nit geʃcheen hofft joijʃt jme nit ʃchul-
dig zu ʃin / Dar gegen hommelʃhenne Sagt er acht daß vortra-
gen nichtíg durch die vrʃach jʃt mít recht erkent ʃin coʃten antzŭzeijgen
daß auch geʃcheen jʃt Sagt dargegen der vorʃprechen lone ʃij wie er
woll jme nit wijther abtzunemen dan allen gerichts tag xij d wie lang
der proceß geweret haijtt ʃŭnʃt wije angetzeijgt der ʃelbigen brieff er
jnbracht hatt werde mit recht erkent ʃoll jne betzalen vnd Stelts auch
zu recht vnd ʃo díck joijʃt dar widder redt ʃo dŭt er widder daß
vrteill dar geggen joiʃt redt jnne maijßen wie vor be-
rūfft ʃich vff das vrteill / Sagt Endres wijße von peter kuʃenn
wegen dar zu er beger deß coʃtens ʃo joiʃt von der appella-
cion ʃij abgeʃtanden joiʃt Sagt dar gegen G(e)n(er)alia So beijde par-
thien von der appellacion ʃín abgeʃtanden frijd vnd bande dar vber
geʃcheen verhofft joiʃt jme nít wijther ʃchŭldig zu ʃin

Peter kūʃe Jtem hanß becker den man nennet Stoffels Beclagt ʃich
Stoffels becker eijnß vnformlichen coʃtens So von peter kuʃen jngelegt vnd erbeŭt
ʃich zemlich dem gericht zu erkennen dar gegen peter kuʃe verhofft
keijnß vnformlichen coʃtens jn ʃolichen vntzemlichen handeln zu brùch-
enn Sijnem fürʃprechen vnd ander zemlich belo(n)ung zu thune Stelts
auch alʃo zu recht joiʃt von wegen hanß beckers Stelt eß auch
zu recht vnd joiʃten parthij nympt ane den artickel daß doch jn
der clag ʃich erʃtreckt wije daß ʃolichs geʃcheen ʃolt ʃin jnne deß
wijrts huʃch bij dem win nach mittag vmb acht ohern / So dann
gewonlich nach mittag bij dem win eijn jglicher zu zijthen eijn Sʃtiffen
drünck hat vnd beʃunder hanß becker gemeijnlich der gemeijnn
wißen daß hanß eg(e)n(ann)t nach mittag alwegen doll vnd voll vnd
eijn luter kindt jʃt vnd ab er da nach antzeijgung der clag etzʃ-c
was geredt hat jn drŭnckener wijʃe das peter kuʃen mocht
ʃchedich ʃin drag er nit wißens vmb weijß auch von peter
kuʃen nichts anders dan alle gůt / Bitt jnen der haler eijn güt nach-
pŭer zu ʃin der halben er hijerwidderumb ver hofft jm auch nit
wijther ʃchüldig zu ʃin / Dar gegen peter kŭʃe verhofft nach
gewißtem vrteijll gegen hanß beckern / So hab er petern dem cleger
nít geantwort jnhalt der clag wan die clag vermag dem cleger
antwort zu geben vff das wort ja oder neijn lŭdt der clage
Stelt jß aüch alʃo zu recht / Dar vff hanß becker antworth / ja

Übertragung

Darüber ist auch Bann und Frieden gegeben worden. Zum andern sagt Jost, es sei wahr, dass Henne Hennel und seine Ehefrau, bei dem Bau, den Jost getan habe, aus- und eingegangen sind, das gesehen haben und Jost das nicht hat festhalten lassen, wie es Recht ist. Deshalb sei es auch geziemend gewesen, von ihm und von einem jeden, der meint, ein Erbe zu sein, oder Gerechtigkeit an einem Gut zu haben, es nicht geschehen zu lassen, diesen Bau zu tun. Weil das von der Gegenpartei nicht geschehen ist, hofft Jost, ihr nichts schuldig zu sein. Dagegen sagt Henne Hennel, er erachte den Vortrag als nichtig, weil ihm gerichtlich zuerkannt worden ist, seine Kosten anzuzeigen, was auch geschehen ist. Es sagt dagegen, der Fürsprecher-Lohn sei wie er wolle, er wolle ihm nicht mehr abnehmen als für jeden Gerichtstag zwölf Denar, solange der Prozess gedauert hat, wie angezeigt ist. Diesen Brief hatte er eingereicht, es werde mit Recht erkannt, er soll ihn bezahlen und bringt das vor Gericht. Wie sehr Jost dagegen redet, so handelt er gegen das Urteil. Dagegen sagt Jost wie zuvor, beruft sich auf das Urteil. Endres Wiss sagt für Peter Kaus dazu, er begehrt die Kosten, wenn Jost von der Appellation Abstand genommen hat. Jost trägt dagegen eine allgemeine Einrede vor, da beide Parteien von der Appellation Abstand genommen haben. Ist Friede und Bann darüber geschehen. Jost hofft, ihm nichts weiter schuldig zu sein.

Hans Becker genannt Stoffel beklagte sich über nicht formgemäße Kosten, die von Peter Kaus eingebracht wurden und bietet an, dass die geziemend vom Gericht erkannt werden. Dagegen hofft Peter Kaus, keine nicht formgemäße Kosten in diesem unziemlichen Handel zu gebrauchen und seinem Fürsprecher und anderen geziemliches Entgelt zu leisten. Bringt das vor Gericht. Jost bringt das für Hans Becker auch vor Gericht. Jost Partei nimmt den Artikel an, dass doch in der Klage steht, dass das im Wirtshaus beim Wein geschehen sein sollte, nachmittags um 8 Uhr, wenn man gewöhnlich nach Mittag beim Wein einen zeitigen wackeren Trunk nimmt, und besonders Hans Becker, das ist gemeinhin überall bekannt, nach Mittag stets doll und voll, und ein lauteres Kind ist. Ob er nach der Aussage der Klage etwas in betrunkener Weise geredet hat, was für Peter Kaus schädlich sein könnte, davon wisse er nichts, weiß auch von Peter Kaus nichts anderes als nur Gutes, bittet sie deshalb, gute Nachbarn zu sein, weshalb er wiederum hofft, ihm auch nichts weiter schuldig zu sein. Dagegen hofft Peter Kaus, nach gewiesenem Urteil gegen Hans Becker, er habe dem Kläger Peter nicht gemäß der Klage geantwortet, denn die Klage kann dem Kläger Antwort geben auf das Wort 'Ja' oder 'Nein', gemäß der Klage. Das legt er dem Gericht vor und bringt das vor Gericht. Darauf Hans Becker antwortet 'Ja'

Registereinträge

Appellation   –   Artikel   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Becker, Hans   –   Brief (Urkunde)   –   Erbe (Erben)   –   Hausfrau   –   Hennel, Henne   –   Kaus, Peter   –   Mittag (Tageszeit)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   trinken (Trunk)   –   Trunkenheit   –   Uhr   –   Urteil   –   Wein (Wein)   –   Wirtshaus (Wirtshäuser)   –   Wiss (Wiß), Endres   –