Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 054v

18.01.1524  / Montag nach Anthonius

Transkription

depoʃuit Jtem Conradts grede vnd jre ʃone Emmel haben hinter gericht ge
lagt drij gld vnd Sechß alb vff abloißung eijnß felts gegenn
Simon von Cūbe ʃcherern geʃcheen dornʃtags nach lŭcie virginis
vnd jme ʃolich gelt geoffent h(abet) ʃwert penes ʃe ex(par)te jŭdicij

recepit J

Mo(n)tags nach anthonij anno etc xxiiijo

vlrichs henne Jtem Vlrichs henne ʃunʃt wiener henne genant haijt jnne
katherin karlens pe- antworts wijʃe gegen katherin karlens peters Enckeln jngelegt
ters Enckeln wije nachfolgt / Off jnbracht clage So katherin karlens peters
enckeln gegen vlrichs henne furbracht / Sagt g(e)n(ann)ter Vlrichs henne jn
vßtzogks wijʃe wo diße clegerin nach dem ʃije jnne jren volnkomen
jaren nit jʃt vnd der mangelt dürch die oberigheit verformon-
dert wije ʃich dan jnne recht gepurt vnd von furmondern ane-
clag fŭrgetragen wŭrde jʃt er jnne willen vnd meijnü(n)g als
dan den krieg zu beueʃtigen vnd zu antworten willig / So ferne
formlich clagen furgetragen werden deß er ʃich erbotten haben wijl
vnd nit ferner da von er ʃich offentlich proteʃtert / So aber nŭ
jnne dißer clage ʃolich furmonder nit ernent oder furgetragen
werden jʃt diʃʃe clag onekrefftig vnd nichtig deß vffs recht getzo-
gen bit Vlrichs henne vß dißen angezeijgten vrʃachen diß jnbracht
clage onkrefftig vnd nichtig dißer zijth zu erkennen Setzt ʃolichs
zü recht mit ablegung Coʃten vnd ʃchaten vorbeheltlich nottŭrfft
vnd mittel der rechten wie gewonheijt vnd recht jʃt / Dar vff
ʃagt katherin vff die antwort dürch den beclagten dar geben ver-
hofft clegerin daß die verantwort ʃije ane jrem rechten nit hin-
dern ʃolt angeʃehen dwijll ʃije hije vor recht erʃchint als eijn lijplich
enckeln jres anherren vnd dar zu mitʃampt jrem vatter ʃo ʃolt
doch Vlrichs henne ʃolich hinderlegt gelt zu jme nemen vnd dißer cle-
gerin folgen laijßen nach lŭt jres begeres vnd wo ʃich Vlrichs hen
dar jnne wegern woltt bit clegerin jr ʃolichs nit recht zu erkennen
vnd ʃetzt zú recht / Dar vff vlrichs henne Repetert ʃin forige
antwort vnd Setzt auch zu recht Ad Socios

S(e)n(tent)ia Nach clag vnd antwort jtzuermerckt wijßt der Scheffen zu
recht daß katherin die clegerin verformondert ʃoll werden dŭrch
den Schulteis vnd oberigheijt von wegen vnʃers gnedigʃten herren
getrulich vnd Erbarlich zŭ handeln

Nach dißem gewijßten vrteijll jʃt Swerts karlen dem g(e)n(ann)tenn
meijtlin zu eijnem formonder geʃetzt vnd geben worden dem ʃelbi
meijtlin als pupillen vnd ʃíner ʃtijeffdochter Erbarlich getruilich

[Fortsetzung auf Bl. 56]

Übertragung

Grede Conradt und ihr Sohn Emel haben drei Gulden und sechs Albus auf Ablösung eines Feldes von Simon von Kaub, dem Scherer, bei Gericht hinterlegt. Geschehen am Donnerstag nach Lucie virginis [17. Dezember] und haben ihm diese Zahlung geöffnet. Haben für sich und von Seiten des Gerichts geschworen.

Montag 18. Januar 1524

Henne Ulrich sonst Hen Wiener genannt, hat als Antwort gegen Katherin, Enkelin des Karl Peter folgende Widerrede eingelegt: Auf die Klage, die Katherin gegen Henne Ulrich eingereicht hat, sagt Henne in Form eines Auszugs, wenn diese Klägerin, nachdem sie noch nicht erwachsen ist und der Volljährigkeit entbehrt, sie unter der Vormundschaft der Obrigkeit steht, wie sich dann im Gericht gebührt, und von den Vormündern Anklage vorgetragen wurde, ist er willens und der Meinung, alsdann den Streit zu bestätigen und zu antworten, sofern eine förmliche Klage vorgetragen wird. Dazu will er sich anerboten haben und zu nicht mehr, wogegen er sich öffentlich verwahrt. Da aber nun in dieser Klage diese Vormünder nicht benannt und vorgetragen werden, ist diese Klage ohne Kraft und nichtig, das auf das Recht bezogen. Henne Ulrich beantragt aus diesen angezeigten Gründen, diese eingereichte Klage jetzt als unwirksam und nichtig zu erkennen. Das bringt er vor Gericht mit Vergütung von Kosten und Schaden, vorbehaltlich der Notdurft und Rechtsmittel, wie es Gewohnheit und Recht ist. Darauf sagt Katherin, auf die Antwort, die durch den Beklagten dargegeben wurde, hofft die Klägerin, dass diese sie an ihrem Recht nicht hindern soll, weil sie hier vor Gericht als eine leibliche Enkelin ihres Ahnherrn erscheint, und dazu zusammen mit ihrem Vater, so sollte doch Henne Ulrich das hinterlegte Geld an sich nehmen, und dieser Klägerin das Gewünschte zukommen lassen. Wenn sich Henne Ulrich dessen verweigern wollte, beantragt die Klägerin, ihr das gerichtlich zuzuerkennen und bringt das vor Gericht. Daraufhin wiederholt Henne seine vorherige Antwort und bringt das auch vor Gericht. An das Vollgericht.

Nach der Klage und der jetzt vermerkten Antwort weist das Schöffengericht zu Recht, dass Katherin, die Klägerin, unter der Vormundschaft von Schultheiß und Obrigkeit steht und diese von unseres gnädigsten Herrn wegen getreu und ehrbar handeln sollen.Nach diesem gewiesenen Urteil ist Karl Schwert dem genannten Mädchen als Vormund gesetzt und gegeben worden, für ihn als Mündel und seiner Stieftochter ehrbar, getreulich

[Fortsetzung fol. 56]

Registereinträge

Ahnherr   –   Antonius der Große (Datumsangabe)   –   Conradt, Emel   –   Conradt, Grede   –   Donnerstag   –   Enkel (Enkelin)   –   Feld (Acker)   –   Gerichtshinterlegung   –   Kaub, Simon von   –   Lucie virginis   –   Magd (Mädchen)   –   Montag   –   Notdurft   –   Obrigkeit   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Peter, Karl   –   Peter, Katherin   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Rechtsvorbehalt   –   Recht und Gewohnheit (Paarformel)   –   Scherer (Tätigkeit)   –   Schwert, Karl   –   Sohn (Söhne)   –   Stieftochter   –   Ulrich, Henne   –   Vater   –   Vollgericht   –   Volljährigkeit   –   Vormundschaft   –   Widerrede   –   Wiener, Henne   –