Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 049v

16.09.1523  / Mittwoch nach Heilig-Kreuz-Tag

Transkription

jnne heintze Gijhers huʃch nach mittag / do hab Stoffels vbergeben den
Cleger peter kŭʃen mit boͤʃen verwendten worten vnd geʃcholten mít
Diß clag jʃt verbot zŭchten zü redden / Eijn kuwe brŭder daß er zu recht nijemer bewijʃen
durch den Schult(heiß) ʃoll vnd begert deß eijn claer antwort neijn oder ja / Dar vff
ex(par)te
d(omi)ni gr)ati)oʃi etc haijt Stoffels ʃín tag begert ad proximu(m) vnd Copiam
pale(n)t(ini)


hommeshen Jtem hommels henne von Giʃenheijm dregt vor jnne recht gegen
Stoffels becker Stoffels Beckern vnd Sagt nach dem der krieg zwißen jme als cle-
ger eijnß vnd Sʃtoffelʃen als antworter andernteijls dŭrch clag vnd ant-
wort beueʃtiget erbeŭt er ʃich den eijdt vor geŭerde zu tragen vnd zü thùn
mít bít den widderteijl antzuhalten der glichen auch zu thŭne vnd alʃ-
dan poʃiciones vnd artickel vermittel deß ʃelbigen eijdts dar zu thŭn für-
ter zu volnfarn wije recht / Solichs jʃt Stoffels aũch zu thun vrbuttig am
nehʃten nachfolgenden gericht

Guͦntrūms Criʃtin Jtem Gŭnterŭms Críʃtina durch joiʃt ʃcherern jren reddener brengt
hanß von moʃpach jnne recht eijn clag fŭr gegen vnd widder hanʃen von moißpach vnd
Sagt wije daß vorʃchíener zijth vnd jarenn jrem Sone johan Gŭnte-
rŭm verkaufft ʃij worden eijn feltgen wingarts vnd gartens vff dem
wijher gelegen bij Bartholmes petern vnd ʃij die zijth g(e)n(ann)ter jre ʃone
vnder ʃínen verʃtendigen vnd mondigen jaren geweʃt vnd ʃij der g(e)n(ann)t
kauffe geʃcheen hanʃen von moißpach vor iɉ gld dem jungen eij(n)
rocklin dar umb zu machen do mit jnen zur ʃchůlen zu ʃchicken vnd
ʃij der halber daß maijll angeʃehen worden daß jůnger vnd vnŭer-
ʃtandt daß der kaŭff jʃt angericht deß maijls vff ʃolich maijß welch
zijth vnd wan ʃije diße clegerin oder jre ʃone ʃolich felt widderŭmb be-
geren vnd hanʃen ʃin vßgeben gelt widderumb zu handen ʃtellen vnd
geben / So ʃall hanß handt abthŭne vnd Sije widderumb zu laijßen
mit dem gelde / Solichs artickels vnd puncts g(e)n(ann)ter hanß nit halten
jʃt vß vrʃach die clegerin Sagt das ʃije ʃolich gelt iɉ gld hanʃen widder
gebotten hab er nit wollen annemen der halber ʃije eijn büttell gefŭr-
dert vnd durch den ʃelbigen jm daß gelt gebotten hab er aber nit woll(e)n
anemen dar vff ʃije ʃolich gelt híntern richter gelagt mit jm zu recht(en)
vnd jme durch eijn büttel ʃolich felt nit zŭ ʃchettigen vnd zu ergernn biß vff
vßgang der ʃachen / Solichs gebots hab der verclagt nit geacht ʃŭn-
der nach dem gebott den wingart(en) gelaūbt heijm getragen vnd den
win geleʃenn dar vf Clegerin hofft er hab ʃolichs vnbillig gethan
vnd bit euch richter jnen antzuhalten Sin vßgeben gelt widderümb
zu nemen vnd vom felde handt ab tzuthún vnd zur loißung komen
laijßen mit vffgehabener nutzung vnd ʃchaten vnd begert ant-
wort / Dar vff hait hanß von moißpach ʃin tag begert zwiß-
em nehʃtenn gericht

Criʃtgen ʃchnider Jtem Criʃtgen Schnider durch Endres wiß ʃin reddener fŭrdert jn
Thomas henne recht Thomas henne Bendern vnd ʃchŭldigt jnen / Sagt er Criʃtgen
hab jn eijner rechtfertigunng mit jme geʃtanden dar vff thomaʃhen
ʃin tag genomen vnd hab die nít erʃücht dar vff er jnen erfolgt
hab zügt ʃich deß zŭm bůche / Sagt auch fŭrter das thomas hen hab
eijnen montpar gemacht der ʃelbig montpar hab auch handt abe-
gethane darumb Criʃtgen verhofft dwijll ʃich der heuptman ge-
ʃŭmet der montpar auch abgeʃtanden ʃoll er jnen erfolgt vnd

Übertragung

nachmittags im Haus des Heintz Geier. Da habe Stoffel den Kläger, Peter Kaus, mit bösen Worten überzogen und gescholten, ihn um es züchtig zu sagen, als einen Kuhbeischläfer bezeichnet, was er zu Recht nie mehr beweisen soll, und begehrt deshalb eine klare Antwort 'Nein' oder 'Ja'. Darauf hat Stoffel seinen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie begehrt.

Henne Hennel von Geisenheim trägt im Gericht gegen Stoffel Becker vor, und sagt, nachdem der Streit zwischen ihm, als Kläger, und Stoffel, als Beklagter, durch Klage und Antwort bestätigt ist, bietet er an, den Gefährdeeid zu leisten und beantragt, die Gegenpartei anzuhalten, desgleichen zu schwören und sodann Positionen und Artikel mittels des genannten Eids darzulegen und weiter zu verfahren, wie es Recht ist. Solches bietet Stoffel auch an, am kommenden Gerichtstag zu tun.

Cristina Gunthrum klagt durch ihren Redner Jost Scherer gegen und wider Hans von Mosbach, und sagt, dass vor einiger Zeit und einigen Jahren ihrem Sohn Johan Gunthrum eine kleines Feld, ein Weingarten und ein Garten verkauft worden seien, am Weiher bei Peter Bartholomäus gelegen. Ihr Sohn sei damals noch unmündig gewesen und sei der Kauf dem Hans von Mosbach für 1 ½ Gulden geschehen, um dem Jungen einen Rock davon zu machen, damit sie ihn zur Schule schicken kann und sei deshalb Jugend und Unverstand angesehen worden, dass der Kauf in dieser Weise ausgerichtet wurde, dass, wenn die Klägerin oder ihr Sohn irgendwann das Feld wiederum begehren und Hans das bezahlte Geld wieder zu seinen Händen stellen und geben, Hans seine Hände davon lassen soll und sie wieder mit dem Geld zuzulassen. Diese Artikel und Punkte hat Hans nicht eingehalten. Die Klägerin habe Hans zwar die 1 ½ Gulden wieder angeboten, er habe sie aber nicht annehmen wollen. Deshalb hat sie einen Büttel gefordert, und durch diesen das Geld angeboten. Auch jetzt habe er das Geld nicht annehmen wollen. Darauf hat sie das Geld bei Gericht hinterlegt, mit ihm zu verhandeln und ihm durch einen Büttel zu sagen, das Feld nicht zu schädigen und bis zum Austrag der Sache nicht zu verschlechtern. Dieses Gebot habe der Verklagte nicht beachtet, sondern nach dem Gebot den Weingarten entlaubt, heimgetragen, und den Wein gelesen. Darauf hofft die Klägerin, er habe das unrechtmäßig getan und beantragt, die Richter sollen ihn anhalten, sein ausgegebenes Geld anzunehmen und seine Hand von dem Feld zu nehmen und die Lösung zu ermöglichen mit der bis jetzt aufgelaufenen Nutzung und dem Schaden und begehrt Antwort. Darauf hat Hans von Mosbach seinen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag begehrt.

Cristgen stellt durch seinen Redner Endres Wiss vor Gericht eine Forderung an Henne Thomas, den Bender. Er beschuldigt ihn und sagt, er, Cristgen, habe in einer Verhandlung mit ihm gestanden. Darauf hat Thomas seinen Tag genommen, und habe nicht das untersucht, auf was er ihn verklagt habe. Bezieht sich auf das Gerichtsbuch. Sagt auch weiter, Thomas habe einen Momber ernannt. Dieser habe auch die Hände davon gelassen. Deshalb hofft Cristgen, weil sich der Hauptmann gesäumt habe, der Momber auch davon Abstand genommen hat, soll er ihn verklagt und

Registereinträge

Artikel   –   Bartholomäus, Peter   –   Becker, Stoffel   –   Bender (Tätigkeit)   –   boese (böse)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Eidesleistung   –   Feld (Acker)   –   Garten   –   Gefährdeeid   –   Geier, Heintz   –   Geisenheim (Ort)   –   Gerichtshinterlegung   –   Gunthrum, Cristina   –   Gunthrum, Johannes   –   Hand abtun   –   Hennel, Henne   –   Kaus, Peter   –   Kuhbeischläfer   –   lauben (entlauben)   –   lesen (Wein)   –   Mosbach, Hans von   –   positio (positiones)   –   Rock   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schimpfwörter   –   Schneider, Cristgen   –   Schüler (Schule)   –   Sohn (Söhne)   –   Thomas, Henne   –   Weiher   –   Wingert (Weingarten)   –   Wiss (Wiß), Endres   –