Mítwochen nach Bartholomej apoʃtoli
Anno xvc xxiijo
hanß vo(n) Stefanßhuʃ(e)n Jtem Emíchs frederich Gibt antworth hanʃen von Stephanßhŭʃen
Emichs frederich vff ʃin vorgethane clage vnd Sagt er geʃtehe der clag wije die vor-
bracht gantz vnd gar nit vnd er der verclagt wijß vom cleger nit an-
ders dan alle gůt / Dar vff g(e)n(ann)ter hanß der cleger Sagt / So fre-
derich der beclagt der anclage nit geʃteth / So wijll er hanß den beclagten
zemlich bewijʃen daß er jme an ʃín Eere geredt hab / Dar gegenn
ʃagt frederich Er laijß geʃcheen waß recht / vnd ʃínth dem cleger ʃin tag
zur bewijʃung geʃatzt wije recht
hommelßhenne Jtem hommelßhenne von Giʃenheijm haijt heude begert jntzulegenn
Joiʃt Scherer eijn zettel dar vff verzeichent ʃteth gerichts coʃten zwißen jme vnd joiʃt ʃche-
rern ergangen vnd begert den ʃelbig(en) coʃten zu taxerenn / Dar gegen
joijʃt Scherer ʃagt gewijßtem vrteijll nach gegen hommelʃhenne vnd jme
jm Strijtparn krijeg ʃich kein end vrteijll erfínd zu welchem vrteijll beij-
de parthien williglichen verlaißen ane rachtŭngs leude vnd beijde parthi-
en vom rechten gelaißen der halber jm rechten vorʃehen jm kein coʃten ʃchul-
dig zu ʃin daß vrteil jʃt auch jn der vermoge nit daß jm dem cleger joiʃt
eijn Coʃten geben ʃoll auch findt ʃich clarlich jn actis das beijde parthij jn
ʃtrijdtparem krieg haben gethane jurament(um) calu(m)nie dar vff folgt daß
jglich parthij ʃin erlítten ʃchaten zu tragen ʃchŭldig vnd jʃt diß ʃachenn ge-
lengt ad proxi(mu)m judicium
Rabens Cleʃe Jtem jacob thome als anwalt Rabens cleʃen haijt heude widder petern
peter von fintenn von finten jngelegt wije nachfolgt / Jacob thome als anwalt Ra-
bens cleʃen nijmpt ane die richtliche bekentenuß peters von fínten daß er
bekent vnd geʃteth deß erʃten zweijten dritten vnd vierden artickels als ʃije
auch mit der warheijt furgetragen vnd ware ʃínth vnd wijll ʃolichs jnne
recht verbott han vnd deß halber wijther bewijʃŭng one noijth vnd als aber
peter von finten den fúnfften artickel nit geʃteth vnd ferner fŭrtregt wie
agnes Rabens cleʃen ʃweʃter jnen petern jn alle jr güter geerbt vnd
Cleʃen jren brŭder entErbt ʃolíchs wijrt vom anwald nit geʃtanden vnd
gibt dem ʃelbígen furtragenn keijnen glaŭben vnd zu beʃloß der ʃachen ʃagt
g(e)n(ann)ter anwalt daß ʃich clerlich jn den erʃten zweijten drittenn vnd fíerd(en)
artickeln erfíndt daß die g(e)n(ann)t agnes nemant nehers verlaßen als erben
wan Rabens cleʃen jren brŭder vnd petern von fínthen als beʃitzer vnd nieß-
er jrer verlaßen güter vnd nemlich der vnbeweglichen wije jm fŭnfftenn
artickel angetzeijgt vnd vß dißen angezeijgten vrʃachen mitʃampt dem
richtlichen bekentenuß / Bit g(e)n(ann)ter jacob thome als anwalt mit recht zu er-
kennen daß peter von fínthen ʃchuldig ʃij von ʃolicher vbergabe die widder-
fellígen güter antreffen ab zu ʃtene vnd bij dem bijʃeß verliben ader dem cle-
ger zu züʃtellen vnd wo vom widderteijll nit neuweru(n)g fŭrbracht wurde
wijll anwalt zu recht geʃetzt han mit ablegung Coʃten vnd ʃchaten fürbe-
heltlich nottūrfft vnd mittel der rechten wie gewonheit vnd recht jʃt
Mittwoch 26. August 1523
Emich Fredrich gibt Hans von Stephanshausen Antwort auf seine vorangegangene Klage und sagt, er gestehe die Klage so, wie die vorgebracht sei, ganz und gar nicht. Er, der Beklagte, wisse vom Kläger nur Gutes. Darauf sagt Hans, der Kläger, wenn Frederich die Anklage nicht zugesteht, so will er dem Beklagten angemessen beweisen, dass dieser ihm gegen seine Ehre geredet habe. Dagegen sagt Friedrich, er lasse geschehen was Recht ist. Dem Kläger ist sein Gerichtstag zur Beweisführung gesetzt worden, wie es Recht ist.
Henne Hennel von Geisenheim hat heute begehrt, einen Zettel einzureichen, auf dem die Gerichtskosten verzeichnet sind, die zwischen ihm und Jost Scherer entstanden sind, und begehrt, diese Kosten zu schätzen. Dagegen sagt Jost Scherer, dem gewiesenen Urteil nach finde sich zwischen Henne Hennel und ihm im streitbaren Rechtsstreit kein abschließendes Urteil, dass beide Parteien freiwillig Rachtungsleuten überlassen haben und beide Parteien vom Gericht gelassen wurden, weshalb im Recht vorgesehen ist, dass er ihm keine Kosten schuldig ist. Das Urteil vermag auch nicht, ihm, Jost, als Kläger Kosten zu erstatten, auch finde sich deutlich in dem Verfahren, dass beide Parteien im Rechtsstreit den Gefährdeeid geleistet haben, woraus folgt, dass jede Partei seinen erlittenen Schaden selbst tragen muss. Das Verfahren ist auf den nächsten Gerichtstag verschoben worden.
Jakob Thomas hat als Anwalt des Clese Rabe heute gegen Peter von Finthen folgende Widerrede eingelegt. Jakob Thomas nimmt als Anwalt des Clese Rabe die richterliche Erkenntnis Peters von Finthen an, dass er den ersten, zweiten, dritten und vierten Artikel bekennt und zugesteht, dass sie auch mit Wahrheit vorgetragen wurden und wahr sind, und will das im Gericht festgehalten haben. Deshalb sei keine weitere Beweisführung notwendig. Da aber Peter von Finthen den fünften Artikel nicht zugesteht, und weiter vorträgt, dass Agnes, die Schwester des Clese Rabe, ihn, Peter, in alle ihre Güter erblich eingesetzt, und Clese, ihren Bruder, enterbt hat, wird das vom Anwalt nicht zugestanden. Er schenkt dem Vortrag keinen Glauben. Zum Abschluss der Sache sagt der Anwalt, dass sich deutlich in den ersten vier Artikeln findet, dass Agnes keinen näheren hinterlassenen Erben hat als ihren Bruder Clese Rabe, und Peter von Finthen Besitzer und Nutznießer der hinterlassenen Güter, namentlich der unbeweglichen Güter, ist, wie das im fünften Artikel angezeigt wird. Aus diesen angezeigten Ursachen samt der gerichtlichen Erkenntnis, beantragt Jakob Thomas als Anwalt gerichtlich anzuerkennen, dass Peter von Finthen schuldig sei, von solcher Übergabe, die rückfälligen Güter betreffend, Abstand zu nehmen und bei dem Besitz zu verbleiben oder diese dem Kläger zuzustellen. Wenn von der Gegenpartei keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, will der Anwalt dies vor Gericht gebracht haben, mit Erstattung von Kosten und Schaden, unter Vorbehalt aller Notdurft und der Rechtsmittel, wie es Gewohnheit und Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 047, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-047/pagination/2/ (Abgerufen am 30.09.2024)