Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 044

01.06.1523  / Montag nach Trinitatis

Transkription

Montags nach dem Sontag Trinitatis
Anno dominj xvc vnd xxiij

jacob thome an- Jtem peter von fínten Gibt antwort vnd Sagt ʃo jacob thome
walt Rabens cleʃen den eijdt vor geŭerde Calu(m)nie genant zu thune ʃich erbeutet wan
Con(tra) petern von fint(en) jacob den gethũ / So woll er peter ʃich auch gepŭrlich halten / Darvff
beijde parthijen den g(e)n(ann)t(en) Eijdt gethan wije recht vnd furter haijt ja-
cob thome als anwalt ʃínes ʃwehers nach dem der ʃelbig Rabens
cleʃe zu gegen den eijdt ʃelbʃt getragenn jngelegt diß poʃiciones
vermittell deß ʃelbígenn eijdts vnd bitt die zu verleʃenn vnd dem ge-
genteijll zu eroffenenn dije jme dan alle eroffenet vnd luten alʃo
dijß nachgeʃetzten poʃicio(n)es gíbt jacob thome als mompar
Rabens cleʃen ʃínes ʃwehers vermittelʃt gethanem eijde fŭr
vnd ʃagt erʃtlich ware ʃin daß wijlant jn leben geweʃt Rabens
cleʃe vnd katherína Selíger gedechtenuß beijde Eelŭde hije zu Nider
jngelnheijm

Zum Zweijten daß diß zweij Eelude jm ʃtandt deß Sacraments
der heijlgen Eehe zweij kinder zŭr welt getzelt nemlich cleʃen dißen
Cleger vnd agneʃen ʃín ʃweʃter daß jʃt ware

Zum dritten daß diß zweij geʃwiʃter nach dem abʃterben jrer
alternn der ʃelbígen verlaißen güter zú gemeijner erbʃchafft jngeno-
men vnd gedeijltt jʃt ware

Czum víerden daß g(e)n(ann)te agnes zum Sacrament der heijlgen Ehe
gehabt peter von fíntenn vnd one lijbs erbenn geʃtorbenn

Czum fŭnfften das g(e)n(ann)te agnes ʃelíger gedechtenuß nach jrem ab-
ʃterbenn niemants neher verlaßen hab wan cleʃen jren brŭder als
den nehʃten erben jrer verlaßen güter vnd nemlich der vnbeweg-
lichen güter vnd jren huʃchwirt petern als eijn nijeßer oder beʃitz-
er ʃijnes lebens zu ende

Czum Sechʃten das alle erblich gerechtigheijt jn verlaßenen vnbe-
weglichen güternn / So agnes von jrer vatter vnd mŭtter ererbt
vff Rabes cleʃen jren brŭder nach jrem abʃterben als nehʃten erbenn
tranʃmútert vnd gefallenn

Zŭm Síebenden / Daß Rabens cleʃe / Sich der auch vnthertzo-
gen vnd ʃich der / So vijll jm jnne recht gepŭrt vnthertzogen haben
wijll vnd gibt g(e)n(ann)ter montpar diß furgeʃchrieben poʃíciones
vnd artickell fŭr vnd ʃagt wo die ʃelbigen ʃín eijgene thaijtt oder
geʃchicht betreffenn bij gethanem Eijde ware ʃín wo aber eijn freumb-
de Glaubt bij gethanem eijde ware ʃín mit bitt vnd begere denn
antworter mít recht dar ane zu halten bij gethanem Eijde vff eijnen
jeden artickel jn ʃŭnderheijt zu antwortenn glaub oder nit glaub zu
geʃtehen oder nit zu geʃtehen vnd weß alʃdan vom widderteijll nit ge-
ʃtanden wŭrde erbeŭt ʃich g(e)n(ann)ter montpar zemlicher bewijʃŭng
doch den vberfluß hijn dan geʃatzt / Setzt zú R(ech)t mit ablegu(n)g Coʃten
vnd ʃchatenn mit fŭrbehalt aller notturfft vnd mittell deß rechten

Übertragung

Montag 1. Juni 1523

Peter von Finthen gibt Antwort und sagt, wenn Jakob Thomas bereit ist, den Gefährdeeid zu leisten und dies tut, wolle er, Peter, sich auch gebührlich verhalten. Darauf haben beide Parteien den Eid geleistet, wie es Recht ist. Weiter hat Jakob Thomas als Anwalt seines Schwagers, nachdem Clese Rabe den Eid selbst geleistet hat, mittels des selben Eids diese Positionen eingereicht, beantragt die zu verlesen und der Gegenpartei zu eröffnen. Dies ist geschehen. Sie lauten folgendermaßen:

Diese nachgesetzten Positionen gibt Jakob Thomas als Momber seines Schwagers Clese Rabe mittels geleisteter Eid vor und sagt zunächst, es sei wahr, dass hier in Nieder-Ingelheim einst die Eheleute Clese und Katharina Rabe geleben haben.

Diese Eheleute hatten im Stand des Sakraments der heiligen Ehe zwei Kinder zur Welt gebracht, nämlich Clese, den jetzigen Kläger, und seine Schwester Agnes. Dies ist wahr. Diese Geschwister haben nach dem Tod der Eltern, deren hinterlassenen Güter als gemeinsames Erbe eingenommen und geteilt. Auch das ist wahr.

Agnes sei eine heilige Ehe mit Peter von Finthen eingegangen und sei ohne Leibeserben verstorben.

Agnes habe nach ihrem Tod keinen näheren Erben gehabt als ihren Bruder Clese, als nächsten Erben ihrer hinterlassenen Güter, namentlich der unbeweglichen Güter, und ihren Ehemann Peter als Nutznießer und Besitzer zu Lebzeiten.

Alle Erbgerechtigkeit in den hinterlassenen unbeweglichen Güter, die Agnes von Vater und Mutter ererbt hatte, ist nach ihrem Tod auf ihren Bruder Clese Rabe als nächsten Erben übergegangen und gefallen.

Clese Rabe habe sich der Güter bemächtigt und will sich auch, so weit ihm das Recht dazu zusteht, ihrer bemächtigt haben. Der genannte Momber gibt diese vorgeschriebenen Positionen und Artikel vor, und sagt, wo diese sein eigenes Tun oder seine Geschichte betreffen, bei geleistetem Eid, sind sie wahr. Wo aber ein Fremder glaubt bei geleistetem Eid, das es wahr sei, mit dem Antrag und Begehr, den Verklagten gerichtlich anzuhalten, bei geleistem Eid, auf einen jeden Artikel besonders zu antworten, das er es glaube oder nicht glaube, er es gestehe oder nicht zugestehe, was dann von der Gegenpartei nicht zugestanden würde, diesbezüglich bietet der Momber an, die notwendigen Beweise vorzulegen, dabei Überflüssiges hintan zu setzen. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden unter Vorbehalt aller Notdurft und Rechtsmittel,

Registereinträge

Artikel   –   Ehe (ehelich)   –   Eheleute   –   Eidesleistung   –   Erbe (Erben)   –   Finthen, Peter von   –   Gefährdeeid   –   Geschwister   –   Hauswirt   –   Kind (Kinder)   –   Leibeserben   –   Montag   –   Mutter (Mütter)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Notdurft   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   positio (positiones)   –   Rabe, Agnes (Nese)   –   Rabe, Clese (Clesgin)   –   Rabe, Katherina   –   Rechtsvorbehalt   –   Sakrament, Heiliges   –   Schwester   –   Thomas, Jakob   –   Trinitatis   –   Unbewegliche Sachen   –   Vater   –