meíʃter / Sŭnder vff Erbar leŭde / nŭ ʃij die warheit / daß paŭ-
elʃhen gegeben ʃin gŭten freŭnde nemlich Símon als Scherer / Sij dar
vmb nit parthíes noch verwandt dar er jnen geheijlt auch der
Erbarkeijt gehalt(en) one zwijfel nít wijther erkennen helffen dan
waß ʃich jn der ʃachen gepurt haít jme auch ernent peter ʃchef-
fern vnd Schmidts karlen als vnparthijßen vnd ʃín brŭder cle-
ʃen nit anders dan tagleiʃter mít beger das widderteijll auch thŭ
aber dŭrch joiʃten abgeʃlagen wie gehort / Sŭnder vff die langk
banck vff die meiʃter zu berŭffen beclagt der halben ʃin vn-
gehorʃam vnd bitt wije vor / Dar vff joiʃt ʃagt er woll
jn der burgʃchafft ʃtene zu gütlichem vertrag ad proxi(mu)m
paŭels henne Jtem paŭels hen / Sagt jn ʃachen zwißen jme als cleger an eijne(m)
Balthaʃar Schug(mecher) vnd balthaʃarn Schugmechern andern teijls ʃij der krieg an beijden
teijlln durch clag vnd antwort beŭeʃtiget jʃt balthaʃar jn hangen-
dem rechten geʃtorben hait paŭels hen nach ʃínem abʃterben bal-
thaʃars brŭdern zu der rechtfertigŭng verkundet jnhalt der actis
aber ʃije ʃijhen als vngehorʃamen vßblíeben hat g(e)n(ann)ter pauels henne
jn der ʃachen beʃloßen mit bítt jnen pauels hen jnne ʃoliche gŭter
zu ʃetzen / So ferne ʃich ʃin ʃchaten erʃtreck er balthaʃar dem cleger
gethane / Bitt ʃolichs abermaijls zu erkennen
pauels hen Jtem paŭels hen laijßt dŭrch leonhart(en) flücken ʃínen reddener
joiʃt ʃcherer furtragen wie das eijn vrteil am nehʃt(en) zwißen jme paŭelʃ-
hen als beclagten vnd joiʃt ʃcherern als clegern der heijlŭng halber
mit pauelʃhen fraŭen geʃcheen vnd der vermeijnt(en) jniŭrienn hal-
ben vßgang(en) ʃij die er paŭelʃhen behalt(en) hab vnd bitt jme den
Coʃten vnd ʃchaten zü taxerenn
joiʃt ʃcherer Jtem Becker hengen laijßt fŭrtragen dŭrch ʃin reddener wije
Becker hengen am nehʃt(en) jŭngʃten zwißenn joíʃt ʃcherern als cleger vnd jme
Becker hengen als beclagt(en) eijn vrteijll deß thors halben darŭmb
ʃije jn rechtfertigung geʃtanden vßgangen vor jnen den beclagten
Bitt jme dar vmb den coʃten vnd ʃchaten zu taxern
Simon Scherer Jtem Simon Scherer brengt clag jn recht vor / Sagt daß Gob-
Gobharts Joh(ann)es harts johannes Sij zú jme dem cleger komen jn dieʃem jare vnd eijnn
wonden jn ʃínem heupt gehat hab er jnen verbŭnden mít fŭnffe
beʃtenn vnd dar ane eijn monat geheijlet / Bitt mít recht zú erkennen
daß der beclagt jm dem cleger vor ʃin coʃten vnd arbeit / das er jme
die wonden geheijlet ʃínen verdienten lijdone ʃchŭldig ʃij den er ʃetze
an vier gld vnd jme den vßricht / Bit ʃolichs mít Recht zu er-
kennen mit ablegu(n)g Coʃt(en) vnd ʃchat(en) vnd begert antworth / Dar
vff der antworter begert ʃin Schŭp vnd tag zum nehʃt(en) gericht
Solichs hait jme der ancleger mít willen nachgelaißen
Meister, sondern auf ehrbare Leute. Nun sei es die Wahrheit, dass Hen Pauel gute Berater gegeben wurden, nämlich Simon als Scherer. Er sei darum weder parteiisch noch rechtskundig, als er ihn geheilt habe, auch der Ehrbarkeit verhaftet, kann er ohne Zweifel nicht weiter helfen zu erkennen, als das, was sich in dem Verfahren gebührt. Der ernannte Peter Schefer und Karl Schmied als Unparteische und seinen Bruder Clese, waren nichts anderes als Tageleister, mit dem Begehr, das die Gegenparteil das auch tue. Das ist aber durch Jost, wie gehört wurde, abgeschlagen, auf die lange Bank geschoben und auf die Meister berufen worden. Deshalb beklagt er seinen Ungehorsam, und beantragt wie zuvor. Darauf sagt Jost, er wolle am nächsten Gerichtstag in der Bürgenschaft zum gütlichen Vertrag stehen.
Henne Pauel sagt in dem Verfahren zwischen ihm als Kläger einerseits und Balthasar Schuhmacher andererseits sei der Streit von beiden Parteien durch Klage und Antwort bestätigt worden. Nun ist Balthasar im Verlauf der schwebenden Rechtssache gestorben. Henne Pauel hat nach seinem Tod Balthasars Brüdern den Rechtsstreit inhaltlich des Verfahrens verkündet. Aber diese seien nicht bereit, sich vor Gericht zu verantworten und sind nicht erschienen. Henne Pauel hat das Verfahren mit der Bitte abgeschlossen, ihn in diese Güter einzusetzen, so weit sich der Schaden beläuft, den Balthasar dem Kläger zugefügt hat. Beantragt, solches nochmals anzuerkennen.
Henne Pauel lässt durch seinen Redner Leonhard Fluck einwenden, dass am letzten Gerichtstag ein Urteil zwischen ihm als Beklagten und Jost Scherer als Kläger ergangen ist, wegen der Heilung, die Henne Pauels Ehefrau geschehen war, von der vermeintliches Unrecht ausgegangen ist, was er, Henne Pauel, vor Gericht bestätigt habe, und beantragt, ihm Kosten und Schaden zu taxieren.
Henne Becker lässt durch seinen Redner einwenden, dass am letzten Gerichtstag ein Urteil zwischen Jost Scherer als Kläger und ihm als Beklagtem ergangen sei, wegen des Tores, worüber sie im Rechtsstreit gestanden haben, der von dem Beklagten ausgegangen sei. Beantragt darum, seinen Kosten und Schaden zu taxieren.
Simon Scherer bringt Klage im Gericht vor, sagt, Johannes Gobhard sei in diesem Jahr zu ihm gekommen, habe eine Wunde an seinem Kopf gehabt. Er habe ihn mit fünf Verbänden verbunden und dann einen Monat lang geheilt. Beantragt, gerichtlich anzuerkennen, dass der Beklagte, ihm für seinen Aufwand und die Arbeit, die Wunden zu heilen, seinen verdienten Lidlohn schuldig sei, den er auf vier Gulden ansetzt, und ihm die bezahle. Beantragt, dies gerichtlich anzuerkennen, mit Vergütung von Kosten und Schaden. Er begehrt eine Antwort. Daraufhin begehrt der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag. Solches hat ihm der Ankläger bereitwillig zugestanden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 037, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-037/pagination/4/ (Abgerufen am 23.09.2024)