gemacht angeʃehen Conradt ʃins eijdens vngeʃchicklich vnd fa-
releßigheit betroglich vnd viller leŭde clage vnd dem rijche
vnd den Raͤtten jm grŭnde gůt wißen deß halber Cleßgen vß
mercklicher vrʃachen ʃín dochter enterbt vnd ʃin enckeln zu geʃteltt
vnd den ʃelbigen onemondigen enckeln vnther jren jaren for-
monder geʃtelt vom Adell vnd vom Raijde deß halb Grede die
beclagte weijß kein pfennig darff vnd ʃall auch kein man ʃagen
vnd mit recht zú brengen daß Grede die beclagte etzʃwas jnne
gebrŭche hab daß Conradt vnd ʃije gehat haben / Sŭnder ʃije ʃij
jnne wijrten cleßg(en) jres vatter gütern bij jren kíndern wije an-
gezeijgt wijß aúch kein heller oder pfennig der jre ʃij zu gedeijltt
Aber wo jre greden jnne jre eijgen perʃone etzʃwas zu erteijlt
wŭrde wolt ʃije ʃich deß ʃelbigen teijls nít weijgern allen ʃchulde-
nern mit zü deijlen wijll do mit verantwort haben gegen g(e)n(ann)-
ter katherin der clegerin vnd eijnem jglichen andern der etzʃwaß
ane ʃije fŭrdert / Dar vff katherin molßpergern dŭrch
joiʃten jren furʃprechen Sagt / Dwijll doch die verclagt deß kerbtzet-
tels betreffen den kaŭff wije jnne jrer antwort gehort nit ab-
reddig iʃt vnd ʃich doch dar neben laijßt horen / Sije nit wißens ge-
hat vnd noch daß Conradt ʃich verʃchrieben ʃolt han vnd ʃin erben
vff den ʃelbigen artickell jrs vnwißens / Sagt g(e)n(ann)t katherín cle-
gerin ware ʃín das der kerb zettell jnne jrem hŭʃch bij jre gre-
den der verclagten verleʃen ʃij worden vnd die ober ʃchrijfft vff
dem zettel auch jnne jrem huʃch gemacht worden ʃij vnd wo die
beclagte ʃolíchs wegert vnd nit geʃteth erbeut ʃich clegerin zü be-
weren wie der richter erkent mit dem aͤijde oder wijll das wid-
derteijll do mit beladen han nach vffSetzung vnd wijʃüng deß
richters / Czum andern Sagt Clegerin ware ʃín das ʃije grede
die beclagt hab jre katherin vff betzalüng deß zettels nemlich eijn
Sŭwe vß dem Saltze gelieffert vnd heijm brocht deß ʃije ʃich erbeüt
zü bewiʃen / Bit vmb tagʃatzung zŭr kŭnde vnd Sagt ʃŭnʃt
Generalia / Dar vff Grede die beclagt durch Georg kranch(e)n
jren reddener Sagt vff die bewerü(n)g vorgetragen / Sije ʃije bij dem
kaŭff deß pferdts nit geweʃt oder bij dem kaufftzettell aŭch nít
dar jnne gewilliget jß Sij aber ware vnd ʃije Grede trag deß
aŭch gŭt wißens daß Conrat jre hŭʃchwírt der clegerin eijnn
Sŭwe vß dem Saltze geben / Solich Sŭwe hab Conradt bracht
vnd woltt one daß ʃterben vnd wŭrd jm Conradt(en) geben mocht
die beclagt lijden / Clegerín were aller alʃo betzalt vnd vff den
artickel mit dem zettell / Sagt Grede / Sije ʃijhen vß / vnd jnne
gangen / aber Sije Grede hab nit verwilliget jnne den kauffe
oder jnne den zettell / Dar gegen katherin die clegerín an-
gemacht worden ist, in Ansehung Konrads, seines Schwiegersohns, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit, in Ansehung des Betrugs und vieler Leute Klagen, wie man im Reich weiß und die Räte im [Ingelheimer] Grund wohl wissen. Deshalb hat Clesgin aus deutlich erkennbaren Ursachen seine Tochter enterbt, und das seinen Enkeln zugestellt. Da die unmündigen Enkel noch unter ihren Jahren sind, wurden Vormünder vom Adel und aus dem Rat gestellt, weshalb Grede, die Beklagte, von keinem Pfennig wisse. Kein Mann darf und soll auch nicht sagen und an das Gericht bringen, dass die beklagte Grede etwas in Gebrauch hat, dass Conrad und sie besessen haben, sondern sie sei in Clesgin Wirts, ihres Vaters, Gütern, bei ihren Kindern, wie angezeigt, sie wisse auch von keinen Heller oder Pfennig, der ihr zugeteilt sei. Aber wenn Grede persönlich etwas zugeteilt würde, wollte sie sich in diesem Teil nicht verweigern, allen Schuldnern Bescheid zu geben. Sie will damit gegen die Klägerin Kathrina geantwortet haben, und einem jeden anderen, der etwas von ihr fordert. Darauf sagt Katherina Molsberger durch ihren Fürsprecher Jost, die Beklagte streite doch den Kerbzettel, den Kauf betreffend, wie in ihrer Antwort gehört, nicht ab, und lässt sich daneben noch vernehmen, sie habe weder Kenntnis davon gehabt noch davon, dass Konrad sich und seine Erben verschrieben haben sollte. Auf den Artikel bezüglich ihres Unwissens sagt die Klägerin Katherina, es sei wahr, dass der Kerbzettel in ihrem Haus verlesen worden und die Überschrift auf dem Zettel auch in ihrem Haus angefertigt worden sei. Wenn die Beklagte das verweigert und nicht zugesteht, bietet die Klägerin an, es zu beeiden, wie das Gericht es mit dem Eid erkennt, oder will die Gegenpartei damit beladen haben, nach Auferlegung und Weisung des Gerichts. Zum anderen sagt die Klägerin, es sei wahr, dass Grede der Katherina zur Bezahlung des Zettels eine gepökelte Sau geliefert und heimgebracht habe. Sie bietet sich an, das zu beweisen. Beantragt die Anberaumung eines Tages zur Beweisführung und sagt ansonsten Allgemeines. Darauf sagt Grede auf die vorgetragene Beeidigung durch ihren Redner Jorg Krang, sie sei bei dem Kauf des Pferdes nicht dabei gewesen, oder bei dem Kaufzettel, habe auch nicht darin eingewilligt. Es sei aber wahr, und Grede wisse das auch gut, dass ihr Ehemann Konrad der Klägerin eine gepökelte Sau gegeben habe. Diese Sau habe Konrad gebracht, und wollte ohne das sterben. Würde Konrad ihm das geben, wollte die Beklagte das dulden. Die Klägerin wäre also in Allem bezahlt. Und auf den Artikel mit dem Zettel sagt Grede, sie seien aus- und eingegangen, aber sie, Grethe, habe nicht in den Kauf oder in den Zettel eingewilligt. Dagegen lässt die Klägerin Katherin an-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 034v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-034v/ (Abgerufen am 29.09.2024)