Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 033

12.11.1522  / Mittwoch nach Martini

Transkription

velten auch geweʃt nŭ ʃij heintze der ancleger vß der Stoben jn
den hoijff ʃínes wegs gangen do ʃij jm g(e)n(ann)ter Velten nachge-
folgt jn den hoijff vnd jnen den cleger gebeten jme vj pfennig    
zü lijhen deß ʃij er heíntze jn der vermoge nít geweʃt dar ŭmb
jnen gütlich abgewijßt vnd ʃij er heintze widderŭmb jn deß wírts
hŭʃch zŭr ʃtoben zu gangen do ʃij g(e)n(ann)ter Velten an jnen heíntzen ge-
díegen jm hüʃch vnd vnderʃtanden zu ʃlagen vnd jnen gewondet
jnne eijnen arme ferlichen vnüerʃchült vnd vnüerdienter ʃachen
vnd do mit jnen gelemet dar ümb er líeber wolt verlíeʃen Ic
gŭlden wo er jnne der vermoͤge were der halber er heintze auch
jn coʃten ʃchaten vnd freŭell komen verhofft dar ümb den beclag-
ten zü condempneren jnne heüptʃum Coʃten vnd ʃchatenn vnd
haijt jnen zu letzʃt erfolgt vff ʃin jnredde

Erfolgt Jtem adam von katzenElnbogen erf(olg)t den hoijffman zu hŭʃchen
vor vj alb j d vff jnredde

1 clag Jtem Georg kranch 1 clag vff henʃeln Rúmps hanʃen eijd(en)
vor xxvij alb ʃchŭlt vor eijn brŭne hoʃen tŭche

Erkent Jtem Gobharts johannes von haßmanßhŭʃen haijt erkant
ʃich zu vertragen mit vnʃerm Schulteißen johan von Scharpen-
ʃtein vmb eijn frevell

Teʃtificata gob- Jtem hijer nach folgt der kŭndʃage / So gobharts johannes von
harts Joh(ann)es wid- haßmanßhŭʃen gegen vnd widder pauelʃhen zu hattenheijm gefort
der paūelßen zū / nemlich joiʃt ʃcherer vnd Cleʃe Rínheintzen Sone haben gelobt
hattenheijm vnd geʃworne jnne abweʃen g(e)n(ann)t(en) paŭelßen wie woll Citert vnd
dŭrch vnʃern buttel erʃŭcht vnd dar zu beruffen vnd haben die be
nant(en) kŭnd gelobt geʃworne vnd vor meijneijdts pene vnd ʃchült
gnŭgʃam gewarnet vnd befragt haít jre jglicher vff alle gemeij(n)
fragʃtŭcke woijll beqŭemlich vnd gnŭgʃam geantwort vnd der
Erʃt kŭnde joijʃt Scherer befragt vff den zuʃprŭche / Sagt er den
artickel ʃíns jnhalts ware ʃín vnd g(e)n(ann)ter paüels hab geʃagt
daß gobharts johannes hab die pfele verkaŭfftb gein oʃterich er
wijß aber nit weß die pfele geweʃt oder wem er ʃie verkaüfft
hab / Solichs ʃij ʃín wißen Silenciu(m) vt mor(is) / Der zweijt zŭg
Cleʃe / Rínheintzen ʃone alt vmb xxx jare befragt vff den
zu ʃprŭche / Sagt den ʃelbig(en) wie der verlüdet ware ʃin be-
fragt ʃíns wißens ʃagt er er der kund hab ʃolichs gehort von
g(e)n(ann)tem paŭeln zu ober jngelnheijm jm Cloʃter vor der Schijben
Silenciu(m) vt conʃuetudo introdúxít jmpoʃít(um) teʃtí eʃt

Übertragung

Velten auch gewesen war. Nun sei Heintze, der Ankläger, aus der Stube in den Hof seines Weges gegangen. Da sei ihm Velten in den Hof gefolgt und habe ihn, den Kläger, gebeten, ihm sechs Pfennige zu leihen. Das habe Heintze nicht vermocht und habe ihn gütlich abgewiesen. Da sei Heintze wieder in die Stube des Wirtshauses gegangen. Da sei Velten im Haus an ihn geraten und habe sich unterstanden, ihn zu schlagen. Er habe ihn unverschuldet und unverdienter Maßen fahrlässig am Arm verwundet und ihn damit gelähmt. Er hätte lieber 100 Gulden verloren, wenn er es gekonnt hätte. Wegen des Vorfalls seien ihm, Heintze, auch Gerichtsgebühren, Auslagen und Frevel entstanden. Er hofft deshalb, den Beklagten zu einer Hauptsumme samt Kosten und Schaden zu verurteilen und hat ihn zuletzt auf Einrede verklagt.

Adam von Katzenelnbogen verklagt den Hofmann zu Hausen auf sechs Albus und einen Denar sowie auf Einrede.

Georg Krang erhebt eine erste Klage gegen Hensel, Schwiegersohn des Hans Romp, auf 27 Albus Schuld für ein braunes Hosentuch.

Johannes Gobhard von Assmannshausen erkennt an, sich mit unserem Schultheißen Johan von Scharfenstein wegen eines Frevels zu vertragen.
Hiernach folgt die Zeugenaussage, wie sie Johannes Gobhard von Assmannshausen gegen und wider Henne Pauel zu Hattenheim geführt hat. Die Zeugen Jost Scherer und Clese, der Sohn des Heintz Ryne, haben in Abwesenheit des genannten Pauel gelobt und geschworen, wie sie dazu zitiert und durch unseren Büttel aufgefordert und dazu berufen wurden. Die benannten Zeugen haben gelobt und geschworen und sind vor einer Strafe bei Meineid zur Genüge gewarnt worden. Befragt haben alle auf sämtliche allgemeinen Fragen angemessen und ausreichend geantwortet. Und der erste Zeuge, Jost Scherer, befragt wegen der Forderung, sagt, der Inhalt des Artikels sei wahr. Genannter Pauel habe gesagt, dass Johannes Gobhard Pfähle nach Oestrich verkauft habe. Er wisse aber nicht, wem die Pfähle gehörten oder wem er sie verkauft habe. Das sei sein Kenntnisstand. Ihm wurde Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist. Der zweite Zeuge Clese, Sohn des Heintze Rhein, ungefähr 30 Jahre alt, sagt auf die Frage bezüglich der Forderung, diese treffe wie beschrieben zu. Befragt nach seinem Wissensstand, sagt der Zeuge, er habe das von dem genanntem Pauel zu Ober-Ingelheim im Kloster vor den Scheiben gehört. Stillschweigen, wie die Gewohnheit es erfordert, wurde dem Zeugen auferlegt.

Registereinträge

Arm (Körperteil)   –   Assmannshausen (Ort)   –   braun (Farbe)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Eidam   –   Eidesleistung   –   Engelthal (Kloster)   –   Fragstücke   –   Frevel (frevelich)   –   Gobhard, Johannes (Hans)   –   Hattenheim (Ort)   –   Haus (Gebäude)   –   Hinsel (Hensel)   –   Hof (Hofgut)   –   Hofmann (Tätigkeit)   –   Hosentuch   –   Ingelheimerhausen (Hofgut)   –   Katzenelnbogen, Adam von   –   Krang, Jorg   –   laehmen (lähmen)   –   Meineid, Pfinn und Schuld   –   mos (moris)   –   Oestrich (Ort)   –   Pauel, Henne   –   Pfaehle (Wingertpfähle)   –   Romp, Hans   –   Ryne (Rhein), Clese (am)   –   Ryne (Rhein), Heintz (am)   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Scheibe (Kloster Engelthal)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   schlagen (Schlägerei)   –   silencium   –   Sohn (Söhne)   –   Stube   –   Wenigs, Heintze von   –   Westerberg, Velten von   –   Wirtshaus (Wirtshäuser)   –   Wunde (verwundet)   –