Vff mitwochen nach octaŭas Epiphanie
Anno dominj xvc xxiijo
S(e)n(tent)ia Zwißenn cleʃe Giʃenn montpar pauels henne ʃínes brŭ-
ders als cleger eijnß vnd joiʃten henne beclagten andernteijls nach
Clage antworth beijderteijll furbre(n)genn kŭnd vnd rechtʃetze Spricht
der Scheffen zü Recht Daß joiʃten henne dem cleger ʃin gebrenden
teijll den ʃchaden ʃíner wondenn nach erkentenuß Erbarer leŭde
Sampt dem Scherer lone vorgnŭgenn vnd den gerichts Coʃten wie
recht vßrichtenn ʃoll
Nach eroffenŭ(n)g diß vrteijls haijt pauels henne diß vrteijll
verbott vnd haijt deß eijn abʃchrijfft begert
Vnd joiʃten henne hait vff diß vrteijll ʃín tag deß rechten begert
die jme geben ʃin wie recht vnd nit anders vnd nach dem pauels
henne heude ʃícherheijt vnd Caucion von joiʃtenn henne begert
oder jm eijn gefengknŭß zu vergunʃtenn jʃt joiʃt ʃcherer vnther
andern vijll vnnützen vnnotturfftig(en) redden burg worden vor
henne ʃínen ʃone den widderumb zu ʃtellenn vnd líeffernn ane recht
zum nehʃten nachfolgenden gericht vnd haìtt g(e)n(ann)ter joiʃtenhen
aŭch Copiam vnd abʃchrijfft diß vrteils begert jʃt jm nachgelaiß-
enn vnd vergŭnʃt wordenn
Mittwoch 14. Januar 1523
Zwischen Clese Geis, Momber seines Bruders Henne Pauel, Kläger, und Jost, Beklagter, spricht das Schöffengericht nach Klage, Antwort, beiderseitigem Vorbringen und Urteilsantrag Recht: Jost soll dem Kläger für den ihm gebührenden Teil, die von ehrbaren Menschen berechneten Auslagen für seine Wunden zusammen mit der Lohn für den Scherer bezahlen sowie die Gerichtskosten entrichten, wie es Recht ist.
Nach der Veröffentlichung dieses Urteils hat Henne Pauel es festhalten lassen und eine Abschrift begehrt.
Jost hat auf dieses Urteil hin seine Rechtstage begehrt, die ihm gegeben wurden, wie es Recht ist, und nicht anders. Und nachdem Henne Pauel heute Sicherheit und Kaution von Josten begehrt oder ihm Gefängnis gönnt, ist Jost Scherer unter anderen vielen unnützen, nicht notwendigen Reden Bürge für seinen Sohn Jost geworden, den wiederum an das Gericht zu stellen und zu liefern beim nächst folgenden Gerichtstag. Und hat genannter Josten auch Kopie und Abschrift des Urteils begehrt. Ist ihm zugestanden und vergönnt worden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 007v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-007v/pagination/12/ (Abgerufen am 01.10.2024)