wegen vff der kündʃage eroffenü(n)g daß Er dije ʃage vor jre wertt
laijß ʃtene vnd one noijtt die zü widderfecht(en) ʃagt fürter daß vor-
maijls durch beijde parthijen jnne recht beʃloßen ʃij deß vff die acta ge-
tzogen dar jn ʃich erfindt daß er paüels hen ʃolich zügen aüch widder
joiʃtenhen gefort hat vnd jme dar zü hab laijßen verkünden ob er
woll fragʃtücke jnlegen vnd die gezügen ʃehen ʃwerenn vnd ʃo ferne
Ríchtlich jn der ʃachen gehandelt worden daß beijde parthij beʃloßenn
zu recht vnd jtzünt nichts anders ʃich geflijßen dan paüels hennen
jn die lenge dürch dijß attemptata vmb zū trijben bitt pauels henne
mit recht zú erkennen bij beʃloßener ʃachen den handel berŭwen zü laß-
en jnen joiʃtenhen antzühalten mit vndertheniger bitt vnd anrŭffü(n)g
paüelʃhen fürderlichs recht(en) zü verhelffen wije vor begert vnd gebe-
ten jʃt Dar vff begert joiʃten henne dijß fürtrags copij vnd tag
Montags nach letare haijt joiʃtenhen dürch ʃin vatter für-
tragen laijßen gegen paüelʃhen wije daß er joiʃtenhen eijn mangell
hab vmb kürtzer zijth willen daß ʃin adŭocat jm nŭʃt hab gemacht bit
vmb lengüng biß zum nehʃten gericht Dar vff Sagt paŭelʃhen
wo die acta beʃichtiget werden daß ʃich clerlich dar jnne erfindt daß
paüelʃhen lang jn der ʃachen beʃloßen hab ʃij aüch vnnoijt ferners vor-
zu tragen der widderteijll auch gnugʃam zijth gehat dar jn zú beʃließen
vnd ʃagt fürter wo jn der ʃachen nit beʃloßen were So woll er pauelʃhen
doch vß vberflüß joiʃtenhen zu laijßen zu beʃließen zum nehʃt(en) gericht hat
daß widderteijl angenomenn
Montags nach Miʃericordia dominj anno xxij haijt joʃ-
tenhen jngelegt zú gegen vnd wider paŭelʃhen eijn ʃchriijfft alʃo lŭten
Joiʃt ʃcherer procürator joiʃtenhens erʃchint jn recht gegen cleʃe gijʃen
anwalt pauelʃhen vff jüngʃt fürgetrag(en) Replica Repetert vnd
widderholtt anfenglich ʃin vorgethan jnredde er vff der zügen ʃage vnd
offenu(n)g der ʃelbigen gethan jn hoffenü(n)g dürch ʃolich ʃin jnbracht jnredde
gnügʃam dar geben daß er dem cleger vmb ʃín gethan clag nit ʃchüldíg
nach auch der cleger die ʃelbig clag jrs jnhalts nit genügʃam g bewißt
bezügt ʃich der beclagt vff beʃichtigüng vnd ermeʃʃígung der clagen vnd
nachfolgender gezügen ʃage vnd nach dem der gegenteijll jn ʃínem
jŭngʃten fürtragen nít geʃtendig der ʃünderlichen bewegknŭß etc Solichs
wijrt bewijßt jn paüelʃhen eijgen bekentenuß do er ʃich vor eüch richtern
hat laijßen horen wie joiʃt ʃcherer jm ʃin hŭʃchfraŭ zu dote geheijlt hab
wirt aüch wijther bewijßt jn antzen Emmels ʃage daß paüelʃhen joʃ-
tenhen ʃmelich vffgehaben ʃin vatter hab jm ʃin hüʃchfraŭ zu dode geheilt
vnd daß gelt ʃo er jme geben hab er joiʃt glicher wijʃe als het erß ym pau-
elʃhen vß dem ʃeckel genomen welch ʃchmelich wort joijʃtenhen hochlich
bewegt aber níchts angefangen ʃünder der zijth hijnweg gangen vnd
daß aüch paüelʃhen vnfridden vnd zangk zu machen geneijgt geweʃt
wirt vermerckt jn cleß korreß küntʃchafft So er joiʃtenhen gefoͤrtt
daß paŭelʃhen dem ʃelbigen zügen geantwort wo jch mit den kreden
wegen der Eröffnung der Zeugenaussagen, dass er die Aussagen so stehen lasse, und es unnötig sei, sie anzufechten. Er sagt weiter, dass vormals durch beide Parteien im Gericht abgeschlossen sei, dass, auf die Verhandlung bezogen, sich darin findet, dass er, Henne Pauel, diese Zeugenaussage auch gegen Jost geführt hat. Er habe ihm dazu verkündigen lassen, ob er Fragen einbringen wolle, und die Zeugen schwören sehen wolle. Soweit gerichtlich in der Angelegenheit gehandelt worden ist, dass beide Parteien im Gericht abgeschlossen haben, und jetzt nicht anders geschieht, als dass Henne Pauel versucht, das Verfahren in die Länge zu ziehen, beantragt Henne Pauel, gerichtlich anzuerkennen, bei abgeschlossener Angelegenheit den Handel auf sich beruhen zu lassen, und ihn, Josten, mit untertäniger Bitte und Anrufung anzuhalten, Henne Pauel zu seinem Recht zu verhelfen, wie das zuvor begehrt und beantragt worden ist. Darauf begehrt Jost Abschrift dieses Vortrags und einen Verhandlungstermin.
Montag 31. März 1522 hat Jost durch seinen Vater gegen Henne Pauel einwenden lassen, er habe einen Mangel an etwas Zeit, da sein Anwalt nichts für ihn gemacht habe. Beantragt Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag. Darauf sagt Henne Pauel, dass, wenn das Verfahren betrachtet wird, deutlich daraus hervorgeht, dass Henne Pauel lange in der Angelegenheit abgeschlossen habe, es auch unnötig sei, Weiteres vorzutragen. Die Gegenpartei habe auch zur Genüge Zeit gehabt, in dieser Sache abzuschließen. Er sagt weiterhin, wenn in der Angelegenheit nicht abgeschlossen sei, so wolle er, Henne Pauel, doch aus Überfluss Josten zulassen, um am nächsten Gerichtstag abzuschließen. Die Gegenpartei hat angenommen.
Montag 5. Mai 1522 hat Jost einen schriftlichen Widerspruch gegen Henne Pauel eingelegt, der folgendermaßen lautet. Jost Scherer, Prokurator des Jost, erschien vor Gericht gegen Cles Geis, Anwalt des Henne Pauel, hat auf jüngste vorgetragene Erwiderungen zunächst seine vorher getane Einrede erneuert und wiederholt, die er auf die Zeugenaussagen und deren Eröffnung hin getan hat, in der Hoffnung, durch seine so eingebrachte Einrede zur Genüge dargelegt zu haben, dass er dem Kläger wegen dessen erhobener Klage nichts schuldig ist. Nachdem auch der Kläger diese Klage ihrem Inhalt nach nicht zur Genüge beweist, beruft sich der Beklagte auf Besichtigung und Ermessen der Klagen und der nachfolgenden Zeugenaussagen. Und nachdem die Gegenpartei in ihrem jüngsten Vortrag den besonderen Beweggrund nicht zugesteht usw., wird das in Hen Pauels eigenem Bekenntnis bewiesen, da er sich vor den Richtern hat vernehmen lassen, dass Jost Scherer seine Ehefrau zu Tode geheilt habe. Es wird auch weiter in Antze Emels Aussagen bewiesen, dass Henne Pauel Henn Jost schmählich weiter beschuldigt habe, sein Vater habe seine Ehefrau zu Tode geheilt und das Geld, dass er ihm gegeben habe, habe Jost gewissermaßen so gegeben, als hätte er es ihm aus dem Säckel genommen. Die schmählichen Worte haben Josten sehr bewegt, er habe aber nichts begonnen, sondern die Zeit sei hinweggegangen, und dass auch Henne Pauel geneigt war, Unfrieden und Zank zu machen, wird in Clese Kores Zeugenaussage vermerkt, die er, Josten, geführt hat, dass Henne Pauel dem selbigen Zeugen geantwortet hat, wo er etwas mit den Kröten
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 006v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-006v/ (Abgerufen am 26.11.2024)