Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 005

12.02.1522  / Mittwoch nach Scolastica

Transkription

annemen vnd verbot vnd als er ferner jm ʃelbígen artickel vnther andern
daß er deß vom cleger geŭrʃacht ʃij worden wírt nit geʃtanden vnd als der
beclagt jm ʃelbíg(en) prodüct fŭrlegt wie daß der cleger ʃich zemlicher bewij-
ʃüng vnther zogen hab dar zu zwo perʃon angeregt Sagt cleʃe wirth
Cleger daß ʃich der beclagt deß halber nit hab zu beʃchŭtzen oder zu ʃchijr-
men vrʃach wan ʃich clerlich jn den kŭndʃagen Schmijdts cleßg(in) deß dritt(en)
hanß dachßwiler deß vierden vnd cleß korreßen deß funfften zŭgen die
alle concoͤrderen vnd glich ʃagen wije daß paŭels henne gefragt wer
der oder waß laufft do here jnhalt jrer ʃage vnd balthaʃar dar vff
geantwort güt freündt vnd jn dem hab joiʃten henne paüels hen jnne
den kopff gehauwen der glíchen balthaʃar ʃich auch jnne dije gegenwere ge-
gegen paŭelʃhen geʃtalt ʃolich küntʃchafft cleʃe wijrth dijßer zijth gegenn
dißem jtzígen jngelegten prodüct vom beclagten repetert haben wijll ʃagt
fürter daß er aŭch jnne Recht anneme vnd verbot daß der beclagt ʃelbʃt
geʃteth bij nachtlicher wijle geʃcheen ʃij vnd ʃagt zú beʃlŭß der ʃachen daß ʃichs
clerlich erfínd jn der ʃage der kŭnd zü ʃampt dem bekentenŭß deß verclagt(en)
daß ʃolichs eijn freŭelich thatt vnd gewalt den verclagten nít getzemt oder ge-
pűrt hab vnd daß ʃije die verclagten gegen der oberigheit deßhalber verfal-
len eijn abtrag vnd jme vor ʃolichen ʃchmelichen ʃchaten jme von den be-
clagten zü gefügt daß ʃich clerlich jm aŭgenʃchín erfíndt jme vor ʃoliche
ʃchmelich verwündüng vnd leme ijc gld zü geben ʃchuldigt wije jn
der clage begert jʃt Stelt zú Re(ch)t dar vff begert joijʃt ʃcherer ʃchŭp
vnd ʃin tag ad pro(x)i(mu)m jʃt jme nachgelaijßen

Vff mitwochen nach Concepcionis marie jʃt joiʃten henne er-
ʃchíenen gegen pauels henne beʃünder vff ʃchrijfftlich jnlag dŭrch
joiʃt ʃcherern von wegen joiʃtenhen des beclagten vatter jngelagt jn
welcher jnlegüng ʃich clerlich erfíndt daß jme joiʃtenhen g(e)n(ann)ter paü-
els henne oder ʃín anwalt deß principals artíckel nit geʃtendig wijll ʃin
beʃünder deß daß paŭels henne g(e)n(ann)ten joiʃten henne nit bewegt ʃoll ha-
ben erbeüt ʃich joiʃten henne Solichen artickel der bewegknŭß vnd andern
jme joiʃtenhen jm recht(en) zu ʃtŭer komen mag zu bewijʃen bitt vmb
tagʃatzüng Dar vff redt pauels hen er laijß zü waß recht Vnd
jʃt joiʃtennhen die zijth ʃijns recht(en) gebenn

Off mitwochen nach ʃcolaʃtice virginis anno etc xxij Haijtt
joiʃt ʃcherer von wegen joiʃtenhen ʃíns ʃones kund geʃchüldigt vnd zü geʃproch-
en Cleʃe koreßen micheln von griffenʃteijn Antzen emmeln vnd ʃchmíts
cleßgen vnd nemlich erʃtmaijls micheln vnd Emmeln vmb kuntʃchaft
der warheijt nemlich daß ʃije zwene beclagten ʃínth geweʃt zŭm wijn
jnne cleʃe pforteners hŭʃch jm jare xvc xx vff Sant Stepfans tag
vnd haben gehort daß paŭels henne vnd joiʃten hen mit eijnander

Übertragung

annehmen und festhalten lassen. Dass er ferner im selben Artikel unter anderem sagt, dass er dazu vom Kläger veranlasst worden sei, wird nicht zugestanden. Wie der Beklagte im gleichen Beweisschriftsatz darlegt, hat sich der Kläger einer geziemenden Beweisführung unterzogen und dafür zwei Personen herangezogen. Der Kläger Clese Wirt sagt, der Beklagte habe sich deshalb weder zu beschützen noch zu schirmen, weil sich deutlich in den Aussagen des dritten Zeugen, Clesgin Schmied, des vierten, Hans Daxweiler, und des fünften, Clese Korres, findet, dass alle übereinstimmend und gleich aussagen. Als Henne Pauel fragte: »Wer der oder was läuft da her?« habe Balthasar darauf geantwortet: »Gut Freund.« In diesem Moment habe Jost dem Henne Pauel auf den Kopf gehauen, und sich Balthasar in die Verteidigung Henne Pauels begeben. Solche Aussage will Clese Wirt jetzt gegen die jüngst vom Beklagten eingereichte Beweisschrift wiederholt haben. Weiter sagt er, dass er auch im Gericht annehmen und mitteilen will, dass der Beklagte selbst gesteht, dass der Vorfall bei Nacht geschehen sei, und sagt zum Schluss der Angelegenheit, dass deutlich aus der Zeugenaussage und dem Bekenntnis des Verklagten hervorgeht, dass dies eine frevelhafte Tat und Gewalt ist, die dem Beklagten nicht geziemt oder gebührt haben, und dass sie, die Beklagten, der Obrigkeit gegenüber einer Buße verfallen sind, und ihm, für den von den Beklagten augenscheinlich zugefügten schmählichen Schaden, die Verwundung und Lähmung, 200 Gulden zahlen sollen, wie dies in der Klage gefordert wurde. Das legt er dem Gericht vor. Darauf begehrt Jost Scherer Aufschub und einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag. Ist ihm zugestanden worden.

Am Mittwoch 11. Dezember 1521 ist Josten Hen gegen Henne Pauel erschienen, besonders auf den durch Jost Scherer eingelegten schriflichen Widerspruch für Jost, Vater des Beklagten. In diesem Widerspruch stellt sich deutlich heraus, dass Hen Pauel bzw. sein Anwalt ihm, Jost, was den Hauptartikel betrifft, nicht geständig sein will, besonders in dem Punkt, dass Hen Pauel genannten Josten nicht den Beweggrund gegeben haben soll. Josten bietet an, diese Artikel der Veranlassung und anderes, das ihm im Gericht zu Hilfe kommen kann, zu beweisen. Beantragt die Anberaumung eines Gerichtstermins. Darauf sagt Hen Pauel, er lasse zu, was Recht ist. Und ist Josten die Zeit, wie es sein Recht ist, gegeben worden.

Am Mittwoch 12. Februar des Jahres 1522 hat Jost Scherer für seinen Sohn Josten Zeugenaussage gefordert und Cles Korres, Michel von Greifenstein, Antze Emel und Clesgin Schmidt angeklagt, zunächst Michel und Emel wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu geben, dass nämlich die beiden Beklagte am 26. Dezember 1520 beim Wein im Haus des Clese Pfortener gesessen und gehört haben, dass Hen Pauel und Josten miteinander

Registereinträge

Artikel   –   Busse (Buße/Strafe)   –   Conceptio Marie   –   Daxweiler, Hans (von)   –   Emel, Antze   –   Frevel (frevelich)   –   Greifenstein, Michel von   –   Hauptartikel   –   Haus (Gebäude)   –   Kopf   –   Korres, Clese   –   Laehmung (Lähmung/lahm)   –   Mittwoch   –   Nacht   –   Pauel, Henne   –   Pfortener, Claiß (Clese)   –   Produkt   –   Scherer, Henne (Hengin, Henchin)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schmied, Clesgin   –   Schuhmacher, Balthasar   –   Schutz und Schirm (Paarformel)   –   Wein (Wein)   –   Wirt, Clese   –   Wunde (verwundet)   –