Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 088v

16.01.1525  / Montag vor Anthonius

Transkription

Monndags v(or) vigilia anthoni(n)i
Anno fŭnffvnnd zwentzigʃtenn

Peter cauͦß vnd Jtem Vff iungʃtenn abʃtheit So peter Cauß gegenn joiʃt
joiʃt Schoffer fŭrbracht Sagt Ioͤʃt Schoffer das er alles vnnd ides im ʃelbig(en)
furdragenn annem So vonn im vnnd ʃeiner gerechtikeit ver
ʃtanden werdenn magk vnnd nit weither vnnd weß darin
furgedragenn ʃo wider ʃein gerechtigkeit verʃtanden werden
mcht will g(e)n(ann)ter Ioiʃt ʃthoffer mit gemein inred widerfecht
habenn vnnd Repetirt ʃein Erclerŭng ʃo er Ioiʃt vff denn kauff
zethel vonn Peter Caůʃenn dargethann er furbracht hoit in
welcher erclerung er nichts widderfecht widderfecht hait dan allei(n)
Eynn halbenn gld der in der Erʃtenn ʃŭma aŭʃstenn
ʃolt vnbetzalt Vnnd ʃagt Ioiʃt Schoffer zubeʃtlus der ʃachenn
daß ʃich nach vermog des kauffzethles vnnd der betzalun(n)g ʃo er
Ioʃt gedann mit ʃampt denn viɉ gld ʃo hinder gericht gelacht
alle Sŭma des Caůffzethels entricht ʃeint Bit auß angezeigt(en)
vrʃachenn Ioʃt Scheffernn zuerkenne(n) daß er Peter kaußenn vmb
ʃein vorderun(n)g weither nit ʃthuldig ʃy Dar gegenn Peter caŭß
ret Vff iŭngʃt fŭrdrages / So durch Lennhart flŭck dargeda(n)
in Namenn Ioiʃt Schoffers Sagt Peter Cauß gemein jn-
rede vnnd furter vonn dem grŭnde der ʃachenn zuredenn wil
peter Cauß das vrthel vnnd alle verhanndelŭng ʃo darnach
werhanndelt wordenn Repetirt vnnd erwiedert habenn Vnd
ʃagt Beʃonnderlich ʃo angeʃehenn werde die vermog des vrthels
Incrafft der beweiʃŭng ʃeinenn kauffzethel fŭrgedragenn welch
er kauffzettel dem gegentheil vor gericht verleʃenn werdenn
des Ioiʃt Schoffer geʃtenndig vnnd nit abreddig geweʃt inhalt
des ʃelbigenn Solichs auch Peter Cauß der zeit angenome(n)
vnnd verbot vnnd nochannim(m)tp [!] derhalbenn reichter bewei
ʃung onnoítt So aber düch vonn Ioʃtenn gehort wirdt das er
ine drey(e)r ziel vergnu(n)gt vnnd betzalt hab des peter Cauß
vormals nit geʃtanndenn vnnd auch noch nit geʃtedt dar
aůß volgt daß der verclagt Ioiʃt ʃthoffernn ʃthuldig iʃt Peter
Cauʃenn zuberichtenn / wie ader wo mit er ine bezalt dann er
ʃich alnoch vj gld verʃthiner zeit vnnd ziel mangels be-

Übertragung

Montag 16. Januar 1525

Beim jüngsten Abschied, den Peter Kaus gegen Jost Schefer vorgebracht hat, sagt dieser, dass er alles und jedes in dem Vortrag annehme, aber nur, wenn es von ihm und seiner Gerechtigkeit verstanden werden kann, nicht mehr. Was im Vortrag vorgetragen wurde und gegen seine Gerechtigkeit verstanden werden kann, will er mit allgemeiner Einrede angefochten haben. Er wiederholt seine Erklärung, die er auf den von Peter Kaus präsentierten Kaufzettel vorbracht hat. In dieser Erklärung hat er nichts angefochten als allein einen halben Gulden, der in der ersten Summe unbezahlt ausstehen soll. Jost Schefer sagt zum Schluss der Angelegenheit, dass er gemäß dem Kaufzettel die Bezahlung geleistet hat, samt den 6 ½ Gulden, die beim Gericht hinterlegt sind und alle Beträge des Kaufzettels entrichtet sind. Jost Schefer beantragt aus den aufgezeigten Gründen anzuerkennen, dass er Peter Kaus wegen dessen Forderung weiter nichts schuldig ist. Auf den jüngsten Vortrag, wie er durch Leonhard Fluck im Namen Jost Schefers vorgebracht wurde, trägt Peter Kaus eine allgemeine Einrede vor. Um weiter von der Ursache des Verfahrens zu reden, will Peter das Urteil und alle Verhandlungen, die danach verhandelt wurden, wiederholt und erwidert haben, besonders, wenn die Kraft des Urteils angesehen wird, kraft der Beweisführung seinen Kaufzettel vorzutragen. Dieser Kaufzettel ist der Gegenpartei vor Gericht verlesen worden. Jost Schefer hat ihn zugestanden und nicht in Abrede gestellt. Solches hat Peter Kaus seinerzeit angenommen und hat es auch jetzt noch festgehalten, weshalb eine rechte Beweisführung unnötig ist. Wenn aber durch Josten gehört wird, dass er drei Zahlungstermine bedient und bezahlt habe, was Peter Kaus vormals nicht bestätigt hat und auch immer noch nicht zugesteht, folgt daraus, dass der beklagte Jost Schoffer schuldig ist, Peter Kaus zu berichten, wie oder womit er ihn bezahlt hat, wenn dieser sich immer noch über ausstehende sechs Gulden aus verflossener Zeit und über verflossene Zahlungsziele be-

Registereinträge

Abschied   –   Anthonius (Datumsangabe)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gerichtshinterlegung   –   Kaufzettel   –   Kaus, Peter   –   Montag   –   Schefer, Jost   –