wagen mit win v(er)ʃchůdt wuͤrd / wer er groʃʃel doch 
vnu(er)dorben das er ein ame wins bezelt So er nit ʃine(r) 
ern geʃmytzt wer / das es ware wer die ʃmytzung ʃin(er) 
ern So habe(n) ʃin mitbewent(en) jm Raith jne des Raits 
entʃetzt des wins Halb(en) biß als lang der amptman von 
oppenh(eim) jne groiʃʃeln wider jngeʃetzt hett die ʃach mit 
recht zuu(er)antwort(en) / So die ere die haůtʃach wer getrůt 
er eʃʃoll jne recht erkent werd(en) das er ʃin ere gnungʃa(m) 
vnd wol v(er)antwort hett vnd dem widert(eil) deʃʃelb(en) artick- 
els halb(en) in der clag gefurt nit ʃchuldig zu ʃin mit 
ablegung coʃtens vnd ʃchadens / Dar vff Emel erck(er) 
von wegen Engelnhens an ʃtatt Sniderhens auch eyn(er) 
des Raiths redt man(n) hett clag vnd antwort gnungʃam 
gehort man(n) fůnd auch clerlich jn der clag v(er)melt eyn 
ome wins vnd in der antwort das groiʃʃel gern ge- 
leyckent hett erß moͤg(en) tuͤn biß als lang ʃich ʃniderhen 
jne das zu wiʃen v(er)meʃʃen hett vnd ʃo ʃich groͤiʃʃel des 
hett bedaͦcht vnd jnn jme ʃelbs befund(en) das des kyrchen- 
meyʃters clage grůndt vnd glauben hett vnd groiʃʃels ver- 
antwort ein nichtickeit wer / fund man(n) an dem das groiʃʃel 
ʃelbs ytzt erkent das des wins ein ome geweʃen wer vnd 
woͤll es v(er)gloʃtern / als das er die zitt nit v(er)ʃtendig geweʃen 
wer ʃunder erʃchrocken / nů wer es nit wingers eyn 
jgliche(r) der vnrecht jn eyne(r) ʃach hett erʃchreck billich / aber 
groiʃʃel woͤll furtragen er hett nit gewůʃt die zitt was 
er geredt hett / fůnd man in ʃin(er)n antwort nit /wan(n) hett 
erß nit gewůʃ etc ʃo wer es jme vnmoͤglich das erß 
ytzt noch wůʃt vnd ʃo erß ytzt wůʃt vil beʃʃe(r) můʃt 
erß zur ʃelb(en) zitt gewuʃt haben(n) domit woͤll er engelnhen 
an ʃtatt Sniderhens als mitbewent(er) kyrchenmeiʃt(er) die 
vmbʃtendige red v(er)antwort haben(n) • vnd ʃagt vort(er) als 
groͤiʃʃel woͤll furwend(en) vff ein ernʃchuldigung / ʃagt er
Wagen mit Wein verschüttet würde, so sei er, Größel, doch daran nicht schuldig ein Ohm Wein zu bezahlen, wenn er nicht in seiner Ehre beschmutzt sei. Denn es sei wahr, dass seine Ehre beschmutzt sei. So haben ihn seine Ratsverwandten aus dem Rat geworfen so lange, bis der Amtmann von Oppenheim ihn, Größel, wiedereingesetzt hat, die Sache vor Gericht zu verantworten. Wenn die Ehre die Hauptsache sei, so vertraut er darauf, es solle durch das Gericht erkannt werden, dass er seine Ehre hinreichend und wohl verantwortet haben. Und er soll der Gegenseite auf den Artikel, der in der Klage angeführt wurde, nichts schuldig sein. Mit Erstattung von Kosten und Schaden. Darauf sagt Emel Ercker für Henne Engel an der Stelle von Henne Schneider, auch einer der Ratsmänner: Man habe die Klage und Antwort hinreichend gehört. Man findet auch klar in der Klage ein Ohm Wein angeführt. Und in der Antwort, die Größel gerne geleugnet hätte. Er konnte das so lange tun bis Henne Schneider behauptet hat, seine Klage zu beweisen. Und wenn sich Größel das genauer überlegt hätte, dann hätte er sich selbst gestanden, dass die Klage des Kirchenmeisters begründet und glaubwürdig sei und die Antwort von Größel eine Nichtigkeit. Man findet in dem, was Größel jetzt selbst anerkennt, dass es ein Ohm Wein war und er wolle es damit verdecken, dass er damals nicht ganz bei Verstand, sondern erschrocken war. Nun sei es nicht sehr zu verwundern, dass einer, wenn er Unrecht in einer Sache hätte, billiger Weise erschrecke. Aber Größel wolle vortragen, er hätte damals nicht gewusst, was er geredet hätte. Das finde man in seiner Antwort nicht. Denn wenn er es nicht gewusst hätte, so wäre es ihm jetzt unmöglich, dass er es jetzt noch wisse. Und wenn er es jetzt viel besser weiß, dann muss er es damals gewusst haben. Damit wolle er, Henne Engel für Henne Schneider als mit ihm tätiger Kirchenmeister, die umständliche (Gegen-)Rede beantwortet haben. Und er sagt weiter: Wenn Größel eine Ehren-Beschuldigung vorwenden wolle, so sagt er:
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 273, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-fol-273/pagination/28/ (Abgerufen am 15.10.2025)