2 cl(age) Jtem hen he(r)pel 2 cl(age) vff oc(u)lus hanʃen erben ut p(rim)a
Dornʃt(ag) nach dioniʃi
3 cl(age) Jtem hen herpel 3 cl(age) vff oculus hanʃen erben ut p(rim)a
dorntags nach c(on)u(er)ʃion(is) pauli[a]
kyrchenmeiʃt(er) Jtem Stuͤd von wegen peter groͤʃʃels ließ oͤffen clag vnd antw(or)t
groͤʃʃel redt es lengt der kriegk nit witer dan(n) vff die ernʃchuldigu(n)g
am andern das groiʃʃel ʃoͤll bekannt haben(n) ein ome wins
ʃagt er alʃo er wer ʃit der zitt bericht das es wol moͤcht ʃin
das er geʃtand(en) hett der ome / dan(n) vff die zitt wer er vor Raith
geheyʃchen als er ʃelbs jm Raith wer mit hen geyln do wer
vom win der vßgelauff(en) geredt wurd(en) / nů leg es am tag
vnd wer offenbar das er groͤʃʃel zů dickmaln mit v(er)ʃwabelt(er)
kranckheÿt belad(en) das er zů etlichen zitten wede(r) ʃehen oder Hoͤrt
auch nit red(en) kunt vnd jm ʃelb(en) ʃchreck(en) als eyn Iglich(er) bederb-
man billich der ʃiner ern geʃchuldiget wurd erʃchreck als
der Schult(heiß) geʃagt hett ob er groiʃʃel geʃtund das des wins
eyn ome wer vnd darzu Ja geʃagt hett / das ließ er groiʃʃel
zů aber ʃins vnu(er)ʃtentlich(er) gehores halb(en) wer ʃins grűnts
nit wit(er) dan(n) wie er v(er)antwort hett / darvmb er an dem teyl
v(er)antwort woͤll haben(n) als wern alle gezuͤg(en) gefúrt / aber
jm ander(e)n als der widert(eil) melt er woͤll jne nit ʃine(er) ern
ʃmeen / das noͤcht nit geʃin vß guttem grůnd / das dan(n)
wer es der mais angeregt das er eyn ome wins v(er)ʃchůdt
hett als der ding glichen mee beʃchee vnd etswan eyn
[a] Sollte dieser Eintrag als Nachtrag in das Jahr 1501 einzureihen sein? Der Tag »Donnerstag nach Conversio Pauli« fiel im Jahr 1501 auf den 28. Januar. Obwohl die Eintragungen für das Jahr 1502 erst Bl. 277v beginnen, sollte bereits dieses Blatt in das Jahr 1502 zu datieren sein.
Henne Herpel hat die 2. Klage erhoben gegen die Erben von Hans Oculus.
Donnerstag 14. Oktober 1501
Henne Herpel hat die 3. Klage erhoben gegen die Erben von Hans Oculus.
Donnerstag 27. Januar 1502
Stude für Peter Größel ließ die Klage und Antwort öffnen und sagt: Der Streit geht nur um die Ehren-Beschuldigung und dass Größel ein Ohm Wein bekannt haben soll. Er sagt so: Es sei damals berichtet worden, dass es wohl sein könne, dass er das Ohm gestanden habe. Denn damals war er vor den Rat gefordert worden. Als er selbst im Rat war mit Henne Geil, da sei von dem Wein, der ausgelaufen war, geredet worden. Nun liegt es zutage und ist offensichtlich, dass Größel oft mit einer Krankheit schwer belastet war, sodass er zu etlichen Zeiten nicht sehen, hören oder auch reden konnte. Und in diesem Schrecken, als ein jeder Ehrenmann, der an seiner Ehre beschuldigt wurde, billiger Weise erschreckt, so erschrak er, als der Schultheiß fragte, ob er, Größel, gestehe, dass es Wein Ohm Wein war und er hatte dazu Ja gesagt. Das lasse Größel zu. Aber dass dies wegen seines schlechten Gehörs unverständlich war, war der Grund und nichts weiter, als er geantwortet hatte. Damit wolle er sich für den Teil verantwortet haben, für den die Zeugen beigebracht wurden. Aber in dem anderen, was die Gegenseite anführt, er wolle ihn nicht in seiner Ehre schmähen, das können nicht sein, aus gutem Grund. Denn wäre es in der Weise angeführt, dass er ein Ohm Wein verschüttet hätte, wie dergleichen geschieht und manchmal ein
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 272v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-272v/pagination/28/ (Abgerufen am 05.12.2024)