Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 270

16.09.1501  / Donnerstag nach exaltatio crucis

Transkription

des er in keyn weg geʃtund / ʃůnd(er) vß gutem grund
vnd glauben vnd einfeltigkeit ʃich nit v(er)ʃtand(en) vnd
vnwiʃʃende geweʃt das vff der Rechenʃchafft furzubreng(en)
als es wol merglich wer • das ein iglich(er) kyrchen
meyʃt(er) etwan(n) vil ʃtuck vnd punct(en) zuu(er)rechen hett
vnd der glichen ey(n) wiʃern dan(n) er wer beʃcheen moͤcht
deßhalb(en) er hofft er ʃoͤll ʃten als ein biderbman(n) vnd ʃin
ere vnd clage v(er)antwort haben(n) mit ablegung coʃtens
vnd ʃchadens ʃtaltz zurecht Emel von weg(en) Snider
hens redt die langwilig antwort wer on noit geweʃt
dan(n) es wurd v(er)melt in der antwort die anʃproch
wer ein ernʃchuldigúng / ʃagt Sniderhen ney(n) er wer
nit des gemůets jne groͤʃʃeln vmb ere od(er) gelympff
zubreng(en) / nů wer groͤʃʃel nit abredig das er der zitt als
kirchenmeiʃt(er) ʃolich gewar hind(er) jme gehabt der kirchen(n)
zuu(er)war(e)n vmb ʃin lon / auch hett groͤʃʃel nit v(er)antwort
die v(er)helung des wins vff der rechnu(n)g ʃund(er) er geʃtund
es ytzunt / aber der maiß eʃʃoll der clag nit glich ʃin dan(n)
die clag berurt ein ome / ʃo geʃund groͤʃʃel viij v(ir)t(e)l vn-
geu(er)lich das neme er an / vnd ʃo groͤʃʃel nit geʃtund
das es ein ome wer eins v(ir)t(el)s mee od(er) mynne(r) vn-
geuerlich ʃo hab es groʃʃel vff ein zitt vor dem Schult(heiß)
vnd etlichen des Raits erkent er hett ein ome wins
v(er)lorn das hett er vff der Rechnu(n)g nit furbracht begert
das by zubreng(en) / Groͤʃʃel ließ red(en) als ʃniderhen angeb
er hett jne nit geʃchuldiget ʃin(er) ern geʃtund er nit dan(n)
jme zwifelt nit des ytzunt nit noͤt wer an • tag zuleg(en)
ʃin groͤʃʃels mit geʃwor(e)n wer wol wiʃʃentlich wie
ʃie jme der ern gehalt(en) hett(en) biß es gelangt wer an ampt(en)
der ʃelbig dar jn gehandelt daʃʃie groͤʃʃeln erlaiʃʃe(n) ʃoll(e)n ob
ʃie etwas an jne zu ʃuch(en) v(er)meynten ʃolt(en) ʃie mitrecht tůn
das ʃie nů ytzt angefang(en) vnd jne vnd(er)ʃtund(en) noch mee
zubeleʃtigen wie er vor dem Raith erkent hett ein om wins
etc dar zu ʃagt er / es hett der Raith jne gefragt Jne

Übertragung

was er in keiner Weise gestehe. Sondern er hätte bei gutem Grund und Glauben und Redlichkeit das nicht verstanden und war unwissend, das bei der Rechenschaft anzuführen. Denn es ist wohl zu sehen, dass ein Kirchenmeister etliche viele Stücke und Punkte abzurechnen hat und so etwas auch jemandem, der weiser ist als er geschehen könne. Deshalb hofft er, er solle hier stehen als ein Ehrenmann und seine Ehre und Klage verantwortet haben mit Abweisung von Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor. Emel für Hans Schneider sagt: Die langatmige Antwort sei nicht notwendig gewesen. Denn es wurde in der Antwort angeführt, die Klage sei eine Anschuldigung an seiner Ehre. Dazu sagt Henne Schneider: Nein. Er habe nicht die Absicht, Größel um seine Ehre oder in Schimpf zu bringen. Nun leugne Größel nicht, dass zu der Zeit als er Kirchenmeister war, dieser Schaden entstanden ist und er die Aufgabe hatte für seinen Lohn, die Kirche vor Schaden zu bewahren. Auch hatte Größel nicht eine Antwort gefordert auf die Verhehlung des Weins auf der Rechnung, das gestehe er ja jetzt, sondern die Menge, die angeführte und nicht die gleiche wie in der Klage sei. Denn die Klage nennt ein Ohm und Größel gestehe 8 Viertel ungefähr, das nehme er an. Und wenn Größel nicht gestehe, dass es ein Ohm war - oder ein Viertel mehr oder weniger ungefähr - so habe es Größel vor einiger Zeit vor dem Schultheißen und etlichen Ratspersonen gestanden, er hätte ein Ohm verloren, das habe er auf der Rechnung nicht vorgebracht. Er fordert das beizubringen. Größel ließ reden: Wenn Henne Schneider anführt, er hätte ihn nicht an seiner Ehre beschuldigt, das gestehe er nicht. Aber er zweifelt nicht, dass es jetzt nicht notwendig sei, diese an den Tag zu bringen, denn seinen, Größels, Mitgeschworenen sei wohl bekannt, wie sie ihn bei seiner Ehre gehalten hatten, bis es an den Amtmann gelangt war, der darin so gehandelt hatte, dass sie Größel entlassen sollten, und wenn sie meinten, sie müssten noch etwas von ihm fordern, so sollten sie ihn vor Gericht deswegen belangen. Dass sie nun jetzt anfangen und sich unterstehen, ihn noch mehr zu belästigen, als dass er vor dem Rat ein Ohm Wein anerkannt hat usw., dazu sagt er: Es hätte der Rat ihn gefragt, ihnen

Registereinträge

Biedermann   –   Ehre (ehrenhaft)   –   Eidesleistung   –   geschworen →   –   Groeßel, Peter   –   Kirchenmeister (Ingelheim)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Lohn (Entgelt)   –   Ohm   –   Rat (Winternheim)   –   Rechenschaft   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Schneider, Henne   –   Viertel   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wein (Wein)   –