vnd enthalt vff vnʃern coʃten vnd ʃchaden(n) nemlich 
vʃʃer vnd den Edeln iɉ gld vnd iɉ gld von vns and(e)rn 
dem Raith vnd gemeyn libern vnd bezaltn ʃoll(e)n vnd 
woͤll(e)n vnd wer es ʃach das wir oder vnʃer nachkome(n) 
an ʃolicher bezalung der dryer gld ʃuͤmig wurd(en) des 
nit ʃin ʃall vff das dan(n) der gnant anthes von Heppenh(eim) 
ʃin erben oder jnhelter diß brieffs wie vor ʃtett deʃto ʃichere(r) 
zubezalung der gemelten dryer gld ʃampt coʃten vnd 
ʃchaden(n) komen(n) moͤge ʃo v(er)willigen vnd begeben wir vns 
in krafft diß briefs das er vnder vns den Edeln vns ʃampt 
oder eyn yd(en) beʃonder mit eym drÿer ʃo zu zitten zu ober 
oder niderJngelnh(eim) ʃin wirt vor das halpteyl vnd vnder 
vns anderndem Raith vnd gemeyn ʃampt oder eynn yd(en) 
beʃonder vor das ander halpteyl der gedacht(en) gult auch 
coʃten vnd ʃchad(en) an dem oder den er ʃich ʃiner vßʃtend(en) 
gult ʃampt coʃten vnd ʃchaden zu erholn v(er)meynt on 
alle richtlich clage oder furderůng mit eym gerichts 
knecht als hett er vns mit allem rechten erlangt vnd 
erwonnen(n) pfend(en) mit ʃolichen pfand(en) als mit ander(e)n 
ʃin eygen gutern(n) tůn vnd laiʃʃen vn alle widerrede 
vnd behelff vnʃer vnd vnʃer nachkome(n) jn keyn 
wyʃe ʃonder alle argliʃt vnd geůerde der eg(e)n(ann)t(e) 
anthes von heppenheim hait vns auch diʃe beʃond(er) 
fruntʃchafft getan welche zitt vber kurtz oder langk 
wir oder vnʃer nachkomen(n) brengen jme antes 
ʃin erben oder jnhelter diß brieffs wie oberurt lx 
gld an gold mit der gult nach anzal des Jars 
vorgemelter wehrung vnd bet(en) vmb eyn wid(er)- 
kauff der dryer gld ʃall vnd will er vns ʃolich 
dry gld zukauff vnd diʃe verʃchrybung wider 
zu ʃtell(e)n vnd geben Des zu warer vrkund haben(n) 
wir die Edeln den veʃten Johan von hoenʃtein buwe 
meyʃter der zitt gebet(en) das er ʃin jngeʃigel ʃich des 
ich Johann ytztgnant alʃo Bekenn(e) myn jngeʃig(el)
und seinen Besitz liefern, auf unsere Kosten und unseren Schaden, nämlich in der Weise, dass die Adeligen 1 ½ Gulden und die anderen vom Rat und der Gemeinde auch 1 ½ Gulden liefern und bezahlen sollen und wollen. Und wäre es der Fall, dass wir oder unsere Nachkommen an der Bezahlung der drei Gulden säumig würden - was nicht sein soll -, damit dann der genannte Anthis von Heppenheim, seine Erben oder wer diese Urkunde in der vorgenannten Weise innehat, umso sicherer an die Bezahlung der genannten drei Gulden mitsamt Kosten und Schaden kommen, erklären wir und übergeben uns in der Weise: Dass er unter uns den Adeligen jeden von uns oder uns zusammen mit einem der Dreier, die zu Ober-Ingelheim oder zu Nieder-Ingelheim sind für die Hälfte belangen kann; und unter uns anderen von Rat und Gemeinde auch uns insgesamt oder jeden von uns einzeln für die Gülte oder auch Kosten und Schaden, die er für ausstehende Gülte erlitten hat holen könne - ohne alle Klage vor Gericht oder Forderung - durch einen Büttel, so als hätte er den Anspruch vor Gericht eingeklagt und die Pfändung erlangt, so dass er mit den Pfändern ebenso wie mit Eigengütern tun und lassen könne, was er wolle ohne allen Widerspruch oder Widerstand von uns oder unseren Nachkommen in irgendeiner Weise, ohne alle Hinterlist oder Einschränkung. Der genannt Anthis von Heppenheim hat uns auch die besondere Freundschaft getan: Wann immer, über kurz oder lang, wir oder unsere Nachkommen ihm oder seinen Erben oder demjenigen, der den Brief in der oben genannten Weise innehat, die 40 Gulden mit der Gülte für die entsprechenden Jahre geben und bitten ihn um Rückkauf der drei Gulden, so soll und will er uns die drei Gulden zum Kauf geben und die Verschreibung zurückgeben. Um dies zu beurkunden haben wir, die Adeligen, den ehrenwerten Johann von Hohnstein, zur Zeit Baumeister, gebeten, dass er sein Siegel an die Urkunde hänge. Ich, der vorgenannte Johann, bekenne, dass ich mein Siegel
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 182, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-182-1/pagination/19/ (Abgerufen am 16.10.2025)