jme die ʃchult noch vnu(er)glichen vßʃtuͤnde ʃtaltz zurecht
Stud v(er)dingt ʃich als recht iʃt Bartolmus pendern(n) ʃin wort
zutun vnd ließ der kůnd ʃage auch oͤffen(n) redt vff des
widerteyls clag vnd furwend(en) der dan(n) anregt die ʃchuldt
wer von ʃynem bruder vff jne erʃtorb(e)n / id hett Lenger
wan(n) xx jar vßgeʃtand(en) / ʃagt Bartolm(us) alʃo es wer
ein v(er)legen furderung vnd als ein gezuge gefuͤrt wer
ein nichtickeytt dan(n) der zuge ʃaͤgt er wer vff ein zitt
zu eltuil geweʃt hett die frauwe die ʃchuldt erkent
ʃagt ab(er) nit wie lang / wer vngruͤntlich zu dem hett
er ein eynig p(er)ʃoͤn zu ey(n) zug(en) gefurt der dan(n) zu
etlich(er) zitt geʃagt hett er wuʃt gar nuͤʃt do von wie
auch der widert(eil) jne vberkomen(n) hett das Ließ er ʃten
woͤll ab(er) getruen das er mit dem gezug(en) nit gnu(n)gʃa(m)
bybbracht hett vnd als ʃich der widert(eil) erbůet der kůnd
zu ʃtuer zů berechten etc / wer jm recht(en) vngegrůndt
hett auch kein foͤrme / zum erʃt(en) das er cleger wer vnd
furdert eyn v(er)leg(en) ʃchůlt / zům andern(n) das er in ʃin(er) clage
an geb ʃie wer von ʃynem bruder vff jne erʃtorben(n) / das
moͤcht er nit berecht(en) das die ʃchult bezalt wer od(er) nit
woͤll getruen das jme als ey(n) cleger nit erteylt ʃoͤll w(er)d(en)
ʃolich recht zutrag(en) / des jme ʃin p(ar)thy nye geʃtand(en) hett
vnd noch nit geʃtůnd jme ycht do von ʃchuldig oder
zutůn wer ʃtaltz zu recht Emel von weg(en) Hans
vogels redt er geb des widert(eil)s wort(en) kein krafft vnnd
neme an das der widert(eil) nit furwent das etwas der
ʃchult geben wer ʃonder es wurd von jme v(er)antwort
es wer ein v(er)leg(en) ʃchult / vort(er) ʃaͤgt er ʃin p(ar)thy hans
vogel hett ʃie auch zu dickmaln gutlich gefurdert hett jme
Ad nit mog(en) volg(en) darumb muͤʃt erß richtlich erʃuch(en)
ʃocios f(a)c(tu)m woͤll getruen(n) wie vor ʃtalten beyd zurecht ʃ
ihm die Schuld noch ohne Erstattung ausstehe. Das legt er dem Gericht vor. Stude verpflichtet sich, für Bartholomäus Bender vor Gericht zu reden. Und er ließ die Zeugenaussage auch öffnen und sagt: Auf die Klage der Gegenseite und die Ausführung, dass die Schuld von seinem Bruder her an ihn als Erben anerstorben sei: Das stehe länger als 20 Jahre aus. Also sagt Bartholomäus, es sei eine verfallene Forderung. Und das ein Zeuge vorgebracht wurde, dass sei eine Nichtigkeit. Denn der Zeuge sagt, er sei zu jener Zeit in Eltville gewesen, da hätte die Frau die Schuld anerkannt. Er sagt aber nicht, wie lange es sei und aus welchem Grund. Zudem hat er eine einzige Person als Zeugen angeführt, der vor einiger Zeit noch gesagt hatte, er wüsste gar nichts davon, wie die Gegenseite mit ihm übereinkommen sei. Das ließe er stehen. Er vertraue aber darauf, dass er mit dem Zeugen keinen hinreichenden Beweis erbracht habe. Und wenn die Gegenseite anbietet, die Zeugenaussage vor Gericht zu befestigten usw., das sei ohne rechtlichen Grund und hätte auch keine Form, zum ersten, weil er Kläger sei und eine verfallene Schuld fordert, zum zweiten, weil er für die Klage angebe, sie sei von seinem Bruder an ihn erstorben. Das könne er nicht durch Eid vor Gericht befestigen, dass die Schuld bezahlt sei oder nicht. Er vertraue darauf, dass ihm als Kläger nicht zugestanden werden soll, diesen Rechtsakt durchzuführen, weil ihm seine Partei nie gestanden hätte und auch nicht gestehe, ihm etwas davon schuldig zu sein oder tun zu müssen. Das legt er dem Gericht vor. Emel für Hans Vogel sagt: Er gebe den Worten der Gegenseite keine Kraft. Und er nehme an, dass die Gegenseite nicht vorbringt, dass etwas von der Schuld zurückgegeben wurde, sondern es wurde von ihnen geantwortet, es sei eine verfallene Schuld. Und weiter sagt er: Seine Partei, Hans Vogel, hätte sie auch sehr oft gütlich gefordert. Er habe sie aber nicht erhalten können. Deshalb musste er es vor Gericht fordern. Er vertraue darauf wie zuvor. Beide legen es dem Gericht vor. An das Vollgericht gegeben.
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 151, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-151-1/pagination/16/ (Abgerufen am 26.09.2024)