Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 144v

09.03.1497  / Donnerstag nach Letare

Transkription

ockenheym ʃetzt ʃin grundt daruff das ʃin vatt(er) ʃelige
hett ein von Swalbach zur ee gehabt v(er)meint darumb
der vffholung macht zuhaben(n) / der macht geʃtuͤnd jme
gerhart knebel nit / vnd es moͤcht ʃin das philips vonn
ockenheyms vatt(er) hett ein gehabt zur ee g(e)n(ann)t von Swalbach
deßglichnus fund man(n) noch zur zitt vil das ʃich ein
geʃliͤcht hinder das ander v(er)hinlicht man(n) fund auch was
ein(er) dem andern zu heym ʃtuer geb / daʃ ʃich in dem fall
gegen ockenheym noch zur zitt nit fund(en) hett lut des briefs
er kund auch nit ʃagen das ʃin vatt(er) die gult mit recht
jngehabt oder er noch jnhab oder jme zugeʃtaͤlt ʃÿ / Auch
kunt philips von ockenh(eim) nit ʃagen(n) das er den brieff mit
gutem wiʃʃen vnd willen(n) Swalbachs erben oder mit
gutem glauben Inhett man(n) fund auch jm brieff wie
ockenheim den erlangt vom gericht vnd hinder ʃich bracht
hett vnd in welch(er) zitt Darűmb gerhart knebel jme
kein(er) gerechtickeyt geʃtuͤnd er brecht dan(n) wit(er) fuͤr wie
recht wer das ockenheim des fug zutűn vnd macht
hett Auch als philips von ockenh(eim) melt er hett ein
beʃeʃß dan(n) jme die gult etlich zitt gehantreycht wer
wurd(en) von der winterbecherin vnd auch von gerhart(en)
das geʃtund jme gerhart knebel nit das jme die gult lut
des brieffs jnn xx jar(e)n oder Lenger ye gereycht wer
wurd(en) wie der brief jnhilt / Darumb woͤll gerhart
knebel getruen(n) angeʃehen die voͤrige v(er)handlung vnnd
angezeygte artickel das der widerteyl des namens
ʃt̄āmß oder kein erb nit wer eʃʃoͤll jn recht erkent werd(en)
philips von ockenh(eim) ʃoͤll der vffholung nit zutun haben(n)
auch jme vmb ʃin furderung nit ʃchuldig zu ʃin
Daruff heynrich von Coͤll(e)n v(er)dingt ʃich als recht
iʃt philipʃen von ockenheim ʃin wort zutun vnd redt
er neme an zum erʃt(en) das gerhart knebel nit abredig

Übertragung

Ockenheim sieht seine Grundlage darin, dass sein verstorbener Vater eine von Schwalbach als Ehefrau hatte. Darum meint er die Macht zur Einziehung zu haben. Das gestehe ihm Gerhard Knebel nicht. Es könne sein, dass der Vater von Philipp von Ockenheim eine genannt von Schwalbach zur Ehe hatte. Dergleichen findet man zurzeit viel, dass sich ein Geschlecht mit dem anderen verheiratet. Man findet auch, dass einer dem anderen etwas zur Heimsteuer gebe. Das hat sich in diesem Fall bei Ockenheim bisher noch nicht gefunden gemäß dem Brief. Er könne auch nicht sagen, dass sein Vater die Gülte rechtmäßig innehabe oder er sie noch innehabe oder sie ihm zugestellt worden sei. Auch könne Philipp von Ockenheim nicht sagen, dass er den Brief mit gutem Wissen und Willen von den Erben Schwalbachs innehat mit gutem Glauben. Man finde auch im Brief [nicht] wie der von Ockenheim ihn vor Gericht erlangt und an sich gebracht habe und in welcher Zeit. Darum gesteht ihm Gerhard Knebel kein Recht daran, es sei denn er brächte weitere Beweise vor, wie es rechtmäßig sei, dass Ockenheim das dürfe und die Macht hätte. Auch wenn Philipp von Ockenheim anführt, er hätte einen Besitz, denn ihm sei die Gülte eine lange Zeit in die Hand gereicht worden von der Winterbecherin und auch von Gerhard, das gestehe ihm Gerhard Knebel nicht, dass ihm die Gülte gemäß dem Brief 20 Jahre oder länger gereicht worden sei, wie die Urkunde behaupte. Darum vertraue Gerhard Knebel auf die vorherige Verhandlung und den angezeigten Artikel – da die Gegenseite im Namen, Stamm oder sonst kein Erbe sei, solle es durch Gericht erkannt werden, dass Philipp von Ockenheim die Einziehung nicht tun könne und er solle ihm wegen seiner Forderung nichts schuldig sein. Darauf hat sich Heinrich von Köln verpflichtet, für Philipp von Ockenheim vor Gericht zu reden und sagt: Er nehme als erstes an, dass Gerhard Knebel nicht leugne,

Registereinträge

Artikel   –   Aufholung (aufholen)   –   Brief (Urkunde)   –   Ehe (ehelich)   –   Erbe (Erben)   –   Gerechtigkeit   –   Geschlecht   –   Guelt (Gült)   –   Heimsteuer   –   Hinlich   –   Knebel, Gerhart   –   Koeln, Heinrich von   –   Ockenheim, Philip von   –   Schwalbach, die von   –   Stamm (Herkunftsfamilie)   –   Vater   –