Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 105

09.06.1496  / Donnerstag nach Bonifatius

Transkription

Ad ʃocios f(a)c(tu)m er mit dem vnd allem wie vor Rampfus auch wie vor

Jtem Emel hat ʃich v(er)dingt Johan von ʃcharpfenʃtein ʃin
Johan von wort zutun vnd ʃchuldiget ocul(us) hanʃen wie das ocul(us)
ʃcharpfenʃtey(n) hans vnd etlich mee habern(n) entlehent hett(en) vmb phil(ipp)
glen burg(er) zu oppenh(eim) deʃʃelb(en) haberns hett ocul(us) hans ein
Oc(u)l(us) hans ʃack entphang(en) daru(m)b ein v(er)ʃchribung gemacht wer
der habern(n) bis vff den ʃack den hans entphang(en) hett bezalt
das nu er ʃin̋ anzal nit auch bezalt vnd johan ʃchar-
pfenʃtein Ledig mecht dz jme ʃin v(er)ʃchribung wu(r)de noc(et)
huͦndert gld hofft er ʃöll jne bezal(e)n ʃampt erlittenem
coʃt(en) vnd ʃchad(en) Jtem ocul(us) hans redt er wuʃt nuʃt das
er johan von ʃcharpfenʃtein ʃchuldig wer auch nit in ʃin(er)
v(er)ʃchrybung ad(er) ʃigellung v(er)hofft / aber ein ʃack haberns wer
er phil(ipp) glen ʃchuldig wer er vff ʃant katherinen tag
nehʃt v(er)gang(en) by jme zu oppenh(eim) geweʃt vnd woͤll jme
xviij alb geben vor den ʃack habe(r)n des weygert er ʃich do
buͤt er jme xxiiij alb vnd ʃagt die andern(n) miʃchulden(er) [!] geweʃt
woͤlt(en) jme ʃchad(en) zu meʃʃe(n) zu winternh(eim) des er nit ʃchult wer
vnd begert von philippe(n) das er jme den ʃchad(en) oͤffent woͤlt er
beʃten von jme zukome(n) / do ʃagt phil(ipp) es wer geʃchr(ieben) vnd
woͤlt jme auch nit mee ʃagen do baͤt er jne vmb
gots will(e)n das erß neme die xxiiij alb dan(n) erbeʃurgt
das erß v(er)thet / ʃagt phil(ipp) wan(n) vnʃe(r) hergott nit do
heym wer ʃo woͤlt er ʃich bedenck(en) ob erß thun woͤll
nű ʃo er ʃich ʃelbs dem hauptma(n) erbot(en) hett zubezal(e)n
vnd hab woͤll(e)n nemen auch wer Johan nit ʃin
momp(ar) hofft darumb Johan ʃcharpfenʃtein vmb ʃin
clag nit ʃchuldig zu ʃin Emel von weg(en) ʃcharpfen-
ʃteins v(er)bott das hans nit abredig was des haberns
auch das er den habern(n) dem hauptma(n) ʃelbs gebot(en) hett
zubezal(e)n[a] vnd er woͤll es nit neme(n) das wer ein
vrʃach das Johan(n) vnd ander mit jme v(er)hofft wer(e)n

[a] Der Buchstabe »b« ist über ein »z« geschrieben.

Übertragung

er mit dem und allem, wie zuvor. Rampfuß auch wie zuvor. An das Vollgericht.

Emel hat sich verpflichtet, für Johann von Scharfenstein vor Gericht zu reden. Und er beschuldigt Hans Oculus: Dass Hans Oculus und etliche mehr Hafer geliehen haben von Philipp Glen, Bürger zu Oppenheim. Von dem Hafer hat Hans Oculus einen Sack empfangen. Deswegen sei eine Verschreibung gemacht worden und der Hafer sei bis auf den Sack, den Hans empfangen hat, bezahlt. Dass er nun seinen Anteil nicht auch bezahlt und Johann Scharfenstein von der Verschreibung freimacht, das schade ihm 100 Gulden. Und er hofft, er solle ihn bezahlen mitsamt den erlittenen Kosten und dem Schaden. Hans Oculus sagt: Er wüsste nichts, was er Johann von Scharfenstein schuldig sei, auch nicht in seiner Verschreibung oder Versiegelung. Aber einen Sack Hafer sei er Philipp Glen schuldig. Er sei am Katharinentag im vergangenen Jahr zu Oppenheim bei ihm gewesen und wollte ihm 18 Albus geben für den Sack Hafer. Da verweigerte er das. Da bot er ihm 24 Albus und sagt, die anderen seien Mitschuldner gewesen und er wolle ihm den Schaden zumessen zu Winternheim, den er nicht schuldig sei. Und er fordert von Philipp, dass er ihm den Schaden öffnen wolle, damit er ihn auf die beste Weise los werde. Da sagt Philipp: Es sei aufgeschrieben und er wolle ihm auch nicht mehr sagen. Da bat er ihn um Gottes Willen, dass er die 24 Albus nehme. Denn er war voller Sorge, dass er es wegtue. Da sagte Philipp: Wenn unser Herrgott nicht daheim wäre, dann wolle er nachdenken, ob er es tun wolle. Nun habe er sich selbst beim Hauptmann angeboten zu bezahlen und es nehmen wollen. Auch sei Johann nicht sein Rechtsvertreter. Darum hofft er, Johann Scharfenstein für seine Klage nichts schuldig zu sein. Emel für Scharfenstein lässt festhalten, dass Hans nicht den Hafer leugnet. Auch dass er den Hafer dem Hauptmann selbst angeboten habe zu bezahlen und er es nicht habe nehmen wollen. Das sei der Grund, dass Johann und andere mit ihm haftbar wurden.

Registereinträge

Emel (Name)   –   Glen (Glan), Philip   –   Gott   –   Hafer   –   Hauptmann   –   Katharinentag   –   ledig (ledigen)   –   Oculus, Hans   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Oppenheim (Stadt)   –   Rampfuß, N. N.   –   Sack (Säcke)   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Siegel (besiegeln)   –   Verschreibung   –   Vollgericht   –   Winternheim (Ort)   –