Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 103v a

09.06.1496  / Donnerstag nach Bonifatius

Transkription

Zuwiʃʃen daß ein einkintʃch(aft) berett vnd gemēht iʃt zuʃchen
Jacop von harwil(e)r an eym vnd Barbeln wernh(er)s heng(in) witwe
am and(er)n teil alʃo daß heng(in) Jacop wernh(er) vnd gretg(in) die druwe kinder die
barbel mit w(er)nh(er)s heng(in) gehabt hat ytlichs xl gld zuuo(r) vß han
ʃoll vnd welches vnd(er) jme ane libs erb(e)n abginge vnu(er)and(er)t deʃʃelb(e)n xl gld
ʃoll(e)n fall(e)n off die and(er)n ʃin geʃwuʃtert obgndt vnd ʃo daz veʃt
auch abginge ʃoll vnu(er)ande(r)t ʃo ʃoll es alles hind(er) ʃich fallen
halp off heng(in) nehʃt(en) erb(e)n vnd daß and(er) halpteil off ba(r)beln
erb(e)n v(nd) kind(er) vnd ʃoll(e)n vorther dieʃelb(e)n kinde vnd die kinde sie vorth(er)
mit ein gewynne(n) moͤgen ein kint ʃin nach landes recht alß
ob ʃie alle von jr bed(er) lyp geborn weͤhrn vnd ʃoll Jacop vonn
harwil(e)r d(er) gut(er) keins v(er)ußern od(er) v(er)and(er)n den kind(en) sije(n) dan(n)
ein gnug(en) beʃcheen vor ʃol(ch) vor uß eins Joh(ann)es

Übertragung

Zu wissen ist, dass eine Einkindschaft beredet ist und gemacht wurde zwischen Jakob von Horrweiler auf der einen und Barbel, der Witwe von Hengin Wernher auf der anderen Seite. So dass Hengin, Wernher und Grete, die drei Kinder, die Barbel mit Hengin Wernher hatte, jedes 40 Gulden zuvor haben sollen. Und wer von ihnen ohne Leibserben sterbe und unverheiratet, dessen 40 Gulden sollen an die anderen Geschwister, die oben genannt sind, fallen. Und wenn der Letzte von ihnen unverheiratete sterbe, so solle alles hälftig zurückfallen - auf die nächsten Erben von Hengin die eine Hälfte und an Barbel und ihre Kinder die andere Hälfte. Und in Zukunft sollen die genannten drei Kinder und die Kinder, die sie miteinander bekommen werden, wie ein Kind sein nach Landesrecht; als ob sie alle aus ihrer beider Leiber gezeugt seien. Und Jakob von Horrweiler solle von den Gütern keines veräußern oder verändern. Es sei denn, die Kinder hätten ein Genügen daran.

Registereinträge

Ehe (ehelich)   –   Einkindschaft   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Geschwister   –   Horrweiler, Jakob (von)   –   Kind (Kinder)   –   Landesrecht   –   Leibeserben   –   Werner, Barbel   –   Werner, Grete   –   Werner, Hengin   –   Werner, Werner   –