Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 103

09.06.1496  / Donnerstag nach Bonifatius

Transkription

von ʃcharpfenʃtein durch emeln ʃin in recht angedingt(en) fur-
ʃprechen redt als von weg(en) ʃin(er) Sweʃt(er) als jr nehʃt(er) die nit
moͤcht ʃelbs gen oder ʃten kranckheit halb(en) jrs libs vnd ʃagt wie
das die ʃelb ʃin ʃweʃt(er) vnd jr huß wirt hans bechtelmůntz hab(e)n
henn Hoʃen vatt(er) den wing(art) vmb ein ʃom(m) gelts v(er)kaufft ʃol(che)
ʃom(m) wer auch noch nit vernungt(en) nű ʃtund der wingart(en)
noch zu elʃen ʃin(er) ʃweʃt(er) hand(en) vnd Johan ʃcharpfenʃtein von
weg(en) jr woͤll getruen die offholung der widerteyl furwent
ʃoͤl nit zugelaiʃʃen werd(en) es wer dan(n) das widert(eil) by brecht
das der bemelt wing(art) jme gegifft vnd gegeben wer vnd zu
ʃin hand(en) ʃtund benuge(n) jme des mitrecht Rampfus von
weg(en) michels v(er)bott das der wing(art) lut des widerteyls vor-
wend(en) hen hoʃen v(er)kaufft wer redt vort(er) als Johan ʃcharpfenʃtey(n)
red(en) ließ ʃin p(ar)thy woͤll ʃich mern in denʃelb(en) wing(art) vnd damit
die offholung ʃperret / ʃag er alʃo michel möcht woͤl lid(en) wer
hen hoß etwas ʃchuldig ʃcharpfenʃteins ʃweʃt(er) daʃʃie hoʃen mit-
recht darumb erʃucht ʃo man(n) geʃtund das man(n) den wing(art)
v(er)kaufft vnd nit wit(er) gult daruff gemelt wer die ʃcharpfenʃteins
ʃweʃter hab(e)n ʃoll vnd michel woͤll getruen er ʃoͤll zur offholu(n)g
gelaiʃʃen werd(en) ʃtaltz zurecht Emel von weg(en) Johan ʃchar-
pfenʃteins redt er hett vorhin v(er)bott das der widert(eil) melt
der wing(art) vorgedacht ʃtund nach zu ʃin hand(en) etc woll
er getruen das ʃoll bybracht w(er)d(en) vnd dem widert(eil) der offholu(n)g
nit zugeʃtat(en) od(er) zugewyʃt(en) w(er)d(en) ʃt[alt]z zurecht Rampfus wie
vor vnd des mee ʃcharpfenʃteins jnrede als ob michel
henhoʃen ʃchult v(er)teding(en) ʃoͤll jne an der offholung nuʃt
hindern(n) dan(n) hett er jne ʃchon erf(olg)t kunt er jme den ʃelb(en)
wing(art) doch nit genemen(n) es wer dan(n) das Johan od(er) ʃin ʃweʃt(er)
hen hoʃen den wing(art) gegifft hett(en) ʃt[allt]z mit dem vnd allem
zu recht wie vor Emel von weg(en) ʃcharpfenʃteins redt wye
vor zuʃch(en) michel ʃnidern(n) vnd Johan von ʃcharpfenʃtein
S(e)n(tent)ia von weg(en) ʃin(er) ʃweʃt(er) nach jr beyder furbreng(en) vnd rechtsetzen
S(e)n(tent)ia das Johan von ʃcharpfenʃteins jnred michel ʃnidern an

Übertragung

von Scharfenstein durch Emel, seinen Fürsprecher, für seine Schwester, als ihr nächster Verwandter und weil seine Schwester nicht selber gehen oder stehen können wegen einer Leibeskrankheit und sagt: Seine Schwester und ihr Ehemann Hans Bechtelmontz haben dem Vater von Henne Hose den Wingert für eine bestimmte Summe Geld verkauft. Und diese Summe ist noch nicht erstattet. Nun stehe der Wingert noch in Elses, seiner Schwester, Händen. Und Johann von Scharfenstein vertraue darauf, die Einziehung, welche die Gegenseite vorbringe, solle nicht zugelassen werden. Es sei denn, die Gegenseite erbringe den Beweis, dass der genannte Wingert ihm gegeben und übertragen sei und rechtsgenügsam in seinen Händen stehe. Rampfuß lässt für Michel festhalten, dass die Gegenseite vorbringe, dass der Wingert an Henne Hose verkauft wurde und weiter, dass Johann Scharfenstein reden ließ, seine Partei wolle noch etwas erhalten aus diesem Wingert und damit die Einziehung sperrt. Darauf sagt Michel: Er ertrage das wohl, dass man Henne Hose vor Gericht belange, wenn er der Schwester von Scharfenstein noch etwas schuldig sei. Da man gestehe, dass der Wingert verkauft sei und keine weitere Gülte auf ihm anführt, welche die Schwester von Scharfenstein habe, vertraue Michel darauf, man solle ihn zur Einziehung fortschreiten lassen. Das legt er dem Gericht vor. Emel für Scharfenstein sagt: Er hätte vorhin festhalten lassen, dass die Gegenseite meine, der Wingert stehe zurzeit in seinen Händen usw. Er vertraue darauf, das solle erst noch bewiesen werden und der Gegenseite die Einziehung nicht gestattet oder zugewiesen werden. Das legt er dem Gericht vor. Rampfuß sagt wie zuvor und weiter: Scharfensteins Einspruch, dass Michel Henne Hoses Schuld verhandeln soll, solle ihn an der Einziehung nicht hindern. Denn er hätte gegen ihn schon den Anspruch eingeklagt. Er könne ihm den Wingert doch nicht nehmen, wenn nicht Johann oder seine Schwester Henne Hose den Wingert zuvor gegeben hätten. Das legt er dem Gericht vor. Emel für Scharfenstein redet wie zuvor. Zwischen Michel Schneider und Johann von Scharfenstein für seine Schwester ergeht, nach ihren beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsatzungen, das Urteil: Dass der Einspruch von Johann von Scharfenstein Michel Schneider an

Registereinträge

Aufholung (aufholen)   –   Bechtelmontz, Hans   –   Emel (Name)   –   Fuersprecher (Fürsprecher)   –   gift (giften)   –   Guelt (Gült)   –   Hand (Hände)   –   Hauswirt   –   Hose, Henne (Hengin)   –   Krankheit (krank)   –   Leib (Körper)   –   Rampfuß, N. N.   –   Rechtsetzung   –   Scharfenstein, Else von   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Schneider, Michel   –   Schwester   –   sententia   –   teidingen   –   Vater   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wingert (Weingarten)   –