Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 096v

24.02.1496  / Donnerstag nach Invocavit

Transkription

heb ʃag er alsʃo zu ʃin p(ar)thy hett des kein wiʃʃen vnd ge-
ʃtund es nit dan(n) er heb ein wingart den er geruglich
in bruch vnd beʃeʃʃ von ʃynem vorfarn(n) her jngehabt
heb vnd es wer dan(n) das wernhers cles ʃin clag by-
brecht ʃo hoͤfft er jme nit ʃchuldig zu ʃin vmb ʃin clag
Stud v(er)dingt ʃich als recht iʃt wernhers cleʃen ʃin wort
zuthun vnd redt ʃin p(ar)thy heb ʃchriftt woͤll er jn leg(en)
zuʃtuer ʃin(er) clag als vor ein kuntʃchafft daruff iʃt erkant
ʃo er ʃich vff kund v(er)mißt die in ʃchrifft(en) zu breng(en) ʃol v(er)hort
werd(en) v(er)bot er fragt qu(ando) S(e)n(tent)ia in xiiij t(agen) et vltra ut mor(is)

Jtem hartmuts pet(er) von wegen(n) Jacobs antw(or)t zur and(e)rn
clag wie das er vff ein zitt erkant heb wernh(er)s cleʃen(n) das
berure ʃin Jungh(e)rn das woͤll er jm gerichts buch gern(n)
hoͤrn vff das er ʃich wuʃt geg(en) ʃynem jungh(e)rn zu halt(en)
vnd auch wernh(er)s cleʃen vort(er) zu antwort(en) Daruff iʃt
Jacoben das buch zubreng(en) erkant in xiiij t(agen) et vltra
vt mor(is) ambo v(er)bott

Jdem antwort zur dritt(en) clag berur(e)n die eynkintʃchafft
das die ʃoͤl von Jacoben jnß gerichts buch v(er)ʃchafft ʃin
ʃag er alʃo zu das ʃin(er) p(ar)tyen huʃf(rau) hett des zettels kein
wiʃʃe(n) auch wer(e)n die kinder vnder jrn Jar(e)n die ʃich des
auch nit v(er)ʃtund(en) darzu ʃo geʃtund Jacob des zettels auch nit
das er ʃtund vnd jnhilt als er billich jnhalt(en) ʃoͤll nach
dem er beredt werde vff dem hinlich hervmb hofft Jacob
cleʃe(n) der clag nit ʃchuldig zuʃin er brechts dan(n) by das
der zettel aʃo beredt wer Stud von weg(en) cleʃen
redt er wer von der kind vatt(er) weg(en) vnd ʃin(er) huʃf(rau)
herrur(e)n den kind(en) der nehʃt vnd die ʃelb(en) kind ʃo vnder
Jren Jar(e)n wer(e)n ʃtund(en) jme billich zuu(er)ʃorg(en) dar-
vmb getruͤt cles er heb es zuthun den zettel durch Jacobe(n)
jnß gerichtsbuch zuu(er)tigen Lut des zettels vnd ʃoll in
recht erk(ann)t werd(en) wes Jacob vff dem hinlich geredt heb
dem ʃoͤll er auch nach kome(n) es wer dan(n) das Jacob
deʃʃelb(en) zettels nit geʃtund oder der abred vff dem hinlich

Übertragung

nutze, dazu sage er, seine Partei wisse davon nichts und gestehe es nicht. Er nutze einen Wingert, den er in ruhigem Gebrauch und Besitz von seinen Vorfahren hergebracht habe. Wenn Cles Wernher nicht Beweise für seine Klage bringt, so hofft er, ihm nicht schuldig zu sein auf seine Klage zu antworten. Stude verpflichtet sich, für Cles Wernher vor Gericht zu reden und sagt: Seine Partei habe ein Schriftstück. Das wolle er vorlegen zum Beweis für seine Klage. Darauf wurde erkannt, weil er sich auf Beweise beruft, so solle er die beibringen. Dann solle es gehört werden. Er fragt: Wann? Urteil: In 14 Tagen und dann weiter, wie es Gewohnheit ist.

Peter Hartmut gibt für Jakob Antwort auf die zweite Klage: Dass er vor einiger Zeit gegenüber Cles Wernher etwas anerkannt habe. Das betreffe seinen Junker. Das wolle er im Gerichtsbuch gerne hören, damit er wisse, wie er sich gegenüber seinem Junker zu verhalten habe. Und dann wolle er Cles Wernher weiter antworten. Darauf wurde Jakob zugestanden das Buch beizubringen in 14 Tagen und dann geschehe es weiter, wie es Gewohnheit ist. Beide festgehalten.

Derselbe antwortet auf die dritte Klage betreffend die Einkindschaft, dass die von Jakob ins Gerichtsbuch gebracht werden soll. Dazu sage er: Seine Frau weiß von dem Zettel nichts. Auch seien die Kinder minderjährig, die verstehen es auch nicht. Er gestehe Jakob den Zettel auch nicht, dass dort stehe und der das beinhalte, was er billiger Weise beinhalten soll - so, wie es auf der Eheabsprache beredet worden sei. Darum hofft Jakob, Cles auf seine Klage nichts schuldig zu sein. Es sei denn, er brächte den Beweis, dass der Zettel enthielte, was besprochen worden war. Stude für Cles sagt: Er sei vom Vater der Kinder und von seiner Ehefrau her der nächste Verwandte der Kinder. Und es stünde ihm billiger Weise zu, die Kinder, die minderjährig sind, zu versorgen. Darum vertraue Cles darauf, er habe es zu tun: Der Inhalt des Zettels solle durch Jakob in das Gerichtsbuch überführt werden. Das solle durch das Gericht erkannt werden. Was Jakob auf der Eheabsprache geredet habe, dem solle er auch nachkommen. Es sei denn, dass Jakob den Zettel nicht gestehe oder die Abmachungen bei der Eheabsprache.

Registereinträge

Einkindschaft   –   Hausfrau   –   Hinlich   –   Horrweiler, Jakob (von)   –   Kind (Kinder)   –   mos (moris)   –   Schrift (schreiben)   –   sententia   –   Stude (Name)   –   Vater   –   Vorfahren   –   vorlesen (verlesen)   –   Werner, Clese   –   Wingert (Weingarten)   –   Zettel   –