Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 077

30.04.1495  / Donnerstag nach Quasi modo geniti

Transkription

mit Steffans hanʃen gerechent hab vnd derʃelb ʃteffans Hans(en)
jme in derʃelb(en) rechenuͤng vij gld ʃchuldig v(er)liben ʃij
die zit auch kein Jnrede gehabt das debolt do von ʃin wiʃʃe(n)
nit ʃagt noc(et) vij gld Daruff hait debolt beg(er)t ʃchub
vnd tag ʃich zubedenck(en)

Zuʃch(e)n kon waltmußhuʃen vnd Iohannes dieln der foͤrderung
von gericht halb diel an waltmußhuʃe(n) getan iʃt von gericht genome(n)
genomen(n) vff gerhart knebeln vnd adam wolff(en) beyd vnʃe(r) mitʃcheff(en)
als vff jr beyd(er)ʃits gut(en) frund die ʃach lut des gerichtsbuchs
zuu(er)hoͤrn vnd zu entʃcheid(en) vnd wes ʃie zwen vor ein ent-
ʃchett tun do by ʃoͤll es v(er)liben / das hab(e)n beydteil alʃo v(er)willigt

gel(engt) Zuʃch(e)n Sniderhen vnd hetzeln dem alt(en) iʃt jr ʃach gel(engt) ad
p(ro)x(imu)m ju(diciu)m sic(ut) hodie ambo v(er)bott

t(ag) geʃtalt vort(er) Jtem als heynrich der Sloͤʃʃer erʃchien iʃt vnd die kund hatt
ad p(roxiumu)m ju(diciu)m woͤll(en) ʃehen vffneme(n) iʃt jme dar zu dem wid(er)t(eil) mitʃampt
den gezug(en) tag gest(alt) vort(er) an nehʃt(en) Montag

Jtem Stude hait ʃich v(er)dingt als recht iʃt wernhers cleʃe(n)
wernhers cles in ʃin wort vnd ʃchuldiget Jacoben von harwiler als
Jacob von harwil(er) wie das Jacob zweyteyl in eym v(ir)t(el) wingarts jnhabe
geleg(en) Jm dale wernhers cleʃen zuʃtehn vnd in ʃin gult
gehoͤrt(en) das Jacob nit do von hant abthett noc(et) xx gld
beg(er)th des ʃin richtlich antw(or)t

dem ʃchuldiget jdem wie das er gut(er) jnhab die Jme von wern-
hers cleʃen v(er)bot(en) wer(e)n die Stockheymern(n) gult geben nű
hab cles Jacoben erk(ann)t vor gericht wan(n) er Jme die gult
nit geb ʃo ʃol jacob zu ʃin gutern gen Darnach hab cles
auch Jme ein Jar oder zwey vnd nemlich diß Jare auch
die gult geben / vnd hofft dwyl Jacob die gult vonn
Jme genomen habe / er ʃoͤl Jne by den gutern laißen vnd
ʃöl jme die gut(er) wider zuʃtell(en) vnd das Jacobs jme nit
by ʃin gutern(n) gelaiʃʃe(n) habe noc(et) xl gld vnd beg(er)t des
ʃin richtlich antwort

Zum dritt(en) ʃchuldiget er Jacoben das er ein einkintʃchafft

Übertragung

mit Hans Steffan abgerechnet habe. Und der genannte Hans bliebt ihm damals an der Rechnung 7 Gulden schuldig und hat dem nicht widersprochen. Dass Debolt sein Wissen nicht sage, das schade ihm 7 Gulden. Darauf Debolt Aufschub erbeten und seine Termine, um sich zu bedenken.

Zwischen Kon Waldmannshausen und Johannes Diel wegen der Forderung, die Diel an Waldmannshausen hatte. Das ist vom Gericht genommen und an Gerhard Knebel und Adam Wolff gegeben worden, unsere Mitschöffen. Es wurde an sie gegeben als ihrer beiden guten Freunde. Damit diese die Sache, wie im Gerichtsbuch aufgezeichnet, hören und dann entscheiden. Und was die zwei entscheiden, dabei soll es bleiben. Dem haben beide Parteien zugestimmt.

Zwischen Henne Snider und Hetzel dem Alten ist die Sache verlängert worden bis zum nächsten Gerichtstag. Beide zugestimmt.

Heinrich der Schlosser erschien und wollte den Beweis sehen und aufnehmen. Es ist ihm und der Gegenpartei ein Termin gesetzt am nächsten Montag.

Stude hat sich verpflichtet, für Cles Wernher vor Gericht zu reden. Und er beschuldigt Jakob von Horrweiler: Dass Jakob ein Zweiteil in einem Viertel Wingert innehabe. Der sei gelegen im Tal. Er stehe Cles Wernher zu und gehöre in seine Gülte. Dass Jakob davon nicht seine Hände wegnimmt, das schade ihm 20 Gulden. Und er fordert eine Antwort vor Gericht.

Derselbe beschuldigt denselben: Dass er Güter innehabe, die ihm von Cles Wernher verboten wurden. Die geben Stockheimer die Gülte. Nun habe Cles Jakob zugestanden vor Gericht, wenn er diese Gülte nicht gebe, so solle Jakob an seine Güter gehen. Danach habe Jakob ein Jahr oder zwei und auch dieses Jahr die Gülte gegeben. Und er hofft, weil Jakob die Gülte von ihm genommen habe, er solle ihn bei den Gütern lassen und solle ihm die Güter wieder zurückgeben. Und dass ihn Jakob nicht bei seinen Gütern gelassen habe, das schade ihm 40 Gulden. Und er fordert eine Antwort vor Gericht.

Zum dritten beschuldigt er Jakob, wegen einer Einkindschaft,

Registereinträge

Aufholung (aufholen)   –   Debolt   –   Diel, Johannes (Johan)   –   Einkindschaft   –   Freund (Freundschaft)   –   Guelt (Gült)   –   Hand abtun   –   Hetzel, N. N.   –   Horrweiler, Jakob (von)   –   Montag   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Schlosser, Heinrich   –   Schneider, Henne   –   Steffan, Hans   –   Stockheimer   –   Stude (Name)   –   Tal (Örtlichkeit)   –   vertagen (Vertagung)   –   Viertel   –   Waldmannshausen, Kon (von)   –   Werner, Clese   –   Wingert (Weingarten)   –