Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 074

12.03.1495  / Donnerstag nach Invocavit

Transkription

hers philipʃen vatter vnd ʃynem wernhers cleʃen Sweher
da er ʃolich guter nit mit jme teylt noch leutlicher gewon-
heit als vfferʃtorben erbteyl recht ʃij noc(et) hůndert gld heyʃt
jme Ja oder ney(n) ob erß v(er)teylt hab noch vrteyln woͤll oder nit
Daruff Steffan als momp(ar) wernhers philipʃen redt er ge-
ʃtund der clag nit das er eynich gut mit jme zuteyln habe
wes er aber bybreng woͤll er laiʃʃen geʃcheen(n) was recht ʃij
vnd hofft er ʃoͤll es bybreng(en) als er ʃich v(er)meßen hab lut ʃin(er) clag
vnd ʃtaltz zurecht Nach anʃproch anʃpr(uch antw(or)t vnd beyder
S(e)n(tent)ia) teyl Rechtʃetzen S(e)n(tent)ia wes wernhers cles lut ʃin(er) clag bybrengt
ʃol vorter beʃcheen was recht ʃin wirdt / dz v(er)bot Steffan ʃchumech(er)
vnd fragt wernhers cles in welch(er) zitt S(e)n(tent)ia in xiiij t(agen)
et vltra vt mor(is) etc ambo v(er)bott

wernh(er)s cles Wernhers cles ʃchuldiget Steffan Schuchmech(er) wie das Steffan
am nehʃt(en) gericht vor dem herbʃt hie geʃtand(en) hab vff dem boͤhel
Steffan ʃchuchmech(er) bij dem baum vnd jme wernhers cleʃen geret vnd zugeʃagt
er woͤll die momp(ar) ʃchafft wernhers philipʃe(n) vffʃagen vnd
nit handeln wider jne wernhers cleʃen der ʃach halb vnd bat
jne er ʃoͤl jme den tag laiʃʃen Lengen bis zum nehʃten gericht
nach dem xviijt(en) tag vff das er wernhers phil(lip) ʃagen moͤcht
das er ein ander(e)n momp(ar) ʃetzt oder ʃins tags ʃelber hudt das
hab er wernhers cles jme alʃo zu gelaʃʃen das Steffan wernh(er)s
philipʃen ʃolichs moͤcht enbiet(en) vff die rede hab auch er wernh(er)s
cles jme Steffan vor gericht den tag Laʃʃe(n) Lengen das nü ʃteffan
ʃolichem nit nach ʃij komen oder erkent das erß geredt habe
noc(et) xx gld vnd hyʃch jme darvmb Ja oder neyn ob erß
nit alʃo geret vnd jme den tag daruff hab Laiʃʃe(n) Leng(en)
Daruff Stepfan redt er geʃtund jme der clag mit jre(n) jnhalt
gar nichtz vnd keyn(er) zuʃagung / dan(n) er Steffan ʃij vff den nehʃt(en)
gerichts tag vor dem herbʃt vor gericht erʃchien(n) vnd ʃich butig
gemacht von momp(ar) ʃchafft weg(en) wernhers philipʃen do hab
cles geʃprochen ob er mit jme teding(en) woͤll er meynt er woͤll
es beʃʃer gegen jme hain do hab er / cleʃen geantwort ʃin ʃwag(er)
iʃt hie geweʃt vnd hait mich momp(ar) gemacht jn dem haben(n)
hans flach der Schult(heiß) philips hirt vnd ander mee vß dem ge-
richt geredt ʃie woͤllen ein gutlichkeyt v(er)ʃuchen zuʃch(en) jne

Übertragung

dem Vater von Philipp Werner und seinem, Cles Werners Schwiegervater. Dass er diese Güter nicht mit ihm teilt, öffentlich, wie es das Recht von Erbgütern ist, das schade ihm 100 Gulden. Und er fordert von ihm ein Ja oder Nein, ob er es geteilt habe oder teilen will oder nicht. Darauf sagt Steffan als Bevollmächtigter von Philipp Werner: Er gestehe die Klage nicht, dass er einiges an Gut mit ihm zu teilen haben. Was er aber beweisen wollen, da lasse er geschehen, was Recht ist. Und er hofft, er solle es beibringen, wie er es behauptet habe gemäß seiner Klage. Das legt er dem Gericht vor. Nach Anklage, Antwort und beiderseitigen Rechtsatzungen ergeht das Urteil: Wenn Cles Werner etwas beibringe gemäß seiner Klage, dann soll weiter geschehen, was Recht sein wird. Das lässt Steffan Schuhmacher festhalten. Und Cles Werner fragt: In welcher Zeit soll er es beibringen. Urteil: In 14 Tagen und dann weiter, wie es Gewohnheit ist. Beide festgehalten.

Cles Werner beschuldigt Steffan Schuhmacher: Dass Steffan beim letzten Gerichtstag vor dem Herbst hier gestanden habe auf dem Bühl während es unter Bann war und Cles Wernher versprochen und zugesagt hat, er wolle die Bevollmächtigung für Philipp Wernher aufsagen und nicht weiter gegen ihn, Cles Werner, in der Sache handeln. Und er bat ihn, er solle ihm eine Verlängerung des Termins bis zum nächsten Gerichtstag, nach dem 13. Januar lassen. Damit er dann Philipp Werner sagen könne, dass er einen anderen Bevollmächtigten setzen müsse oder aber seine Termine selbst wahrnehmen muss. Das habe ihm Cles Werner zugestanden, dass Steffan das Philipp Werner anbieten soll. Auf diese Rede hin habe auch er, Cles Werner, ihn, Steffan, vor Gericht den Tag verschieben lassen. Dass nun Steffan dem nicht nachgekommen sei oder es anerkennt, dass er das versprochen habe, das schade ihm 20 Gulden. Und er fordert von ihm ein Ja oder Nein, ob er das nicht so geredet habe und er ihn den Tag daraufhin habe verschieben lassen. Darauf sagt Steffan: Er gestehe ihm von der Klage und ihrem Inhalt gar nichts und kein Versprechen. Denn er, Steffan, sei auf den letzten Gerichtstag vor dem Herbst vor Gericht erschienen und habe gehandelt als Bevollmächtigter von Philipp Wernher. Da habe Cles gesagt, ob er nicht für ihn handeln wollte. Er meinte, er wolle es besser mit ihm machen. Da habe er, Cles, geantwortet, sein Schwager sei hier gewesen und er hat mich zum Bevollmächtigten gemacht. Da haben Hans Flach, der Schultheiß, Philipp Hirt und andere mehr aus dem Gericht geredet, sie wollen einen gütlichen Vergleich zwischen ihnen versuchen,

Registereinträge

Aufsagung (aufsagen)   –   Baum (Bäume)   –   Buehl (Bühl) (Örtlichkeit)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Flach, Hans   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Herbst   –   Hirt, Philip   –   mos (moris)   –   Rechtsetzung   –   Schuhmacher, Steffan   –   Schwager   –   Schwiegervater   –   sententia   –   Urteil   –   Werner, Clese   –   Werner, Philipp   –