Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 058

06.11.1494  / Donnerstag nach Allerseelentag

Transkription

begert vort(er) mitrecht zubeʃcheid(en) ob man(n) jne ʃin(er) 4d(en) clage
geʃtunde hait man(n) jme geʃtand(en) vffs buch v(er)bot er vnd
beg(er)t wie er ʃin(er) clag(en) vort(er) nach kome(n) ʃoll Dar Jnn Johan(ne)s
diel durch Rudigern(n) ʃin angedingt(en) vorʃprech(en) red(en) Ließ
nach dem megelshen geclagt habe vff Sontags fyhen gut(er)
in meynu(n)g derʃelb(en) ein erb zu ʃin / nuͤ hab Johannes
diel vmb adam zym(er)man von oiʃterich Jren eyden mit will(en)
vnd wiʃʃe(n) Sontags fyhen ʃin(er) Swiger etlich gut(er) kaufft er hab auch die gut(er) be
zaltung ʃin(er) meynu(n)g vnd ob ʃich jn Rechnu(n)g fuͤnde das er
wit(er) zuthun wer woll er auch vßricht(en) vnd woͤll getrue(n)
das Johannes dieln / megelshen clage an ʃin gekaufft(en)
guttern nit hindern ʃöll / ʃo ʃich megelshen vermeß ein erb /
zu ʃin / wan(n) er ʃich aber v(er)meß das gut zu erclag(en) als vor
ʃchult / ʃo hett es ein ander meynu(n)g Stude von weg(en) megels-
hen redt er hab begert wie er ʃin(er) clagen nach ʃol kome(n) vnd hofft
er ʃo<e>l gewyʃt werd(en) / bedünk dan(n) johannes dieln das er etwas
an megelshen zu ʃprechen habe kunde er ʃich rechts nit erebern
Rudiger von weg(en) Iohannes dieln redt dar zu / wie das megels-
hen hab ʃin clagen die er vff ʃontags fÿhen erben getan hab als
er ʃie den erben v(er)kund(en) ʃoͤl geteylt dan(n) er hab ein clage ver-
botʃchafft dem zy(m)merman vorg(e)n(ann)t vnd dem zym(er)man cleʃg(en)
karpen zu oberJngelnh(eim) zwo clagen / do durch zu mercken ʃij
das er ʃin clage geteylt habe in der v(er)kundu(n)g / vnd nit eynem
iglichen verbotʃchafft wie billich vnd getrw̋t eʃʃoͤll jm recht(en)
erkant werd(en) / dz jne die clag nit hindern ʃoͤl an ʃin gekaufft(en)
guttern / vnd ob es ʃach werdz megelshenn ʃolich v(er)kundung
der clage nit geʃtendig wer zug ʃich Johannes diel vff den
boͤttel Stude von weg(en) megelshen redt dar zu als Jo-
hannes diel v(er)meynt er woͤll ʃolich clage gebrochen haben
vnd dar jnn red(en) / höfft megelshen er ʃoͤl nit macht han
in die clage zu red(en) dan(n) Joha(n)nes diel ʃij jn die gutt(er) nit ge-
gifft gewerht oder geerbt Darumb getrut er wie vor er ʃoͤll
gewyʃe(n) werd(en) wie er ʃin(er) clage vort(er) nach ʃol komen /
Rudig(er) von weg(en) Ioha(n)nes dieln redt er hab es zuthun vnd
er hab die gutt(er) kaufft wie er vor do von v(er)melt hab etc vnd
adam zyme(r)man ʃij ein v(er)keuffer geweʃt ʃelbs vnd Sontags
fyhen ʃin(er) Swiger des gelts eyn teil gereicht darumb hofft

Übertragung

Er fordert weiter den Gerichtsbescheid, ob man ihm seine 4. Klage gönne. Die hat man ihm gestanden auf das Buch. Das hat er festhalten lassen und gefordert, dass man ihn seiner Klage weiter nachkommen lassen soll. Dagegen hat Johannes Diel durch Rudiger, seinen verpflichteten Fürsprecher, Einspruch erhoben. Und er sagt: Henne Mengel habe geklagt auf die Güter von Fihe Sonntag in der Meinung, der Erbe zu sein. Nun habe Johannes Diel von Adam Zimmermann von Oestrich, ihrem Schwager, mit Willen und Wissen von Fihe Sonntag, seiner Schwägerin, etliche Güter gekauft. Er habe die Güter auch bezahlt seiner Meinung nach. Wenn sich eine Rechnung finde, dass er noch mehr bezahlen müsse, wolle er das tun. Und er vertraue darauf, dass die Klage von Henne Megel Johannes Diel nicht an seinen erkauften Gütern hindere, wenn Henne Mengel behaupte ein Erbe zu sein. Wenn er aber das Gut einklagen wolle wegen Schulden, so hätte er eine andere Meinung. Stude für Henne Megel sagt: Er habe das Gericht gefragt, wie er seiner Klage nachkommen soll und hofft, es solle ihm gewiesen werden. Scheine Johannes Diel, dass er Henne Megel wegen etwas anzusprechen habe, so könne er sich dem von Rechts wegen nicht entziehen. Rudiger für Johannes Diel sagt dazu: Henne Megel habe seine Klage, die er auf das Erbe von Fye Sontag getan habe, wie er sie den Erben verkünden soll, geteilt. Denn er habe eine Klage mit Not entschuldigt gegenüber dem genannten Zimmermann. Und dem Zimmermann Clesgin Karp zu Ober-Ingelheim 2 Klagen. Damit sei offensichtlich, dass er seine Klage geteilt habe in der Verkündigung. Und er habe sie nicht jedem mitgeteilt, wie er es billiger Weise hätte tun sollen. Daher soll durch das Gericht erkannt werden, dass ihn die Klage nicht an seinen erkauften Gütern hindern soll. Und wenn es sei, dass Henne Megel die Verkündigung der Klage nicht gestehe, dann berufe sich Johannes Diel auf den Büttel. Stude für Henne Megel sagt dazu: Wenn Johannes Diel meint, er wolle diese Klage gebrochen haben und einen Einspruch erhebt, so hofft Henne Megel, er solle die Macht nicht haben, in die Klage zu reden. Denn Johannes Diel sei nicht in die Güter eingesetzt oder gesichert worden. Darum vertraue er wie zuvor: ihm soll gewiesen werden, wie er seiner Klage nach weiter vorgehen solle. Rudiger für Johannes Diel sagt: Er habe damit zu tun. Er habe die Güter gekauft, wie er zuvor angeführt haben. Und Adam Zimmermann sei der Verkäufer gewesen und habe Fihe Sonntag, seiner Schwägerin, einen Teil des Geldes gegeben. Darum hofft

Registereinträge

Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Diel, Johannes (Johan)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Fuersprecher (Fürsprecher)   –   gift (giften)   –   Karpe, Clesgin   –   Megel, Henne   –   Oestrich (Ort)   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Schwaegerin (Schwägerin)   –   Schwager   –   Sontag, Fihe   –   Stude (Name)   –   Zimmerman, Adam   –   Zimmermann (Tätigkeit)   –