Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 055

04.09.1494  / Donnerstag nach Egidius

Transkription

korns von der ʃelb(en) gult dar vor er die Ecker vff geholt habe wan(n)
es nw̋ her Johan bybrecht lut ʃins v(er)meʃß ʃo wer contz daʃʃelbig
malter korns nit ʃchuldig dan(n) her Johan hab die Ecker dar vor
vffgeholt bring es aber her Johan nit bÿ als contz hoͤfft wes
contzen dan(n) gepurt zubezal(e)n woͤll er tuͤn vnd hofft jme nit
wit(er) ʃchult zu ʃin an der clage / vnd ob er jne wit(er) vor v(er)ʃeʃʃen
ʃchult od(er) gult anzuge do but er ʃin vnʃchult voͤr dan(n) er wer jme
keyn v(er)ʃeʃʃe(n) ʃchult zutün Daruff redt her Johan vnd v(er)bott
das contz erk(enn)t das eyn malt(er) korns vnd fragt jne domit von was
gutern daʃʃelbig malt(er) korns gefiel Rudig(er) von Contzen weg(en)
redt die ʃchuldigung ʃij vff ij malter korns gangen nü Hab
contz ein malt(er) erkant / am ander(e)n wie es contz v(er)antw(or)t
habe das find ʃich jm Handel gepurt jme das ʃelbig malt(er) auch
ʃo woͤll erß jme geben vnd hofft er ʃij jme nit wit(er) ʃchult
erbrecht es dan(n) by wie vor do von geret ʃij / Her Johann(en) redt
er hab gefragt nach dem er ein malt(er) korns erkant hab ʃo
ʃol er jme ʃag(en) wo von er daʃʃelbig malt(er) korns gebe vnd
hoͤfft er ʃoͤll es mit recht tuͤn Rudig(er) von Contze(n) weg(en) redt
man(n) find in der clag(en) ij malter korns des hab er jme j malt(er)
erkant / das ander malt(er) das noch her Johan vßʃtunde das
hab er v(er)antw(or)t vnd ʃij jme nit wit(er) ʃchuldig er brecht es
dan(n) by Daruff her Johan(n) hat Contzen geheyʃch(en) neyn oder
Ja vor das ein malt(er) korns / Rudig(er) von contzen weg(en) redt
daruff er ʃij ʃin vnʃchuldig jʃt jme ʃin vnʃchult geʃtalt
zu xiiij t(agen) ambo v(er)bot

Contz ʃwartze(n) Jtem Rudig(er) hat ʃich v(er)dingt als recht iʃt Contz Swartzen
in ʃin wort vnd ʃchuldiget francken heynrichen von Swa-
franckenhey(n)rich benheym als wie das jme Contz gedient habe zu ʃin(er) hoch-
vo(n) Swabenh(eim) zit als er ʃich v(er)andert habe zur Ee / vnd contz hab heynriche(n)
geluen gelt dar zu hab heynrich jne gebet(en) das contz gen ʃol
zu ʃant Johan gein jngelnh(eim) vnd vff das weʃterhuß vehe
zu kauff(en) / das hab h contz ʃwartz alʃo gethan vnd das vehe
kauff zu der Hochzitt vnd hab jme daʃʃelbig vehe abge-
than das er jme des nit belone vnd ʃin geluhen gelt
widergeb oder erk(enn)t lut der clage noc(et) vj gld vnd heyʃcht
jme der clage ein recht antwort Ja od(er) ney(n) ob er jme
nit geluhen vnd gedient habe wie obʃteht Daruff

Übertragung

Korn aus der gleichen Gülte, wegen der er die Äcker eingezogen habe. Wenn nun Herr Johann den Beweis gemäß seiner Behauptung erbrächte, so sei Contz das Malter Korn nicht schuldig. Denn Herr Johann habe die Äcker dafür eingezogen. Erbringe es Herr Johann aber nicht, wie Contz hoffe, was ihm dann zu zahlen gebühre, das wolle er tun. Und er hofft, ihm nichts weiter schuldig zu sein auf seine Klage. Und wenn er ihn weiter wegen vergangener Schuld oder Gülte anklage, da biete er seinen Unschuldseid an. Denn er habe keine angelaufene Schuld abzuleisten. Darauf redet Herr Johann und lässt festhalten, dass Contz das eine Malter Korn anerkennt. Und er fragt ihn damit, von welchen Gütern das Malter Korn falle. Rudiger für Contz sagt, die Beschuldigung sei auf 2 Malter Korn gegangen. Nun habe Contz ein Malter anerkannt. Wegen dem anderen, wie Contz geantwortet habe, findet es sich in dem Rechtsstreit, dass ihm gebühre, das Malter auch zu geben, so wolle er es ihm geben. Und er hofft, ihm nichts weiter schuldig zu sein, er erbrächte denn den Beweis, wie zuvor gesagt. Herr Johann sagte: Er habe gefragt: Nachdem er ihm ein Malter Korn anerkannt habe, so solle er ihm sagen, wovon er das Malter Korn gebe. Und er hofft, er solle es vor Gericht tun. Rudiger für Contz sagt: Man finde in der Klage 2 Malter Korn. Von denen habe er ihm 1 Malter anerkannt. Das andere Malter, das noch Herrn Johann ausstehe, deswegen habe er sich verantwortet. Und er sei ihm nichts weiter schuldig. Es sei denn, er erbringe den Nachweis. Darauf hat Herr Johann von Contz ein Nein oder Ja gefordert von dem Malter Korn. Rudiger für Contz sagte, er sei unschuldig. Sein Unschuldseid ist ihm festgelegt in 14 Tagen. Das haben beide festgehalten.

Rudiger hat sich verpflichtet, für Contz Schwartz vor Gericht zu reden. Und er beschuldigt Heinrich Franck von Schwabenheim: Contz habe ihm gedient bei seiner Hochzeit, als er geheiratet habe. Und Contz habe ihm Geld dazu geliehen. Zudem habe Heinrich ihn gebeten, dass Contz zu St. Johann bei Ingelheim gehen solle, um auf dem Westerhaus Vieh zu kaufen. Das habe Contz Schwartz gemacht und das Vieh gekauft zur Hochzeit. Und er habe von ihm das Vieh genommen. Dass er ihn nicht belohne und sein geliehenes Geld wiedergebe oder anerkenne gemäß der Klage, das schadet ihm 6 Gulden. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht: Ja oder Nein, ob er ihm nicht Geld geliehen und ihm gedient habe wie angeführt. Darauf

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Aufholung (aufholen)   –   Ehe (ehelich)   –   Frank, Heinrich   –   Guelt (Gült)   –   Hochzeit   –   Johansaltar   –   Korn (Getreide)   –   Malter   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Schwabenheim (Dorf)   –   Swartz, Contze   –   Unschuld (unschuldig)   –   Verpfändung   –   Vieh   –   Westerhaus   –   Winternheim, Johan von   –