yderman vff ein nw̋eʃz wider gebot(en) / alʃo hab er Jme geboten
vnd hofft damit ocul(us) hans ʃoͤlt jme antwort(en) er ʃij auch ocul(us)
hanʃen nichts ʃchuldig Darvff redt ocul(us) hans der Schult(heiß)
hab vor der gemeynd(en) Laʃʃen Ruffen es werde bis donerʃtag gericht
vnd Hab nit widerruff(en) die alt(en) gebott zům ʃelb(en) mal er ʃij jme
auch alʃo nachkome(n) vnd den Schult(heiß) gefragt wie es mit den
alten gebot(en) ʃtűnde do Sÿ jme vom Schult(heißen) keyn antwort word(en)
Bis darnach das der Schultes vnd das gericht ʃich geʃetzt hätt do
hab der Schult(heiß) al erʃt die alten gebott widerruff(en) / vnd ʃo er ʃie nit
dar vör hab widerruff(en) vnd dar durch der erʃt der hinderʃt werde
ʃij er jn hoffnu(n)g ʃölt jne nit hinder(e)n ʃonder herpelshen ʃolt jme
ʃchuldig ʃin zu antwort(en) Herpelshen Redt vnd hofft wie vor
S(e)n(tent)ia Zuʃchen herpelshenn vnd ocul(us) hanʃen S(e)n(tent)ia So ʃie bede vor gericht
geweʃt ʃyen vnd ʃich gegen eynander butig gemacht vnd darnach
eym ÿden ʃin tag an das nehʃt gericht geʃtalt ʃij zu allem recht(en)
als des tags ʃo ʃol Herpelshenn ocul(us) hanʃen antwort(en) / das v(er)bott
ocul(us) hans vnd begert des coʃt(en) iʃt herpelshen butig geweʃt
Daruff ʃchuldiget Ocul(us) Hans Herpelshen das er Herpelshenn
hab ein wingart(en) geg(ra)ben vnd herpelshen ʃij mit jme nit des
lönes halb vberkomen was er Jme do von geben ʃöll vnd das
er jme ʃin lon dovon nit geb oder erkenn(en) noc(et) vi gld vnd heyʃcht
jme Ja oder neyn ob er jme den wingart(en) alʃo geg(e)ben hab oder
nit Daruff redt herpelshenn er hab mit ocul(us) hanʃen gutlich
gerechent vnd jne bezalt vnd wes er jne witer der anʃproch
halb(en) anziege ʃij er vnʃchuldig Ocul(us) hans redt dar zu er geʃtund
jme keyner bezalung oder Rechenu(n)g vnd frägt mit recht ob erß nit
ʃoll bybring(en) ʃoliche Rechnung vnd bezalung Herpelshen woͤll
geret han wie vor das er mit jme gerechent vnd bezalt habe
vnd wes er jne wit(er) anlang der anspr(ache) halb(en) biet er ʃin vn
ʃchůlt Nach dem das herpelshen in ʃin(er) antwort redt er hab
ocul(us) hanʃen bezalt vnd vßgericht vnd but daruber ʃin vn-
ʃchult S(e)n(tent)ia das er ʃin vnʃchult trag(en) ʃoͤll v(er)bot gef(rag)t qu(ando) S(e)n(tent)ia
in xiiij t(agen)
Ocul(us) hans Jtem Ocul(us) hans ʃchuldiget Herpelshenn wie das er jme vff
herpelshenn ein zit vor gericht gebot(en) habe vnd zu ʃchad(en) bracht ee die zit
der bezalung ʃij geweʃt vnd heyʃt jme ja oder neyn ob die beza-
lung zu wyhenacht(en) ʃij geweʃt oder zu faʃtnacht vnd des mee
das er jme ʃolich(en) ʃchad(en) zugefugt habe ee zit vnd zyel der bezalu(n)g
geweʃt ʃij noc(et) x gld Daruff Herpelshenn redt er hab
jedermann soll neu anfangen mit den Geboten. Da habe er ihm geboten. Daher hofft er, Hans Oculus solle ihm antworten. Er sei Hans Oculus nichts schuldig. Darauf sagt Hans Oculus: Der Schultheiß, habe vor der Gemeinde rufen lassen, es werde am Donnerstag gerichtet. Und er habe nicht die alten Gebote dabei widerrufen. Er sei dem auch nachgegangen und habe den Schultheißen gefragt, wie es mit den alten Geboten stünde. Da habe er vom Schultheißen keine Antwort erhalten außer dass der Schultheiß und das Gericht sich gesetzt hätten. Da habe der Schultheiß als erstes die alten Gebote widerrufen. Und er habe sie nicht davor widerrufen. Und dadurch sei er der erste. Daher hoffe er, es soll ihn nicht hindern, sondern Henne Herpel solle schuldig sein, ihm zu antworten. Henne Herpel sagt und hofft wie zuvor. Zwischen Henne Herpel und Hans Oculus ergeht das Urteil: Da sie beide vor Gericht waren und sich gegeneinander angeboten haben und danach jeden Termin am nächsten Gerichtstag gewahrt hatten mit allen Rechten, daher soll Henne Herpel Hans Oculus antworten. Das hat Hans Oculus festgehalten. Und er fordert die Kosten. Henne Herpel war dazu bereit. Darauf beschuldigt Hans Oculus Hans Herpel: Dass er für Henne Herpel einen Wingert gegraben habe und Henne Herpel habe sich nicht wegen des Lohns mit ihm geeinigt, was er ihm davon geben soll. Und das er ihm seinen Lohn nicht gebe oder das anerkenne, das schade ihm 6 Gulden. Und er fordert von ihm ein Ja oder Nein, ob er ihm den Wingert so gegeben habe oder nicht. Darauf sagt Henne Herpel: Er habe mit Hans Oculus gütlich abgerechnet und ihn bezahlt. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Hans Oculus sagt dazu, er gestehe keine Bezahlung und Abrechnung. Und er fragt, ob Henne Herpel nicht diese Rechnung und Bezahlung beweisen müsse. Henne Herpel sagt wie zuvor, er habe mit ihm abgerechnet und ihn bezahlt und wessen er ihn weiter belange, dafür biete er den Unschuldseid. Nachdem Henne Herpel in seiner Antwort gesagt hat, er habe Hans Oculus bezahlt und bietet den Unschuldseid an, so ergeht das Urteil: Dass er seine Unschuld beeiden soll. Festgehalten. Gefragt: Wann? Urteil: In 14 Tagen.
Hans Oculus beschuldigt Henne Herpel: Dass er ihn vor einiger Zeit vor Gericht gezogen und zu Schaden gebracht habe, bevor Zahltag gewesen sei. Und er fordert von ihm ein Ja oder Nein, ob die Bezahlung zu Weihnachten oder zu Fastnacht gewesen sie und weiter, ob er ihm solchen Schaden zugefügt habe vor der Zeit und dem Zahltermin. Das schade ihm 10 Gulden. Darauf sagt Henne Herpel: Er habe
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 052, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-052-1/pagination/6/ (Abgerufen am 21.09.2024)