Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 050v

21.08.1494  / Donnerstag nach assumptio Mariae

Transkription

vnderʃcheit Sonder zu der zit do Hengin Zōrn von Rytzen ʃynem
ʃweher vmb die verʃigellung gebet(en) ʃij er der ʃach keyn Hauptma(n) geweʃt
vnd hab verʃigelt vʃz jr vliʃʃige biet mit dem vorg(e)n(ann)t(en) Johan vonn
Scharpenʃtein / darnach vber eyn gut zit ein jar zweÿ vngeu(er)lich do
hab ebolt hün jne gebet(en) das er den brieff zu ʃin Hand(en) neme vnd jme
jnförder die ʃchult jnhalt deʃʃelb(en) br(iefs) vnd vort(er) den brieff jme zugeʃtalt
jn zufördern als vor ʃin eygen gutt dem allem nach dwil Rytz vmb
die v(er)ʃigellung gebet(en) habe an beyden enden vnd des nit abredig ʃin
möge er ʃolt als vor / ein ʃelbs ʃchulden(er) vß v(er)mögen der v(er)ʃchribung
rechtlich erwonn(en) vnd erf(olg)t ʃin vnd begert des mit recht Stude
von wegen Ritzen redt man(n) hab gehört vom widert(eil) vil reden
geb er keyn krafft ʃo hab man(n) gehort wie Rytz ʃcharpfenʃtein vmb
das Sigell gebet(en) Habe mit welchem geding auch hab man(n) gehort
eʃz ʃij gehort word(en) eyn Copij ʃo verneme er vom widerteyl das er
geʃtehe das der hauptbrieff ʃin(er) p(ar)thyen nit v(er)leʃen ʃij / do wöll rytzt ge-
truen eʃʃöll durch recht erkent werd(en) das man(n) jne billich zuűr der
verʃigellung den hauptbrieff hett laʃʃen hörn vnd dwil das nit ge-
ʃcheen / ʃij er jnhoffnu(n)g die v(er)ʃchribung ʃölt jne nit bind(en) vnd woͤll
v(er)bot(en) den artickel das der widerteyl nit abredig ʃij das Rytzen ein
Copij vnd der hauptbr(ief) nit v(er)leʃen ʃij darűmb woll er getrűen
wie vor Stiller von weg(en) Zörns redt es ʃij eyn ve(r)ʃchribung
gehort darJnn Rytz ein ʃelbs ʃchulden(er) ʃij vnd vort(er) vmb v(er)ʃigellu(n)g
derʃelb(en) v(er)ʃchribung gebet(en) das ʃich clerlich erfinde : Daruff woll er
getruen ʃin v(er)antw(or)t vngruntlich erkant werd(en) vnd vorter der
verʃchribung ein gnu(n)g(en) tun vnd deßhalb richtlich erkobert vnd er-
wonne(n) ʃin / Stude von weg(en) Rytzen redt man(n) hab gehort
wie erß vormals verantwort habe ʃo hab man(n) ytzt gehort vom
widert(eil) ʃin p(ar)thij Rytz ʃij ein mitʃchulden(er) der verʃchribung des
ʃij Rytz nit geʃtendig ʃöl ʃich auch nit find(en) dan(n) zörn oder ebolt hűn
haben jme nye keyn Helbert geluhen oder zukauff geben das jn
die v(er)ʃchribűng dien dar durch er ein mitʃchulden(er) ʃin ʃoͤll vnd ʃtelt
das mit andern zu recht wie vor vnd hofft er ʃöll vnerf(olg)t ʃin
noch zurzit / Stiller redt vß v(er)mögen der v(er)ʃchribung vnd vß biet der
v(er)ʃigellung woll er getruen von weg(en) heng(in) zörn Rytzt ʃölt Richtlich
erkobert vnd erf(olg)t ʃin vß v(er)mög(en) der v(er)ʃchribung / Stude redt vß vor
gemelt(en) artickeln hofft Rytz neyn vnd ʃtalt zu recht wie vor ad
ad ʃocios f(a)c(tu)m ʃocios

Jtem mergenhen Schult(heiß) zu walthilberßheim redt als fryderich
flach vff hut dat(um) an gericht gegen zörn erʃchin(en) ʃölt ʃo hab er das ge
richt nit gewűʃt wer auch nit jnlendig vnd ʃtund hie von ʃint
weg(en) vnd v(er)notbött jne vnd erbůt ʃich das zuberecht(en) ob es jme
gepurt das es alʃo wer ob der wid(er)t(eil) des nit geʃten wöll Dar zu

Übertragung

Im Gegenteil, zu der Zeit als Henne Zorn von Heinritz, seinem Schwager, um die Versiegelung gebeten worden sei, da sei er in der Sache kein Hauptmann gewesen. Und er habe gesiegelt auf ihre fleißige Bitte hin zusammen mit dem genannten Johann von Scharfenstein. Danach, eine gute Zeit später, vielleicht ein oder zwei Jahre ungefähr, da habe ihn Ebalt Hun gebeten, dass er den Brief in seine Hände nehme und ihm helfe, die Schulden, die in diesem Briefe enthalten sind, einzufordern. Und er hat ihm den Brief weiter zugestellt, um den Inhalt einzufordern als sein Eigengut. Demnach, weil Rice bei beiden um die Versiegelung gebeten habe und das nicht leugnen können, soll er selbst ein Schuldner gemäß der Verschreibung sein und der Kläger solle gegen ihn vor Gericht gewonnen und seinen Anspruch eingeklagt haben. Das fordert er vom Gericht. Stude für Heinritz sagt: Man habe von der Gegenseite viele Reden gehört. Die seien kraftlos. Dagegen habe man gehört, dass Heinritz Scharfenstein um das Siegel gebeten habe mit welcher Bedingung. Auch habe man gehört, es sei eine Kopie gehört worden. Und man habe vernommen, dass die Gegenseite gestehe, dass die Haupturkunde seiner Partei nicht verlesen worden sei. Daher vertraue Rice darauf, dass Gericht werde erkennen, dass man ihn billiger Weise zulasse, betreffs der Versiegelung die Haupturkunde zu hören. Und weil das nicht geschehen sei, so sei er der Hoffnung, die Verschreibung solle ihn nicht binden. Und er will den Artikel festhalten lassen, dass die Gegenseite nicht leugne, dass Heinritz eine Kopie und nicht die Haupturkunde verlesen worden sei. Daher vertraut er wie zuvor. Zorn sagt: Es sei eine Verschreibung gehört worden, in der Rice ein Selbst-Schuldner sei und weiter um Versiegelung dieser Verschreibung gebeten habe. Das finde sich klar. Darum vertraut er darauf, dessen Antwort werde als unbegründet erkannt werden. Und er habe weiter der Verschreibung zu genügen. Deshalb habe er vor Gericht gegen ihn gewonnen und seinen Anspruch eingeklagt. Stude sagt für Heinritz: Man habe gehört, wie er zuvor geantwortet habe. Und man habe jetzt von der Gegenseite gehört, Rice sei ein Mitschuldner in der Verschreibung. Das gestehe Rice nicht. Das solle sich auch nicht finden. Denn Zorn oder Ebalt Hun haben ihm nie einen Heller geliehen oder zum Kauf gegeben, der zu der Verschreibung gehöre, so dass er dadurch ein Mitschuldner würde. Das legt er mit dem anderen dem Gericht vor und er hofft, dass er zurzeit nicht verloren habe. Stiller sagt: Gemäß der Verschreibung und aufgrund der Besiegelung vertraue er für Henne Zorn darauf, er solle gegen ihn vor Gericht gewonnen und seinen Anspruch eingeklagt haben gemäß der Verschreibung. Stude sagt: Aufgrund der genannten Artikel hofft Heinritz Nein und legt das dem Gericht vor wie zuvor. An das Vollgericht gegeben. Henne Merge, Schultheiß zu Wald-Hilbersheim sagt: Friedrich Flach hätte heute am Gericht in der Sache mit Zorn erscheinen sollte. Er habe nicht gewusst, dass Gericht sei. Er sei auch nicht im Lande. Daher stehe er für ihn hier und entschuldigt ihn wegen Not. Und er bietet an, vor Gericht zu handeln, wenn die Gegenseite das nicht anerkennen wolle. Darauf

Registereinträge

Artikel   –   Brief (Urkunde)   –   copia (Kopie)   –   Geständnis (geständig)   –   Hauptbrief   –   Hauptmann   –   Hun, Ebalt (Ewalt, Debolt)   –   Merge, Henne   –   Ritz (Heinritz)   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Schultheiß (Waldhilbersheim)   –   Siegel (besiegeln)   –   Stiller   –   Stude (Name)   –   Vernotbotung   –   Verschreibung   –   Vollgericht   –   vorlesen (verlesen)   –   Waldhilbersheim (Ort)   –   Zorn, Henne   –