Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 049v

21.08.1494  / Donnerstag nach assumptio Mariae

Transkription

ʃchribuͤng nach vʃz zu richt(en) vnd zubezaln vnd begert des
mit recht Dar vff Stude von weg(en) der frawen redt wo
das widert(eil) rede das die frawe ein genyeʃʃer ʃij oder wiʃʃe(n)
hab der v(er) ʃchribung das ʃij ʃie nit geʃtendig vnd wo der wid(er)t(eil)
ʃin förderung nit wit(er) furbrecht dan(n) noch ʃo halt er ʃie
vor vnkrefftig vnd ʃtalt zu recht mit allen punct(en) vnd ar[ticke]ln
wie vor das pet(er) ʃwartz nit mechtig ʃij geweʃt ʃie vnd jr
erben zuu(er) ʃchr(eiben) vnd als der widert(eil) melde ʃie ʃitz in allen
gutern die jr hußwirt ʃelig v(er)laʃʃe(n) Habe ʃage er alʃo es ʃij
wißlich das ʃie vʃz göndung myns g(nädigen) h(e)r(e)n des pfaltzg(ra)uen
dar jnn ʃitz der dan(n) vor erclagt habe alle ir gut(er) in Richs ger(icht)
Still(er) redt nach dem die gemelt frawe vnd pet(er) ʃwartz
zu Rechter ee by eyn ander geʃeʃʃen ʃo ʃij gutlich zuglauben
wes er in ʃyne(m) handel gewonne(n) habe / die fr(au) hab mit ge-
noʃʃen / vnd wo der g(e)n(ann)t(e) pet(er) ʃchult gemacht habe ʃie ʃolt auch
billich mit bezaln vnd gelt(en) vnd wöll getruen die gemelt
v(er)ʃchribung ʃoll ʃie des zwyng(en) vnd begert des mit recht
Daruff Stude redt was der wid(er)t(eil) rede vnd nit by
bring halt er alles vor vnkrefftig vnd ʃteltz zu recht wie
Ad ʃocios f(a)c(tu)m vor Ad ʃocios

Stiller hat ʃich v(er)dingt ut Jur(is) von weg(en) Zörns Zu red(en)
Zorn vnd beg(er)t die kunde jm dryerbuch La zu öffen die jme
Rytze geöffent wart redt er vort(er) nach dem die kund geʃagt
habe das Rytz vnd ʃin Sweh(er) Johan von Scharpfenʃtein vmb
die v(er)ʃigellung gebet(en) Habe ʃo wöll er getruen Rytz ʃoll vʃz
Richtung vnd bezalung tun vʃz v(er)mog(en) der v(er)ʃchribung
vnd jne feßhalb alʃo erkobert vnd erlangt habe(n) vnd beg(er)t
des mit recht Stude hat v(er)dingt als recht iʃt von weg(en)
Rytzen zu red(en) vnd redt man(n) hab jm anfangk gehort
lut des ger(ichts) buchs das Rytz hab gebet(en) vmb das Sigell mit
vorwort(en) wie er dan(n) daʃʃelbig v(er)antw(or)t habe dem nach
ʃij kuntschafft gang(en) nemlich von Johan Scharpfenʃtein
dar jnn ʃich dan(n) erzeygt das Rytz kein hauptma(n) der ʃelb(en)
ʃchult ʃij / vnd ʃin ʃweh(er) ʃelig jme geredt hab zu zuʃtell(e)n
wer daʃʃelbig Rytzen beʃcheen ʃo wer er deʃto williger
zu antwort(en) vff die clage nü hab Rytz derʃelbig(en) jn

Übertragung

Verschreibung auszurichten und zu bezahlen. Das fordert er als Recht. Darauf sagt Stude für die Frau: Wenn die Gegenseite sage, die Frau sei ein Nutzer der Verschreibung oder habe Wissen davon, das gestehe sie nicht. Und wenn die Gegenseite ihre Forderung nicht weiter beweist als bisher, dann halte er sie für kraftlos. Das legt er dem Gericht vor mit allen Punkten und Artikeln wie zuvor, dass Peter Swartz nicht die Macht hatte, sie und ihre Erben zu verschreiben. Und wenn die Gegenseite anführe, sie sitze in allen Gütern, die ihr verstorbener Mann hinterlassen habe, sage er ebenso, es sei bekannt, dass sie aufgrund der Gnade meines gnädigen Herrn des Pfalzgrafen darinsitzt, der zuvor alle ihre Güter im Reichsgericht eingeklagt habe. Stiller redete: Nachdem die genannte Frau und Peter Swartz in rechter Ehe miteinander gelebt haben, so sei es angemessen zu glauben, was er in seinen Dingen gewonnen habe, das habe die Frau mit genossen. Und wenn der genannte Peter Schulden gemacht habe, so solle sie die auch billiger Weise bezahlen und tragen. Und er vertraue darauf, die genannte Verschreibung solle sie dazu zwingen. Das fordert er als Recht. Darauf sagt Stude: Was die Gegenseite rede, aber nicht beweise, halte er für kraftlos. Das legt er dem Gericht vor wie zuvor. An das Vollgericht.

Stiller hat sich verpflichtet, für Zorn vor Gericht zu reden und fordert die Aussage im Dreier-Buch zu öffnen. Nachdem sie ihm geöffnet wurde, redete er weiter: Da das Zeugnis ausgesagt habe, dass Heinritz und sein Schwiegervater Johann von Scharfenstein um die Besiegelung gebeten haben, so vertraue er darauf, Rice solle das ausrichten und bezahlen gemäß der Verschreibung. Er habe gegen ihn deshalb seinen Rechtsanspruch eingeklagt und fordert das als Gerichtsentscheid. Stude hat sich verpflichtete, für Heinritz vor Gericht zu reden und sagt: Man habe zu Anfang gehört aus dem Gerichtsbuch, dass Heinritz mit Vorbedingungen um das Siegel gebeten habe. Das habe er verantwortet und so sei das Zeugnis gewesen, nämlich Johann Scharfenstein hat bezeugt, dass Rice nicht der Hauptmann in der Schuld sei, sondern sein verstorbener Schwiegervater ihn überredet hat, ihm die Verschreibung zuzustellen. Wäre das geschehen, so wäre Rice noch williger auf die Klage zu antworten. Nun habe Heinritz

Registereinträge

Dreierbuch   –   Dreiergremium (Dreier)   –   Ehe (ehelich)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Frau (Frau)   –   Hauptmann   –   Hauswirt   –   nießen (Nießer(in))   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Punkte und Artikel (Paarformel)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Ritz (Heinritz)   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Schwiegervater   –   Siegel (besiegeln)   –   Stiller   –   Stude (Name)   –   Swartz, Peter   –   Verschreibung   –   Vollgericht   –   Zorn, Henne   –